Bundesregierung unterstützt das ehrenamtliche Engagement
Meldung Heimat & Integration 24.07.2024
Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (bisher: Jahressteuergesetz II 2024) stärkt die Rechtssicherheit bei politischen Äußerungen gemeinnütziger Vereine und sieht Bürokratieentlastungen vor
Die Bundesregierung hat am 24. Juli den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG; bisher: Jahressteuergesetz 2024 II) beschlossen. Mit dabei sind auch zwei Maßnahmen zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, die im Koalitionsvertrag vereinbart wurden. Diese kommen kleineren, oftmals im Wesentlichen ehrenamtlich geprägten Vereinen in ihrem Vereinsalltag zugute.
Demokratisches Engagement von Vereinen unterstützen
Gemeinnützige Vereine sollen die Möglichkeit erhalten, gelegentlich zu tagespolitischen Themen außerhalb ihres Satzungszwecks Stellung zu nehmen. Dies bedeutet eine sichtbare, gesetzliche Klarstellung. Es entsteht größere Rechtssicherheit in Bezug auf den Gemeinnützigkeitsstatus. Hierdurch wird wichtiges demokratisches Engagement von gemeinnützigen Körperschaften unterstützt und gefördert. Die politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen wird nicht erst seit dem so genannten Attac-Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10. Januar 2019 kontrovers diskutiert. Mir der gesetzlichen Änderung wird größere Klarheit in der Zivilgesellschaft geschaffen, und Vereine können sich bei gelegentlichen politischen Äußerungen rechtssicherer aufstellen.
Bürokratieabbau bei Nachweis der Mittelverwendung
Ferner soll als Beitrag zum Bürokratieabbau die Pflicht abgeschafft werden, vorhandene steuerbegünstige finanzielle Mittel so rasch wie möglich zu verwenden. Der Wegfall der zeitnahen Mittelverwendung und damit verbunden die Aufhebung der steuerlichen Rücklagenbildung bedeuten eine starke Vereinfachung für steuerbegünstigte Organisationen wie Vereinen. Diese müssen keine separaten Nebenrechnungen mehr erstellen und die aufwändige Nachweisführung über den zeitnahen Mitteleinsatz entfällt. Dies entschärft auch die teilweise auftretenden Unsicherheiten bei einem Ausweis der steuerlichen Rücklagen in einem handelsrechtlichen Jahresabschluss.