Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz (GG) verkündet. Sein Inkrafttreten markiert gleichzeitig die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde das Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung, die sich als Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland bewährt hat.

Als Übergangslösung gedacht

Als die Mitglieder des Parlamentarischen Rates 1948/49 in Bonn zusammenkamen, um eine Verfassung zu entwerfen, gingen sie davon aus, dass diese nur bis zur angestrebten Wiedervereinigung Deutschlands gültig bleiben würde. Aus diesem Grund konstruierten sie die Verfassung als Provisorium und unterstrichen dies durch den schlichten Begriff "Grundgesetz" statt "Verfassung".

Lehren aus dem Scheitern der Weimarer Republik und den Schrecken des Nationalsozialismus sollten insbesondere durch Stärkung der föderalen Strukturen und eine Fortentwicklung der Grundrechte gezogen werden. Dabei knüpfte der am 08. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat angenommene Gesetzestext an einen von Sachverständigen beim Verfassungskonvent auf der Insel Herrenchiemsee 1948 ausgearbeiteten Entwurf an. Zudem berücksichtigte er die im selben Jahr von den Westalliierten in den sogenannten Frankfurter Dokumenten niedergelegten Vorgaben.

  • Zahlen zur Zusammensetzung des Parlamentarischen Rates

  • 61  "Väter" des Grundgesetzes

  • 4 "Mütter" des Grundgesetzes

  • 11 entsendende Landesparlamente der Westzonen

Fundament einer stabilen Demokratie

Ausgehend von der Entscheidung für einen föderalen Bundesstaat sollte durch eine ausgewogene Verteilung von Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern einer Machtzentralisierung wie zur Zeit des Nationalsozialismus vorgebeugt werden. Im Gegensatz zur Weimarer Republik, wo der Reichskanzler ohne das Erfordernis einer Parlamentsbeteiligung vom Reichspräsidenten ernannt wurde, sieht das Grundgesetz die Wahl des Bundeskanzlers durch den vom Volk legitimierten Bundestag vor.

Zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung basiert das Grundgesetz maßgeblich auf dem sogenannten Prinzip der wehrhaften Demokratie. Zu dessen Elementen zählen die Unabänderlichkeit der verfassungsrechtlichen Kernprinzipien, die Einrichtung von Verfassungsschutzbehörden sowie die Möglichkeit, verfassungsfeindliche Parteien und Vereine zu verbieten und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen feststellen zu lassen.

Freiheitsrechte für die Bürgerinnen und Bürger

Am Anfang des Grundgesetzes befinden sich die Grundrechte als Vorkehrungen zum Schutz der Freiheit des Einzelnen gegenüber staatlichen Eingriffen. Über ihre Funktion als Abwehrrechte hinaus bilden sie zugleich als oberste Leitprinzipien die Grundlage der Rechts- und Werteordnung der Bundesrepublik.

aktuelles Zitat:

Dr. Konrad Adenauer
"Wir haben durch die Schaffung des Grundgesetzes nach einem Zusammenbruch ohnegleichen das Wachsen eines freien demokratischen deutschen Staates ermöglicht."

Konrad Adenauer, Präsident des Parlamentarischen Rates und ehemaliger Bundeskanzler, anlässlich des 15. Grundgesetzjubiläums - 25. Mai 1964

Eine herausragende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 GG als unabänderliche Fundamentalnorm des Grundgesetzes zu. Eine entscheidende Weiterentwicklung gegenüber der Weimarer Reichsverfassung stellt auch die verfassungsrechtliche Verankerung der Gleichberechtigung von Mann und Frau durch die Schaffung von Artikel 3 Absatz 2 GG dar.

Zur weiteren Stärkung des Grundrechtsschutzes wurde das Institut der Individualverfassungsbeschwerde 1969 ins Grundgesetz aufgenommen, die im Falle einer Grundrechtsverletzung den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eröffnet.

Entwicklung des Grundgesetzes seit 1949

Seit seiner Verkündung ist das Grundgesetz trotz verschiedener Anpassungen in seinem Wesensgehalt unverändert geblieben. Mit dem im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 geregelten und zum 03. Oktober 1990 vollzogenen Beitritt der DDR zur Bundesrepublik ist es zur gesamtdeutschen Verfassung geworden. 70 Jahre Verfassungspraxis zeigen, dass das Grundgesetz in der Lage ist, wandelnden Herausforderungen gerecht zu werden. Als Grundlage einer freiheitlichen, offenen und stabilen Demokratie ist es dabei sogar zum Vorbild für verschiedene ausländische Verfassungen geworden.

  • Zahlen zu Grundgesetzänderungen (Stand: April 2019)

  • im Jahr 1949 146 Artikel im Grundgesetz

  • Verabschiedung von 63 Gesetzen zur Änderung des Grundgesetzes

  • allein 10 Änderungen von Artikel 74 GG (konkurrierende Gesetzgebung)

  • im Jahr 2019 197 Artikel im Grundgesetz

  • Hierdruch Änderung von 121 Artikeln im Grundgesetz

  • Insgesamt nur 16 Änderungen im Grundrechtskatalog

Dass das Grundgesetz auch in der deutschen Bevölkerung ein hohes Ansehen genießt, zeigt eine aktuelle Studie des Meinungsforschungsinstituts Infratest dimap. Demnach finden 88 Prozent der befragten Wahlberechtigten, dass sich das Grundgesetz in den vergangenen Jahren "sehr gut" oder "gut" bewährt hat.