Besserer Schutz vor Sabotage und Spionage

Typ: Meldung , Schwerpunktthema: Sicherheit , Datum: 01.02.2023

Eine neugefasste Verordnung legt fest, welche Bundesbehörden sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnehmen. Dort beschäftigte Personen müssen sich einer Sicherheitsprüfung unterziehen.

Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin des Innern und für Heimat vorgelegten Entwurf der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) beschlossen. Darin wird festlegt, welche Bundesbehörden Aufgaben wahrnehmen, die in Sachen Sicherheitsempfindlichkeit mit den Aufgaben der Nachrichtendienste des Bundes vergleichbar sind. Außerdem legt die SÜFV fest, welche Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) sind.

§ 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz

(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter sicherzustellen.

Personen, die im Bereich dieser sicherheitsempfindlichen Stellen eingesetzt oder weiter beschäftigt werden sollen, werden nach dem SÜG sicherheitsüberprüft. Durch diesen sogenannten vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) soll verhindert werden, dass potenzielle Innentäter lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen durch Sabotageakte zerstören oder erheblich beeinträchtigen.

Die SÜFV wurde überarbeitet und um erforderliche Regelungen ergänzt.

So wurden etwa Teile der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) sowie Teile des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) neu in § 1 der Verordnung aufgenommen, weil sie von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die Nachrichtendienste des Bundes sind. Das hat zur Folge, dass in diesen Bereichen beschäftigte Personen sich – wie Mitarbeitende der Nachrichtendienste – sich einer Sicherheitsüberprüfung der höchsten Stufe ("Ü 3") unterziehen müssen.

Darüber hinaus werden Teile von Unternehmen als sogenannte lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung festgestellt, die mit dem Aufbau oder dem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik in den Zuständigkeitsbereichen des Auswärtigen Amtes (sogenannte Auslands-IT) und des Bundesministeriums der Finanzen (Informationstechnikzentrum Bund) beauftragt werden.

Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft werden zusätzlich zu den bereits in der SÜFV enthaltenen Leitstellen von Übertragungsnetzbetreibern auch Leitstellen von Verteilnetzbetreibern in den vpS einbezogen. Damit wird berücksichtigt, dass im Sabotagefall der Ausfall dieser Leitstellen auch durch die vorgehaltene Primärregelleistung nicht mehr unmittelbar ausgeglichen werden könnte.

Schließlich werden auch Teile von Unternehmen als lebenswichtig festgestellt, die Verdichterstationen und Importstationen für Gasmessungen und Druckminderungen importierter Gasmengen an Netzkopplungsstellen im Gasnetz betreiben.

Zur Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung – SÜFV