Modernes Einwanderungsrecht für ausländische Arbeitskräfte
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Arbeitskräfte aus dem Ausland sollen leichter nach Deutschland kommen können.
Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Mit der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes will die Bundesregierung das deutsche Einwanderungsrecht modernisieren und Prozesse schneller, digitaler und familienfreundlicher machen. Auf diese Weise soll Deutschland für ausländische Fachkräfte attraktiver werden als bisher, denn wenn die geburtenstarken Jahrgänge in den nächsten Jahren in Rente gehen, werden diese Fachkräfte im Arbeitsmarkt fehlen.
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde am 23. Juni 2023 vom Bundestag verabschiedet und ist seit November 2023 in drei Schritten in Kraft getreten.
Die erste Stufe umfasste hauptsächlich Erleichterungen bei der "Blauen Karte EU" und bei anerkannten Fachkräften.
Die zweite, im März 2024 in Kraft getretene Stufe beinhaltete einen leichteren Zugang für ausländische Fach- und Arbeitskräfte mit Berufserfahrung und für Auszubildende sowie die bessere Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Im Juni 2024 trat dritte Stufe in Kraft. Damit sind alle Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vollständig anwendbar.
In nicht reglementierten Berufen ist es künftig möglich, ohne einen in Deutschland anerkannten Abschluss als Fachkraft tätig zu werden. Dafür braucht es:
- Berufserfahrung
- einen ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss
- einen Arbeitsvertrag mit ausreichend hohem Gehalt
Außerdem muss dann kein Zusammenhang mehr zwischen dem in Deutschland anerkannten Abschluss und der ausgeübten Tätigkeit vorliegen: Wer Fachkraft ist, soll jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können.
Mit einem deutschen Arbeitsvertrag sollen ausländische Fachkräfte die Anerkennung ihrer Abschlüsse einfacher erhalten und in bestimmten Fällen auch in Deutschland abschließen können. Das hat den Vorteil, dass Menschen in der Anerkennungsphase Berufserfahrung in Deutschland sammeln und ihre Deutschkenntnisse vor Ort verbessern können.
Chancenkarte für Arbeitssuche
Die Chancenkarte kann auf zwei Wegen erworben werden:
- Man ist bereits Fachkraft im aufenthaltsrechtlichen Sinne. Dies bedeutet, man hat einen deutschen bzw. anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschul- bzw. Berufsabschluss. In diesem Fall gibt es keine weiteren besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der Chancenkarte.
- Wenn man keine Fachkraft ist, steht der Weg zu einer Chancenkarte unter folgenden Voraussetzungen offen:
- Man kann eine ausländische Berufsqualifikation oder einen ausländischen Hochschulabschluss Beides muss nicht in Deutschland, sondern im Land des Erwerbs staatlich anerkannt sein.
- Man kann einfache (Niveau A1) deutsche oder gute (Niveau B2) englische Sprachkenntnisse
Hat man diese Eintrittsvoraussetzungen erfüllt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um jeweils unterschiedlich viele Punkte zu sammeln.
Weitere Verbesserungen
- Pflegehilfskräfte mit einer in Deutschland absolvierten Berufsausbildung können zukünftig eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erhalten, auch wenn die reguläre Ausbildungsdauer kürzer als zwei Jahre war.
- Mit Entfristung der sogenannten Westbalkanregelung können Arbeitskräfte aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien dauerhaft einreisen, wenn sie eine Anstellung in Deutschland nachweisen können. Dabei wird das bisherige Kontingent verdoppelt.
- Arbeitskräfte aus allen Staaten können für acht Monate im Jahr jede sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und vollständig die Reisekosten trägt.
- Fachkräfte, die gerade ein Asylverfahren durchlaufen, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie bereits seit dem 29.März 2023 oder länger in Deutschland sind.
Mehr Informationen zum Thema Fachkräfteland Deutschland beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales