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Beamtinnen und Beamte erhalten kein Gehalt oder Entgelt für ihre Arbeit, sondern Bezüge. Diese sind die Leistung des Staates dafür, dass die Beamtinnen und Beamten gegenüber dem Staat in einem öffentlich–rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Quelle:
Henning Schacht
Grundlage der Besoldung ist das sogenannte Alimentationsprinzip. Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, der Beamtin oder dem Beamten im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen dem Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Bei der Beurteilung, welche Besoldung angemessen ist, hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. Das Alimentationsprinzip gibt lediglich einen allgemeinen Maßstab für die Besoldungsstruktur und die Höhe der Besoldung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Maßstab in seiner neueren Rechtsprechung konkretisiert: Es hat unter anderem festgelegt, inwieweit im Rahmen der Besoldungsanpassung volkswirtschaftliche Kriterien zu berücksichtigen sind.
Die Besoldung soll letztlich sicherstellen, dass sich die Beamtin oder der Beamte ganz dem Beruf widmen kann. Nur ein wirtschaftlich unabhängiges Berufsbeamtentum kann die Aufgaben erfüllen, die ihm von der Verfassung zugewiesen sind.
Bestandteile der Besoldung
Die Besoldung besteht in erster Linie aus dem Grundgehalt. Dieses wird durch den Familienzuschlag sowie ggf. durch weitere Zulagen ergänzt. Es können auch Leistungsstufen, Leistungsprämien bzw. Leistungszulagen sowie arbeitsmarktbedingte Sonderzuschläge gezahlt werden.
Bei Verwendung im Ausland gibt es spezifische Auslandsbezüge. Ferner erhalten die Besoldungsempfänger vermögenswirksame Leistungen. Die Besoldung wird monatlich im Voraus gezahlt.
Rechtliche Grundlagen
Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten (das heißt Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Zeitsoldatinnen und -soldaten) wird durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt.
Mit der Föderalismusreform I, die am 1. September 2006 durch die Änderung des Grundgesetzes in Kraft getreten ist, sind die gesetzgeberischen Zuständigkeiten von Bund und Ländern verändert worden. Seitdem können Bund und Länder die Besoldung ihrer Beamtinnen und Beamten unabhängig voneinander gestalten. Für die Länder und Gemeinden gilt das alte Bundesbesoldungsgesetz, solange es nicht durch eigenes Landesrecht abgelöst wird.
Beamtinnen und Beamten unterliegen besonderen Rechten und Pflichten. Hierfür gibt es sogar ein eigenes Rechtsgebiet, das ihre Belange regelt: Das Beamtenrecht
Die Beamtenversorgung stellt die Alterssicherung für Beamtinnen und Beamte dar. Sie ist ein zentraler Baustein für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes.
Der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten. Er verpflichtet sich, im Krankheits-, Pflege - und Geburtsfall einen Teil der anfallenden …
Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Unfallfürsorge nach § 30 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gewährt, …
Das Altersgeld des Bundes ist eine alternative Alterssicherungsleistung für freiwillig ausscheidende Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie …
Entstehen Bundesbeamtinnen und -Beamten aus dienstlichen Gründen Kosten für Reisen, Umzüge oder weite Entfernungen, werden ihnen diese in bestimmtem Maße erstattet.