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Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr!
Quelle: unsplash/ Alex Jones
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und wir feiern in ein paar Tagen den Jahreswechsel. Ein Feuerwerk gehört für viele zu den Höhenpunkten des Abends. Zu oft endet die Nacht für Bürgerinnen und Bürger mit Verbrennungen und Verletzungen in den Notaufnahmen.
Ursache hierfür sind häufig Feuerwerkskörper, die nicht richtig verwendet werden. Besonders große Gefahr geht von illegalen oder selbstgebauten Silvesterböllern aus. Durch falschen Umgang mit Feuerwerk kann man nicht nur sich und andere verletzten, sondern man macht sich auch strafbar.
Kaufen Sie nur geprüftes Feuerwerk. Dieses kann man im Inland und europäischen Ausland an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle erkennen. Geprüftes Feuerwerk muss immer diese beiden Kennzeichen aufweisen.
Die ersten vier Ziffern der Registriernummer geben Auskunft darüber, welche Prüfstelle in Europa den Feuerwerksartikel baumustergeprüft hat. Die Kennnummer 0589 steht dabei für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer.
Was muss ich beim Abbrennen von Feuerwerk beachten?
Feuerwerk dürfen Sie nicht abbrennen in unmittelbarer Nähe von:
Kirchen
Krankenhäusern
Kinder- und Altersheimen
Reet- oder Fachwerkhäusern
Bereichen mit großen Menschenansammlungen (z. B. in Berlin rund um das Brandenburger Tor)
Nur an Silvester und Neujahr darf ausnahmsweise jedermann Feuerwerk abbrennen. Außerhalb dieser Zeit müssen Sie mindestens zwei Wochen im Voraus eine Erlaubnis der örtlichen Behörden einholen.
Beachten Sie, dass in manchen Gemeinden das Abbrennen der Böller nur zwischen 18.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens erlaubt ist. Darüber hinaus können die Gemeinden das Abbrennen von Feuerwerk auch komplett verbieten.
Welche gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerk gibt es?
Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen sind im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.
Der Vollzug des Sprengstoffrechts ist Aufgabe der Länder. Welche Behörden im Einzelfall zuständig sind, bestimmt sich nach Landesrecht. Neben den für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden können auch die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsämter) bei Verstößen einschreiten.
Wie unterscheiden sich die Kategorien von Feuerwerkskörpern?
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk, früher "Feuerwerksspielzeug") dürfen von Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr benutzt werden.
Silvesterfeuerwerk gehört zu den Feuerwerkskörpern der Kategorie F2. Diese dürfen dieses Jahr bereits ab dem 28. Dezember an Personen über 18 abgegeben werden. Abgebrannt werden dürfen Sie von diesen Personen nur am 31. Dezember und 1. Januar.
An allen anderen Tagen des Jahres ist für den Erwerb und die Verwendung dieses Feuerwerks eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ein Befähigungsschein oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Vier besondere Typen der Kategorie F2 dürfen auch an Silvester und Neujahr nur von besonders qualifizierten Personen mit Befähigungsschein oder Erlaubnis abgebrannt werden. Dies betrifft:
Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz
Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse
Schwärmer
pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand
Das gleiche gilt für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4. Auch dieses Feuerwerk darf nur von besonders qualifizierten Personen mit Befähigungsschein abgebrannt werden.
Welche Konsequenzen drohen mir bei Zuwiderhandlung?
Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk ist als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.