Aufbauhilfe 2021
Pressemitteilung 01.09.2021
Bund regelt Details der Hilfen aus dem Aufbauhilfefonds
Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister der Finanzen vorgelegte Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe 2021" (Aufbauhilfeverordnung 2021) beschlossen. Sie legt die Verteilung der Mittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der heutige Beschluss ermöglicht eine auf die Zukunft gerichtete und präventive Ausrichtung der Schadensbeseitigung.
Das Bundeskabinett hat heute ebenfalls den in der Verordnung als Anlage enthaltenen Wirtschaftsplan beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Programme des Aufbauhilfefonds 2021.
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer: "Die Aufbauhilfeverordnung ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Flutfolgen. Der Bund leistet damit einen wichtigen Beitrag, um den Geschädigten das Geld für den Wiederaufbau schnell zur Verfügung zu stellen."
Bundesfinanzminister Olaf Scholz: "Wir stehen zusammen in der Not, das macht unser Land stark und lebenswert. Bund und Länder bringen nun gemeinsam die finanzielle Unterstützung für die Regionen auf den Weg, die von Starkregen und Hochwasser betroffen waren. Das Kabinett hat heute die nötige Verordnung verabschiedet, die die Details des Aufbauhilfefonds regelt, damit die Betroffenen schnell, umfassend und fair entschädigt werden können. 30 Milliarden Euro stehen bereit, um die Zerstörung durch die Flutkatastrophe zu beseitigen und Gebäude wie Infrastruktur neu aufzubauen."
Verteilung der Mittel auf die Länder basierend auf bisherigen Schadensmeldungen
Die Verteilung der Mittel erfolgt in einem ersten Schritt durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds. Wenn auf Basis der in diesem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe zur Schadensermittlung die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, wird in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die nach dem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich schlussendlich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern widerspiegeln.
Umfassende und faire Entschädigung für von Starkregen und Hochwasser verursachte Schäden
Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 in den betroffenen Ländern definiert. Die Rechtsverordnung definiert, welche Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds "Aufbauhilfe 2021" fallen.
Die Rechtsverordnung sieht eine umfangreiche Entschädigung der im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser entstandenen Schäden vor.
Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 % des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100% des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.
Für begründete Härtefälle kann eine Einzelfallregelung getroffen werden und damit bis zu 100 % des Schadens durch den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ ausgeglichen werden.
Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur können unter Beachtung des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Programme Hilfen in Höhe von bis zu 100 % des entstandenen Schadens gewährt werden.
Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.
Bund bringt Hilfen schnell auf den Weg
Die Rechtsverordnung bedarf – ebenso wie das Gesetz zu Errichtung des Aufbauhilfefonds - der Zustimmung des Bundesrates. Eine Befassung des Bundesrates ist für den 10. September 2021 vorgesehen. Im Anschluss schließen der Bund und die betroffenen Länder eine Verwaltungsvereinbarung mit detaillierten Regelungen und Verfahrensvorschriften für die einzelnen Aufbauprogramme der Länder.
Bereits am 18. August hatte das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 beschlossen, die sich bereits in der parlamentarischen Beratung befindet. Damit wurde die Grundlage zur Gewährung finanzieller Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der Infrastruktur geschaffen.