Präventionskampagne #dontsendit warnt Kinder und Jugendliche vor Versendung eigener Nacktbilder
Pressemitteilung 26.09.2023
BKA klärt über die Strafbarkeit des Versendens von kinder- und jugendpornografischen Inhalten auf
Die Kommunikation über Messenger-Dienste und soziale Netzwerke wie beispielsweise WhatsApp, Snapchat, Instagram oder Facebook ist selbstverständlicher Teil des Alltags junger Menschen. Sie kommunizieren miteinander und stellen sich selbst und ihren Alltag dar. Dabei versenden Minderjährige auch immer wieder selbstgefertigte Nacktbilder – mit oft gravierenden Folgen.
Denn wenn Kinder und Jugendliche selbstgefertigte Nacktaufnahmen versenden, weiterleiten oder besitzen, kann dies eine Straftat darstellen. Dieses Phänomen spielt im Deliktsbereich der kinder- und jugendpornografischen Inhalte eine große Rolle. 41,3 % der Tatverdächtigen in der polizeilichen Kriminalstatistik 2022 waren unter 18 Jahre alt.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: "Ich bin dem BKA sehr dankbar, dass es mit seiner Präventionskampagne #dontsendit Kinder und Jugendliche sensibilisiert, keine selbstgefertigten kinder- oder jugendpornografischen Bilder zu verschicken. Das Versenden von Nacktaufnahmen ist keineswegs ein Schulhofspaß, sondern kann schlimme Folgen haben.
Viele Kinder und Jugendliche sind sich nicht bewusst, welche Gefahren hiermit einhergehen. Nicht selten machen sie Nacktfotos oder Videos von sich und versenden diese in Chats. Die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik zeigen, wie ernst diese Problematik inzwischen ist: Seit Jahren steigen die Fallzahlen bei der Verbreitung von kinder- und jugendpornografischen Inhalten durch Kinder und Jugendliche selbst. Diese Entwicklung müssen wir durch Sensibilisierung und Prävention stoppen.“
Kinder und Jugendliche, die Nacktaufnahmen von sich produzieren und diese versenden, können nur bedingt Einfluss darauf nehmen, was mit ihren Aufnahmen geschieht. Diese können von anderen Personen weitergeleitet und veröffentlicht werden. Sobald die Aufnahmen ins Internet gelangt sind, bleiben sie häufig abrufbar und können oft auch ohne Wissen der betroffenen Person heruntergeladen und weiterverteilt werden. Neben der eigenen Familie könnten Freunde, Nachbarn, Lehrkräfte oder zukünftige Arbeitgeber diese Bilder finden. Das kann zu Mobbing in der Schule oder am Arbeitsplatz, Verunglimpfungen in den sozialen Medien oder anderen Folgen führen.
Wenn Kinder, also Personen unter 14 Jahren, Nacktbilder oder -videos von sich fertigen, handelt es sich hierbei um sog. kinderpornografische Inhalte. Wer solche Nacktbilder oder -videos herstellt, versendet, empfängt, weiterleitet oder speichert, macht sich gemäß § 184b StGB strafbar. Seit dem Sommer 2021 handelt es sich dabei um ein Verbrechen. Das heißt, dass die Straftat mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine Verfahrenseinstellung durch die Justiz ist daher kaum noch möglich. Personen sind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gemäß § 19 StGB strafmündig, sodass sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Kinder bleiben daher straflos.
Jugendliche, also Personen, die unter 18 und mindestens 14 Jahre alt sind, stellen durch selbstgefertigte Nacktaufnahmen sog. jugendpornografische Inhalte her. Auch hier gilt grundsätzlich: Wer solche Aufnahmen herstellt, versendet, empfängt, weiterleitet oder speichert, macht sich gemäß § 184c StGB strafbar. Es ist jedoch nicht strafbar, wenn die jugendpornografischen Inhalte mit Einwilligung der/des dargestellten Jugendlichen gefertigt werden und innerhalb einer sexuellen Partnerschaft zum persönlichen Gebrauch ausgetauscht werden (Vgl. § 184c Abs. 4 StGB). Ansonsten liegt das Strafmaß bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Allerdings richten sich für Jugendliche die strafrechtlichen Konsequenzen nach dem Jugendstrafrecht. Hierbei können die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz sehr unterschiedlich ausfallen. Diese reichen von einer Geldstrafe bis hin zu einem Jugendarrest zwischen sechs Monaten und mehreren Jahren. Im Vordergrund steht bei Jugendlichen jedoch immer der erzieherische Gedanke und nicht die Bestrafung. Zudem kann ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgen.
Weiterführende Informationen sind auf den folgenden Internetseiten zu finden:
https://www.polizei-beratung.de
https://beauftragte-missbrauch.de/