Keine Strafbarkeit bei ablaufenden Schengen-Visa bis 30. Juni 2020
Pressemitteilung 09.04.2020
Bundesregierung reagiert auf Auswirkungen der Reisebeschränkungen
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat heute eine Rechtsverordnung erlassen, die Inhaber ablaufender Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie – SchengenVisaCOVID-19-V, BAnz AT 09.04.2020 V1).
Mit dieser Verordnung berücksichtigt das BMI die besondere Situation von Inhabern ablaufender Schengen-Visa, denen es wegen der weitreichenden Einschränkungen internationaler Reiseverbindungen vorübergehend nicht möglich ist, Deutschland zu verlassen und in ihre Heimatstaaten zurückzukehren. So soll verhindert werden, dass ein strafbarer, unerlaubter Aufenthalt entsteht.
Die Betroffenen dürfen zudem nach Ablauf des Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 weiterhin erwerbstätig sein. Die Verordnung wurde heute im Bundesanzeiger verkündet und tritt morgen, am 10. April 2020, in Kraft. Die Verlängerung einer entsprechenden Regelung über den 30. Juni 2020 hinaus prüft BMI unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung.