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Typ: Artikel

Wichtige Begriffe kurz erläutert

Hier finden Sie - nach Schlagworten sortiert - Kurzinformationen rund um die vielfältigen Themen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Tarifbeschäftigte

Vor 2005 wurde im Tarifrecht für den öffentlichen Dienst des Bundes zwischen Angestellten einerseits und Arbeiterinnen und Arbeitern andererseits unterschieden. Der seit 2005 geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, der TVöD, hat diese arbeitsrechtliche Trennung aufgehoben. Für beide Arbeitnehmergruppen wird seitdem im TVöD einheitlich der Begriff "Beschäftigte" verwendet. Zur Unterscheidbarkeit von der Statusgruppe der Beamtinnen und Beamten ist der Begriff „Tarifbeschäftigte“ gebräuchlich.

Weitere Informationen zu den Tarifbeschäftigten des Bundes finden Sie hier.

Tarifrechtsreform

Mit Unterzeichnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 13. September 2005 haben Bund, Kommunen und Gewerkschaften eine umfassende Reform des Tarifrechts beschlossen.

Das neue Tarifrecht hat am 1. Oktober 2005 den bisher für den öffentlichen Dienst des Bundes geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 (MTArb) und die Mehrzahl der ergänzenden, ersetzenden und ändernden Tarifverträge abgelöst.

Weitgehend abgeschafft wurde die bisherige Differenzierung zwischen den beiden Statusgruppen (Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellte). Die bisherigen Regelungen für die Tarifgebiete Ost und West wurden in einem Tarifvertrag zusammengeführt, Inhalte modernisiert, überflüssige Bestimmungen aufgehoben. Der TVöD gestaltet die Beschäftigungsverhältnisse der Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen flexibler, leistungsorientierter und transparenter als bisher.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Wie in der Privatwirtschaft werden Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Diese Arbeitsverträge unterliegen den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts und den spezifischen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge.

Am 13. September 2005 haben der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und ergänzende Tarifverträge unterzeichnet. Das neue Tarifrecht hat am 1. Oktober 2005 die bisher für den öffentlichen Dienst des Bundes geltenden Manteltarifverträge BAT/BAT-O und MTArb/MTArb-O einschließlich der Mehrzahl der ergänzenden, ersetzenden und ändernden Tarifverträge abgelöst. Weitgehend abgeschafft wurde die zuvor geltende Differenzierung zwischen den beiden Statusgruppen (Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellte). Die teilweise unterschiedlichen Regelungen für die Tarifgebiete Ost und West wurden in einem Tarifvertrag zusammengeführt, Inhalte modernisiert, überflüssige Bestimmungen aufgehoben.

Der TVöD regelt nahezu alle wesentlichen Arbeitsbedingungen.

Technisches Hilfswerk

Das Technische Hilfswerk (THW) leistet technische Hilfe im Zivilschutz sowie bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, im Auftrag der Bundesregierung auch außerhalb des Bundesgebietes.

Teilnahmeverpflichtung (Integrationskurs)

Ausländer, die sich rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, sind unter den im Aufenthaltsgesetz genannten Voraussetzungen (§ 44a Abs. 1 Nr. 1a) oder b) AufenthG) zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Ausländer, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, können von den Trägern der Grundsicherung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Dies geschieht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung. 
Ausländer, die in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sind ebenfalls zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie von der Ausländerbehörde dazu aufgefordert werden.
Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, kann dies aufenthaltsrechtliche Auswirkungen haben und zu Kürzungen bei den Sozialleistungen führen.

Teilzeitbeschäftigung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im öffentlichen Dienst Teilzeitbeschäftigung ausüben und damit ihre individuelle Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse an ihren persönlichen Bedürfnissen ausrichten. Dies gilt also für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamten aufgrund tarifvertraglicher bzw. gesetzlicher Regelung.

Die voraussetzungslose Antragsteilzeit ermöglicht es auf Antrag ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die Arbeitszeit auf bis zu 50 % zu verringern.

Bei der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen kann für längstens 15 Jahre die Arbeitszeit auch auf weniger als 50 % reduziert werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder gepflegt oder ein pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird.

Während der Elternzeit besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30 Stunden wöchentlich.

Für alle Formen der Teilzeitbeschäftigung gilt, dass sie das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen dürfen. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wird durch vorrangige Berücksichtigung bei der Besetzung von Arbeitsplätzen unter Beachtung des Leistungsprinzips erleichtert.

Terrorismus

Terrorismus ist die aggressivste und militanteste Form des politischen Extremismus, bei der die extremistischen Ziele mit Mitteln eines nachhaltig geführten gewaltsamen Kampfes durch systematische Anwendung massiver Gewaltakte verfolgt werden. Kennzeichen des Terrorismus ist die Verübung schwerer Anschläge durch arbeitsteilig organisierte, grundsätzlich verdeckt operierende Gruppen. Durch terroristische Aktionen erhofften sich die Urheber in den 70er und 80er Jahren eine massenmobilisierende und revolutionierende Wirkung, wohingegen das heutige Phänomen des islamistischen Terrorismus mit massiven Anschlägen auf "weiche" Ziele mit hohen Opferzahlen auch auf eine Destabilisierung und Einschüchterung ganzer Gesellschaften und Staaten zielt.  

In der Europäischen Union ist mit dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI) in Artikel 1 Abs. 1 folgende Definition für einen Kernbereich terroristischer Straftaten getroffen worden:

"Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter den Buchstaben a) bis i) aufgeführten, nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als Straftaten definierten vorsätzlichen Handlungen, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, als terroristische Straftaten eingestuft werden, wenn sie mit dem Ziel begangen werden,

  • die Bevölkerung auf schwer wiegende Weise einzuschüchtern oder
  • öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder
  • die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:

a) Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;

b) Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;

c) Entführung oder Geiselnahme;

d) schwer wiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;

e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gütertransportmitteln;

f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, atomaren, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit biologischen und chemischen Waffen;

g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;

h) Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;

i) Drohung, eine der in a) bis h) genannten Straftaten zu begehen." 

Im deutschen Strafrecht ist das insbesondere in § 129a StGB, auch in Verbindung mit 129b StGB, umgesetzt.

Trainerförderung

Die Förderung des Trainerbereichs des Spitzensports genießt für das Bundesministerium des Innern (BMI) besondere Priorität.

Das Trainerkonzept des Deutschen Sportbundes für den Spitzensport sieht in erster Linie verstärkte athletennahe Trainerbetreuung, größere Flexibilität beim Trainereinsatz, Stärkung der eigenverantwortlichen Entscheidung der Spitzenverbände und Begrenzung des Finanzrahmens der Trainermittel sowie Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, eine Änderung der Anstellungsmodalitäten der Trainerinnen/Trainer sowie eine Änderung bei der Vergabe der Bundesmittel vor.

Von der oben aangeführten Förderung ist die Trainermischfinanzierung zu unterscheiden. Mittels der Trainermischfinanzierung stellen die Olympiastützpunkte in enger Abstimmung mit den Bundessportfachverbänden die durchgängige leistungssportliche Schulung der Kaderathletinnen und -athleten im Übergang von der Landes- zur Bundesförderung sicher.

An der Trainermischfinanzierung beteiligen sich neben dem BMI in unterschiedlichem Maße das jeweilige Land, die jeweilige Kommune oder sonstige Förderer.

Trainingsstättenförderung

Im Wege der Trainingsstättenförderung kann das Bundesministerium des Innern sich an den Betriebs- und Unterhaltskosten von Spezialtrainingsstätten beteiligen, die den Schwerpunktsportarten/-disziplinen eines Olympiastützpunkts dienen und im Bundesvergleich eine herausragende Stellung im täglichen Training von Athletinnen und Athleten des A- bis C-Kaders sowie bei zentralen Maßnahmen der Bundesportfachverbände einnehmen. darüber hinaus ist grundsätzllich eine Anerkennung als Bundesstützpunkt erforderlich.

Triloge

Als Triloge werden informelle Verhandlungstreffen zwischen Vertretern der drei am EU-Gesetzgebungsprozess beteiligten Organe – Kommission, Parlament und Ministerrat – bezeichnet. Sie nehmen eine zentrale Rolle in der EU-Gesetzgebung. Informelle Trilogverhandlungen ermöglichen es, zeitnah Kompromisse zu finden und Gesetzgebungsakte in einem frühen Verfahrensstadium abzuschließen. Ziel der Trilogverhandlungen ist es, sich auf einen gemeinsamen Text zu einigen, der dann noch formal durch Europäisches Parlament und Rat gebilligt werden muss.

Die Trilogverhandlungen orientieren sich an den Verhandlungsmandaten. Im Rat werden diese in der Regel auf Grundlage eines politisch gebilligten kompletten Textes (sog. Allgemeine Ausrichtung) oder auf Grundlage von Teilen davon bzw. auf Grundlage von Grundsätzen (partielle Allgemeine Ausrichtung) durch den Rat oder auch durch den AStV erteilt. Im Europäischen Parlament muss der federführende Ausschuss das Verhandlungsmandat zur Aufnahme von Trilogverhandlungen, das sich auf den vom Ausschuss angenommenen Bericht zum Kommissionsvorschlag stützt, dem Plenum zur Billigung vorlegen.