Änderung bei Einreise und Aufenthalt für Schutzsuchende aus der Ukraine
Meldung Migration 10.03.2025
Ukrainische Staatsangehörige, die nach Deutschland geflohen sind und hier eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten haben, können sich weiterhin bis zum 4. März 2026 rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Im November 2024 wurden die gesetzlichen Regelungen für Einreise und Aufenthalt Geflüchteter aus der Ukraine angepasst. Die folgende Zusammenfassung soll einen Überblick über die Änderungen ermöglichen. Rechtlich verbindlich sind die entsprechenden Verordnungen:
- Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV)
- Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV).
Änderungen für ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige
Ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige,
- die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben,
- die keinen für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen,
können bis zum 4. Dezember 2025 nach Deutschland einreisen und sich anschließend für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise im Bundesgebiet aufhalten.
Dies gilt auch für in der Ukraine nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genießen.
Der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige und deren Familienmitglieder,
- deren nach § 24 AufenthG ausgestellte Aufenthaltserlaubnis am 1. Februar 2025 noch gültig ist,
wird automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.
Diese Personengruppe muss keinen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.
Änderungen für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine mit unbefristetem ukrainischen Aufenthaltsrecht
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine,
- die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (oder Familienangehörige von Personen dieser Gruppe sind)
- oder sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben,
können bis zum 4. Dezember 2025 nach Deutschland einreisen und sich anschließend für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise im Bundesgebiet aufhalten.
Der vorübergehende Schutz für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind,
- deren nach § 24 AufenthG ausgestellte Aufenthaltserlaubnis am 1. Februar 2025 noch gültig ist
und
- die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- oder die Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- oder die sie sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben,
wird automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.
Diese Personengruppe muss keinen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.
Änderungen für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine ohne unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht
Der vorübergehende Schutz für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und in der Ukraine kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht hatten, endet mit dem Ablauf des 4. März 2025.
Seit dem 5. Juni 2024 wird diesen Personen aufgrund der Entscheidung der Bundesregierung kein vorübergehender Schutzstatus mehr erteilt (gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382).
- Wenn Sie zur betroffenen Personengruppe gehören und Ihnen Ihre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vor dem 1. Februar 2024 erteilt wurde ist diese noch bis zum 4. März 2025 gültig.
- Wenn Sie zur betroffenen Personengruppe gehören und Ihnen Ihre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zwischen dem 1. Februar und dem 4. Juni 2024 erteilt wurde, haben Sie ein individuelles Ablaufdatum erhalten.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie zu diesen Personengruppen gehören und bis zum 5. März 2025 oder zum Zeitpunkt des Auslaufens Ihrer Aufenthaltserlaubnis keinen neuen Aufenthaltstitel besitzen, einen anderen Titel beantragt haben, freiwillig ausgereist sein oder einen Asylantrag gestellt haben, werden Sie ausreisepflichtig.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Sie können einen anderen Aufenthaltstitel beantragen (z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung/zum Studium), sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Ihr derzeitiger Aufenthaltstitel ist in diesem Fall auch über den 4. März 2005 hinaus gültig, bis die Ausländerbehörde über Ihren neuen Antrag entschieden hat. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
- Eine weitere Option ist die freiwillige Rückkehr in Ihr Herkunftsland. Es gibt verschiedene staatliche Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr, die Sie bei einer Rückkehrplanung unterstützen können. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer Ausländerbehörde.
- Soweit kein anderer Aufenthaltstitel in Betracht kommt und aufgrund der Situation in Ihrem Herkunftsland auch eine sichere Rückkehr für Sie nicht möglich ist, besteht für Sie die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Wenden Sie sich hierzu bitte frühzeitig an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bamf.de).
Weitere Informationen - auch mit Übersetzungen in englisch, ukrainisch und russisch - finden Sie unter Germany4Ukraine.