Upgrade für ein digitales Deutschland: Reform des Onlinezugangsgesetzes tritt heute in Kraft
Pressemitteilung 24.07.2024
DeutschlandID als zentrales Bürgerkonto / Digitale Anträge ersetzen Papierform / Vollständig digitale Verfahren für Unternehmen
Das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes ist heute in Kraft getreten. Es ist das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses zwischen Bund und Ländern und schafft die rechtlichen Grundlagen für eine Beschleunigung der Verwaltungsdigitalisierung.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: "Ich freue mich sehr, dass heute unsere Reform des Onlinezugangsgesetzes in Kraft tritt. Unser Gesetz ist ein wichtiges Upgrade für ein digitales Deutschland. Wir beschleunigen die Digitalisierung der Verwaltung. Bürgerinnen und Bürger werden das unmittelbar im Alltag spüren: In vielen Fällen wird es überflüssig, zum Amt zu gehen. Die Zettelwirtschaft hat in sehr vielen Bereichen ein Ende. Digitale Anträge ersetzen die Papierform. Unterschriften per Hand und auf Papier sind nicht mehr nötig. Viele Nachweise müssen nur noch einmal vorgelegt werden.
Für Unternehmen wird es in Zukunft vollständig digitale Verfahren geben, die viel Bürokratie ersparen. Wir stärken damit die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland, für die ein digitaler Staat entscheidend ist."
Das Gesetz ermöglicht spürbare Erleichterungen für die Umsetzung des OZG, indem Prozesse vereinheitlicht und aufwändige Parallelentwicklungen vermieden werden. Folgende konkrete Maßnahmen sind in dem Gesetz enthalten:
- BundID wird zur DeutschlandID: Die BundID wird weiterentwickelt zur DeutschlandID und fungiert als zentrales Konto für Bürgerinnen und Bürger zur Identifizierung und Antragstellung. Der Bund stellt zudem einen zentralen Siegeldienst bereit, den die Länder auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nachnutzen können.
- "Digital only" für Unternehmen und deutliche Entlastungen im Arbeitsalltag: Durch die Reduzierung von analogen Verfahren und den verstärkten Einsatz von Digitalisierung und Automatisierung werden die umsetzenden Behörden allgemein entlastet. Gefördert wird dies durch Maßnahmen wie die Abschaffung der Schriftform, die Verankerung des Once-Only-Prinzips für automatisierte Nachweisabrufe, Vorgaben zur Ende-zu-Ende-Digitalisierung und ein ausschließlich digitales Angebot von Unternehmensleistungen ("digital only").
- Einzelne datenschutzrechtliche Vereinbarungen werden entbehrlich: Das "Einer für Alle (EfA)"-Prinzip wird durch klare Datenschutzregelungen für EfA-Onlinedienste gestärkt. Bei länderübergreifenden Onlinediensten liegt die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nunmehr ausdrücklich bei der den jeweiligen Onlinedienst betreibenden Behörde. So sind oft hunderte, meist aufwändige Vereinbarungen mit den nachnutzenden Behörden nicht länger erforderlich, wodurch der flächendeckende Roll-Out der Fokusleistungen beschleunigt wird.
- Steigerung der Effizienz durch Standards: Die Kompatibilität verschiedener Systeme wird durch einen verstärkten Fokus auf Standardisierung sichergestellt. Das schafft Effizienz und baut Hürden bei der behördenübergreifenden Zusammenarbeit ab. Zudem gelten einheitliche Regelungen für Barrierefreiheit und Nutzungsfreundlichkeit, sodass auch hier keine individuellen Vorgaben notwendig sind.
Das Inkrafttreten des Gesetzes markiert den erfolgreichen Abschluss eines aufwändigen Verfahrens. Der Bundesrat hatte dem Gesetz am 14. Juni 2024 im zweiten Anlauf zugestimmt. Nach dem Beschluss im Deutschen Bundestag am 23. Februar 2024 wurde der Gesetzentwurf im Bundesrat zunächst abgelehnt. Die Bundesregierung rief den Vermittlungsausschuss an. Am 12. Juni 2024 konnte im Vermittlungsausschuss schließlich eine Einigung zwischen Bund und Ländern erzielt werden.
Mit Inkrafttreten des OZG-Änderungsgesetzes beginnt zugleich dessen Umsetzung. Bund, Länder und Kommunen werden bei den verschiedenen Umsetzungsvorhaben auch weiterhin eng zusammenarbeiten.
Weitere Informationen zu den Mehrwerten des OZG-Änderungsgesetzes für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen: www.digitale-verwaltung.de/ozg-aenderungsgesetz