Bundesinnenminister Seehofer ordnet weitreichende Reisebeschränkungen im internationalen Luft- und Seeverkehr an

Typ: Pressemitteilung , Datum: 17.03.2020

Einreisen von Drittstaatsangehörigen sind vorübergehend nur noch bei dringendem Reisegrund möglich.

Bundesinnenminister Seehofer hat zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus weitreichende Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen angeordnet. Dies betrifft den internationalen Luft- und Seeverkehr bei Reiseverbindungen, die Ihren Ausgangspunkt außerhalb der Europäischen Union haben. Die Regelung auf der Grundlage von Artikel 14 i.V.m. Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes gilt ab sofort, zunächst für 30 Tage. 

Deutsche Staatsangehörige sind von dieser Regelung nicht betroffen. 

Staatsangehörigen von EU-Staaten sowie deren Familienangehörigen und Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörigen wird die Einreise zum Zwecke der Durchreise in den Heimatstaat gestattet. 

Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum) in einem EU-Staat und den zuvor genannten Staaten.

Drittstaatsangehörige, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden an der Grenze zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund vorliegt.

Reisende werden gebeten, bei Vorliegen eines dringenden Einreisegrundes entsprechende Nachweise mitzuführen, aus denen sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt. 

Die Anordnung der Einreisebeschränkungen erfolgt durch die Mitgliedstaaten nach einheitlichen Kriterien innerhalb des Schengenraums auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach heutigem Beschluss der Staats- und Regierungschefs.

Der Platz vor dem Dienstgebäude am Moabiter Werder

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