Brexit: Bundesinnenministerium informiert
Pressemitteilung 31.01.2020
Zunächst keine Auswirkungen im Aufenthalts-/Freizügigkeits- und Staatsangehörigkeitsrecht sowie bei der Sicherheitszusammenarbeit
Nach der Unterzeichnung des Austrittsabkommens durch das Vereinigte Königreich und die Europäische Union (EU) tritt der Brexit am 1. Februar 2020 in Kraft. Das Vereinigte Königreich tritt damit geregelt, d.h. mit einem Austrittsabkommen, aus der EU aus.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ändert sich mit dem morgigen Austritt erst einmal nichts. Während der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 wird das Vereinigte Königreich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt.
Das heißt konkret:
- Die Freizügigkeitsregeln der EU gelten fort: Briten und Unionsbürger können sich weiterhin in der EU und im Vereinigten Königreich frei bewegen und aufhalten und wie bisher arbeiten und studieren.
- Die Bestimmungen und Modalitäten beim Grenzübertritt ändern sich nicht. Im Schengenraum können britische Staatsangehörige an den Grenzübergängen weiterhin die Kontrollspuren für EU-Bürger nutzen.
- An den Bestimmungen und Modalitäten bei der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit ergeben sich keine Änderungen.
Die EU und das Vereinigte Königreich nutzen die Übergangsphase, um die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu verhandeln.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) setzt sich dafür ein, dass im Interesse der Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger die enge Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden auch nach der Übergangsphase ohne Einschränkungen fortgeführt wird.
Nähere Informationen sowie ein FAQ zum Brexit und zu den Vorkehrungen des BMI finden Sie hier.