Ausländer, die terroristische Taten verherrlichen, sollen ausgewiesen und abgeschoben werden können
Pressemitteilung 26.06.2024
Die Bundesregierung hat heute einen Regelungsvorschlag des Bundesinnenministeriums für Verschärfungen im Ausweisungsrecht beschlossen. Dieser wird durch die Koalitionsfraktionen in einem laufenden Gesetzgebungsvorhaben eingebracht, um schnell beschlossen werden zu können. Künftig soll aus der Billigung terroristischer Straftaten ein besonders schweres Ausweisungsinteresse folgen. Damit können Ausländer, die terroristische Straftaten billigen, begrüßen oder verherrlichen, leichter ausgewiesen und im Anschluss abgeschoben werden.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: "Wir gehen hart gegen islamistische und antisemitische Hasskriminalität im Netz vor. Auch in Deutschland wurden die Terrorangriffe der Hamas auf Israel auf widerwärtigste Weise in sozialen Medien gefeiert. Genauso menschenverachtend ist, wie die furchtbare islamistische Messerattacke in Mannheim, bei der der junge Polizeibeamte Rouven Laur getötet wurde, im Netz verherrlicht wurde. Es ist gut, dass hierzu viele polizeiliche Ermittlungsverfahren laufen.
Terroristische Taten richten unfassbares Leid an. Solche Taten zu verherrlichen, lässt nicht nur jede Menschlichkeit vermissen. Sondern die Verrohung im Netz schürt auch ein Klima der Gewalt, das Extremisten zu neuen Gewalttaten animieren kann. Deshalb brauchen wir neben konsequenter Strafverfolgung auch schärfere ausländerrechtliche Instrumente. Diese schaffen wir jetzt. Wer keinen deutschen Pass hat und hier terroristische Taten verherrlicht, der muss - wo immer möglich - ausgewiesen und abgeschoben werden."
Konkret sollen folgende Änderungen im Ausweisungsrecht vorgenommen werden:
- Für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Aufenthaltsgesetz reicht künftig anders als bisher bereits das Billigen bzw. Werben für eine einzelne terroristische Straftat Künftig kann damit schon ein einzelner Kommentar, der eine terroristische Straftat auf sozialen Medien verherrlicht und gutheißt, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen.
- Zudem wird eine neue Fallgruppe für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse in § 54 Abs. 2 Nr. 3a Aufenthaltsgesetz eingeführt, wenn der Straftatbestand des § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) verwirklicht Eine strafgerichtliche Verurteilung muss hierfür noch nicht erfolgt sein.
Den Regelungsvorschlag des BMI finden Sie hier:
www.bmi.bund.de/ausweisungsrecht