Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihrer Nachfahren erleichtert
Pressemitteilung 20.08.2021
Neues Staatsangehörigkeitsgesetz tritt heute in Kraft
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist mit dem heutigen Tag in Kraft getreten. Mit dieser Novelle wird vor allem das Wiedergutmachungsrecht im Staatsangehörigkeitsrecht auf eine neue Grundlage gestellt. Außerdem schließen antisemitische und sonstige menschenverachtende Straftaten zukünftig die Einbürgerung aus.
Das Gesetz gibt Personen, die im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder nicht erwerben konnten, einen Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung. Das Gleiche gilt zeitlich unbefristet für deren Nachfahren. Nähere Informationen zum Einbürgerungsanspruch sowie zu den Antragsformularen sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes (www.bva.bund.de) abrufbar. Anträge, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden sind, werden automatisch auf Grundlage der neuen Ansprüche entschieden. Ein weiterer Antrag muss nicht gestellt werden.
Durch das Gesetz werden außerdem Personen, die wegen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Taten verurteilt wurden, unabhängig vom Strafmaß von der Einbürgerung ausgeschlossen. Bei Abgabe der sog. Loyalitätserklärung werden Einbürgerungsbewerber darüber belehrt, dass menschenverachtende Handlungen nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind und dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass eine falsche Erklärung abgegeben worden ist, kann die Einbürgerung wieder zurückgenommen werden.
Das Gesetz schafft außerdem eine gesetzliche Grundlage für ein zehnjähriges Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für alle ab Geltung des Grundgesetzes (24. Mai 1949) Geborenen, die von früheren geschlechterdiskriminierenden Abstammungsregelungen betroffen sind. Ein Merkblatt mit näheren Informationen zum Erklärungsrecht sowie die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts (BVA) abrufbar (www.bva.bund.de).