Entwurf einer Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift
Meldung Moderne Verwaltung 18.03.2021
Am 16. Dezember 2019 wurden zuletzt die Passverwaltungsvorschriften stark überarbeitet und die Personalausweisverwaltungsvorschriften neu veröffentlicht.
Der Entwurf zur Änderung dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschriften dient vor allem der Klarstellung in Bezug auf die geltende Gesetzeslage. Mit Hilfe von redaktionellen Änderungen sowie Überarbeitungen sollen die Verwaltungsvorschriften an den aktuellen Rechtsstand angepasst werden, um häufig aufgetretenen Fragen wirksam zu begegnen zu können. Die folgenden wesentlichen Themen sind hiervon betroffen:
- Konkretisierung der Verkehrsgeltung von Künstlernamen im Hinblick auf Internetpublikationen,
- Klarstellung, das deutsche Bezeichnungen für ausländische Orte, die ausschließlich im Zeitraum von 1933 bis 1945 eingeführt wurden, nicht eintragungsfähig sind,
- Klarstellende Regelungen zu den Mindestanforderungen an eine Unterschrift,
- Klarstellende Regelungen zur Eintragung von ausländischen Anschriften in den Personalausweis,
- Übertragung der Möglichkeit, einen Reisepass bei geplanter Eheschließung mit Namenswechsel vorzeitig beantragen zu können, auf den Personalausweis.
Die folgenden Neuregelungen sollen eingeführt werden:
- Für Minderjährige, deren Familiennamen sich vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet, wurde der optionale Eintrag aller sorgeberechtigten Personen auf die Seite für amtliche Vermerke in den Pass der/des Minderjährigen geschaffen.
Die optionale Eintragung dient der Unterstützung der grenzpolizeilichen Tätigkeit bei unterschiedlichen Familiennamen innerhalb der Familie, ersetzt aber keinesfalls eine - gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende schriftliche - Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person bei allein reisenden Elternteilen.
- Hat eine antragstellende Person einen Kettennamen, der aus mehreren Namensbestandteilen besteht, soll dieser im Rahmen der Antragstellung in Familienname und Vorname(n) aufgeteilt werden. Dies dient der Angleichung von Kettennamen an das deutsche Namensrecht unter Aufrechterhaltung der Wahlfreiheit der betreffenden eingebürgerten Person, eine Erklärung beim Standesamt gemäß Artikel 47 EGBGB abgeben zu können.
Die Ressort- und Länderabstimmung soll planmäßig in der 14. KW enden.