Lexikon

Typ: Artikel

Wichtige Begriffe kurz erläutert

Hier finden Sie - nach Schlagworten sortiert - Kurzinformationen rund um die vielfältigen Themen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Lexikon
Sie sind hier: Buchstabe S

Schengener Durchführungsübereinkommen

Am 14. Juni 1985 unterzeichneten fünf EU-Mitgliedstaaten im luxemburgischen Ort Schengen ein erstes Abkommen, das den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen vorsah. Fünf Jahre später unterzeichneten die fünf Staaten ein weiteres Abkommen, in dem geregelt wurde, unter welchen Voraussetzungen der freie Personenverkehr gewährleistet werden kann. Dieses Schengener Durchführungsübereinkommen wurde am 26. März 1995 in Kraft gesetzt. An diesem Tag schafften damals Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Spanien und Portugal ihre Grenzkontrollen an den Binnengrenzen ab.

Wesentliche Voraussetzung für die Öffnung der Binnengrenzen war die Schaffung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen, um die Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger auf gleichbleibend hohem Niveau zu wahren. Im Schengener Abkommen sind daher neben dem Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen unter anderem eine Angleichung der Visa- und Asylpolitik, die gemeinsame Bekämpfung von Drogenkriminalität und verstärkte Kontrollen an den Außengrenzen festgeschrieben. Zudem wurde das Schengener Informationssystem geschaffen, mit dem heute alle Polizeidienststellen der Schengenstaaten sekundenschnell Daten über gesuchte Personen und Sachen austauschen können.

Nach mehreren Erweiterungen wird das Schengener Abkommen mittlerweile in 26 Ländern Europas angewandt. Damit können sich über 500 Millionen Europäer ohne Binnengrenzkontrollen frei im Schengenraum bewegen. In Ausnahmefällen, bei einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit können die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vorübergehend wieder eingeführt werden. Dies geschah zum Beispiel bei Europa- und Weltmeisterschaften im Fußball, sowie im Vorfeld von G8- oder Nato-Gipfeln.

Schengener Informationssystem

Das Schengen-Informationssystem (SIS), sowie dessen zweite Generation (SIS II) ist das Kernstück der Schengen-Zusammenarbeit. Es ermöglicht den nationalen Grenzkontroll-, Zoll- und Polizeibehörden, die für Kontrollen an den Außengrenzen innerhalb des Schengen-Raums zuständig sind, Fahndungen auszuschreiben, die gesuchte oder vermisste Menschen bzw. gestohlene Fahrzeuge oder Dokumente betreffen. Entsprechend kompensiert auch das SIS II den Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen und erleichtert den freien Personenverkehr im Schengen-Raum.

Das SIS II liefert Informationen zu Personen, die nicht das Recht haben, in den Schengen-Raum einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Ebenso kann dies Personen betreffen, die aufgrund von Straftaten gesucht werden. Des Weiteren umfasst das SIS II Informationen zu Vermissten, darunter insbesondere Kinder oder sonstige schutzbedürftige Personen.

Selbst Angaben zu bestimmten Objekten fließen in das SIS II ein. Beispiele sind Kraftfahrzeuge, Feuerwaffen, Schiffe und Identitätsdokumente, die entweder verlorengingen oder gestohlen oder für Straftaten benutzt wurden.

Einträge mit Angaben zu gesuchten Personen bzw. Objekten dürfen von Zoll-, Polizei-, Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Landes vorgenommen werden. Mögliche Eintragsgründe sind:

• Einreiseverweigerung für Personen, die nicht das Recht haben, den Schengen-Raum zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten
• Aufenthaltsermittlung und Festnahme von Personen, für die ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde
• Unterstützung bei Personenfahndungen gemäß den Anforderungen von Strafverfolgungs- und Justizbehörden
• Suchen und Schützen von Vermissten
• Auffindung gestohlenen bzw. verloren gegangenen Eigentums.

Das SIS II enthält die erforderlichen Informationen, um Personen zu identifizieren (auch Bilder und Fingerabdrücke) sowie die relevanten Daten (wie die zu ergreifenden Maßnahmen).

Schleusungskriminalität

Der Begriff Schleusungskriminalität umfasst nach der Definition der Projektgruppe "Schleusungskriminalität" der Arbeitsgemeinschaft Kriminalpolizei (AG Kripo) alle mit der unerlaubten Einreise/Einschleusung von Ausländern im weitesten Sinn im Zusammenhang stehenden Delikte (Vergehen/Verbrechen gem. §§ 92 a und b Ausländergesetz einschließlich des Menschenhandels gemäß § 181 Strafgesetzbuch).

Sichere Drittstaaten

"Sichere Drittstaaten" sind nach § 26a Asylgesetz (AsylG) und den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist und die im AsylG ausdrücklich als sichere Drittstaaten benannt sind. Dies sind Norwegen und die Schweiz, so dass alle Nachbarstaaten Deutschlands sichere Drittstaaten sind. Der Grundgedanke der Drittstaatenregelung besteht darin, dass ein Ausländer, der bereits in einem Drittstaat vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaatgeschützt war, in Deutschland nicht (erneut) Asyl beantragen können soll.

Sichere Herkunftsstaaten

Herkunftsstaaten sind die Staaten, aus denen die Asylbewerber stammen. Sichere Herkunftsstaaten (nach § 29a Asylgesetz) sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Diese Vermutung besteht, solange ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht glaubhaft Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung doch politisch verfolgt wird. Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, sowie Ghana und Senegal.

Stammt der Asylbewerber aus einem dieser Länder, so ist sein Asylantrag in der Regel als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Der Grundgedanke der Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten besteht darin, dass bei einem Ausländer, der aufgrund der allgemeinen Verhältnisse nicht mit Verfolgung in seinem Herkunftsstaat rechnen muss, eine möglichst rasche Entscheidung über den Asylantrag getroffen werden soll und alle sonstigen Möglichkeiten genutzt werden sollen, um den Aufenthalt in Deutschland möglichst rasch wieder zu beenden. Damit soll die Zahl der aus asylfremden, insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen gestellten Asylanträge reduziert werden.

Sicherheitskooperationsabkommen Bund/Länder

Sicherheitskooperationsabkommen sind Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern; sie regeln die Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Sicherheitskooperationen haben das Ziel, die sichtbare Präsenz der Polizei zu stärken, die grenzüberschreitende Kriminalität zurückzudrängen, die Effizienz der Fahndung nach Personen und Sachen zu steigern und das Entdeckungsrisiko für gesuchte Personen zu erhöhen.

Sicherheitsüberprüfung

Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, müssen zuvor einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer z. B. Zugang zu Verschlusssachen hat oder sich verschaffen kann (vorbeugender personeller Geheimschutz) oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren ist im Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Die Länder haben eigene Regelungen.

Die Überprüfung erfolgt nur mit Zustimmung des Betroffenen. Wird die Zustimmung versagt, ist die Sicherheitsüberprüfung nicht durchführbar. Dem Betroffenen kann dann keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden. Nachteile personalrechtlicher Art sollen dadurch nicht eintreten.

Jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, hat einen unentgeltlichen Auskunftsanspruch. Ihr ist gemäß § 23 Abs. 1 SÜG mitzuteilen, welche Daten über sie gespeichert worden sind. Zuständig für die Auskunftserteilung ist sowohl die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Bundesbehörde wie auch die mitwirkende Behörde (Nachrichtendienste des Bundes). Ein Einsichtsrecht in Sicherheitsüberprüfungsakten besteht nicht.

In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen unterbleibt eine Auskunftserteilung (vgl. § 23 Abs. 3 SÜG). In diesen Fällen kann sich der Anfragende an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, der auf Verlangen Auskunft zu erteilen ist.

Sinti und Roma

Sinti und Roma leben seit Jahrhunderten in Europa. In ihren jeweiligen Heimatländern bilden sie historisch gewachsene Minderheiten, die sich selbst Sinti oder Roma nennen, wobei Sinti die in West- und Mitteleuropa beheimateten Angehörigen der Minderheit, Roma diejenigen ost- und südosteuropäischer Herkunft bezeichnet. Außerhalb des deutschen Sprachraums wird Roma als Name für die gesamte Minderheit verwendet.

Der Begriff "Zigeuner" ist dagegen eine in seinen Ursprüngen bis ins Mittelalter zurückreichende Fremdbezeichnung der Mehrheitsbevölkerung und wird von der Minderheit als diskriminierend abgelehnt.

Skinhead

Die Skinhead-Szene entwickelte sich gegen Ende der 1960er Jahre in den Arbeitervierteln großer Städte Großbritanniens als subkulturelle Protestbewegung gegen bestehende soziale Missstände und steigende Arbeitslosigkeit. Ursprünglich war die Skinheadbewegung eher unpolitisch und grenzte sich gegenüber anderen Subkulturen durch eine bestimmte szenetypische Kleidung ab. Ende der 1970er Jahre bzw. Anfang der 1980er Jahre begann der steigende Einfluss rechtsextremistischer Organisationen innerhalb der politisch unterschiedliche Strömungen umfassenden Skinhead-Szene.

Neben den heute immer mehr an Bedeutung verlierenden rechtsextremistischen Skinheads gibt es in Deutschland die überwiegend unpolitischen "Oi-Skins", die in dem subkulturellen Lebensstil weniger politische Inhalte sehen, sondern primär "Spaß haben" wollen. Daneben gibt es einen zahlenmäßig kleinen Teil politisch eher links einzuordnender "SHARP-Skins" ("Skinheads against racial prejudices"), "Red-Skins" oder "RASHs" ("Red and Anarchist Skinheads").

Musik, Konzerte und Alkohol spielen in der Skinhead-Szene eine zentrale Rolle.

Sonderurlaub

Für Beamtinnen und Beamte des Bundes sieht die Sonderurlaubsverordnung eine Reihe von Möglichkeiten vor, einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen.

Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamtinnen und Beamte für eine festgelegte Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt werden z. B. bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin, beim Tod eines nahen Angehörigen oder bei Erkrankung eines Kindes.

Neben diesen im persönlichen Bereich liegenden Gründen kann Beamtinnen und Beamten darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, z. B. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z. B. als Schöffe) oder für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen.

Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge u. a. auch gewährt werden für gewerkschaftliche Zwecke, für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen oder für die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene.

In besonderen Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann für einen bestimmten Zeitraum auch Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden.

Auch die Tarifbeschäftigten des Bundes können unter Fortzahlung ihres Entgeltes von der Arbeit freigestellt werden. § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst regelt, in welchen Fällen Beschäftigten unter Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeit freigestellt werden. Dies ist zum Beispiel bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin, beim Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils oder bei schwerer Erkrankung eines im selben Haushalt lebenden Angehörigen oder des Kindes der Fall. Eine solche Freistellung kommt auch für gewählte Vertreter und Vertreterinnen zur Teilnahme an Tagungen bestimmter Gewerkschaftsgremien und zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten in Betracht. Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren Schließlich können die Tarifbeschäftigten des Bundes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub nach § 28 TVöD erhalten.

Spätaussiedler

Spätaussiedler sind nach § 4 Bundesvertriebenengesetz deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf dem Wege des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nach dem 31.12.1992 verlassen haben, um in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme zu finden. Als Spätaussiedler kann nur Aufnahme finden, wer vor dem 1.1.1993 geboren wurde. Für Spätaussiedler aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion wird ein Kriegsfolgenschicksal vermutet (§ 4 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz). Deutsche Volkszugehörige aus den übrigen Aussiedlungsgebieten einschließlich der baltischen Länder können nur dann Aufnahme finden, wenn sie glaubhaft machen, dass sie am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen. 

Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz.

Das vertriebenenrechtliche Aufnahmeverfahren ist Teil des Verwaltungsverfahrens zur Erlangung der Eigenschaft als Spätaussiedler. Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 ist die Einreise nach Deutschland mit dem Ziel, dort als Aussiedler bzw. als Spätaussiedler anerkannt zu werden, grundsätzlich nur möglich, wenn bereits vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete auf Antrag in einem sogenannten Aufnahmeverfahren vorläufig geprüft worden ist, ob der Antragsteller alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler erfüllt und ihm dementsprechend ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann.
Das Aufnahmeverfahren im engeren Sinne endet mit der Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach der Einreise in Deutschland schließt sich das Registrierungsverfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in Friedland an. Mit ihr wird das Bescheinigungsverfahren eingeleitet, an dessen Ende die Spätaussiedlerbescheinigung erteilt wird. Bisweilen werden auch alle Verfahren bis zur Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung als (vertriebenenrechtliches) Aufnahmeverfahren bezeichnet. 

Spätaussiedlerbeirat

Der Beirat für Spätaussiedlerfragen hat sich am 10. April 2006 beim Bundesministerium des Innern konstituiert. Er tagt unter dem Vorsitz des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten. Das Gremium setzt sich aus 16 Vertretern der Länder, der Vertriebenenorganisationen, der Kirchen, der kommunalen Spitzenverbände, der Wohlfahrtsverbände und der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen. Aufgabe des Beirates ist es, die Bundesregierung sachverständig in Fragen der Aufnahme und Integration von Spätaussiedlern zu beraten.

Spielmanipulation

Die Spielmanipulation von Sportwettkämpfen bezeichnet jede vorsätzliche Abmachung, Handlung oder Unterlassung, die auf eine rechts- oder regelwidrige Veränderung des Ergebnisses oder des Verlaufs eines Sportwettkampfes abzielt, um die Unkalkulierbarkeit des Sportwettkampfes ganz oder teilweise in der Absicht aufzuheben, einen ungerechtfertigten Vorteil für sich selbst oder für andere zu erlangen.

Spionage

Erkundung der politischen Faktoren sowie der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und militärischen Potentiale eines anderen Staates durch fremde Nachrichtendienste oder in deren Auftrag - zumeist mit verdeckten Methoden und Mitteln:

Bereich Politik:

  • politische Positionen und perspektivische Entwicklungen in Deutschland, insbesondere in der Außen-, Bündnis-, Sicherheits- und Wirtschaftspolitik

Bereich Militär:

  • Ausrüstung, Stärke und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte;
  • Beschaffung spezieller militärischer Technologien

Bereiche Wirtschaft, Wissenschaft und Technik:

  • innovative Forschung, technische Entwicklungen, technisches Know-how, Unternehmensstrategien.

Zu den Aufklärungszielen bestimmter fremder Nachrichtendienste zählt zudem die Exilopposition aus dem eigenen Land: Diese Dienste betreiben Informations-beschaffung über im deutschen Exil lebende Oppositionellengruppierungen und versuchen, diese zu unterwandern bzw. deren Aktivitäten einzudämmen.

Spionageabwehr

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sammelt - insbesondere in Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder ¬- Informationen über die unerlaubte Tätigkeit fremder Nachrichtendienste, wertet diese Erkenntnisse aus und ergreift entsprechende Abwehrmaßnahmen (Spionageabwehr).

Zu den Abwehrmaßnahmen kann auch die Weiterleitung der Erkenntnisse über konkrete Spionageaktivitäten an die Strafverfolgungsbehörden (Bundesanwaltschaft) gehören. Zur strafrechtlichen Verfolgung der durch einen fremden Nachrichtendienst oder in dessen Auftrag betriebenen Spionage stehen im Wesentlichen zwei Straftatbestände zur Verfügung: Landesverrat (§ 94 StGB) und geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 StGB).

Die Spionageabwehr ist ausschließlich für die durch einen fremden Nachrichtendienst gesteuerte Spionage zuständig, unabhängig davon, ob die Spionagetätigkeit sich gegen den Staat, eine öffentliche oder eine private Einrichtung richtet.

Sponsoring

Unter Sponsoring ist die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Unternehmen oder Private (Sponsoren) an eine oder mehrere Dienststellen (etwa des Bundes) zu verstehen, mit der der Sponsor eine Tätigkeit der Verwaltung mit dem Ziel fördert, dadurch einen Werbeeffekt oder sonst öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erreichen.

In der Eingriffsverwaltung ist Sponsoring grund-sätzlich nicht zulässig, z. B. bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung in den hoheitlichen Aufgabenbereichen der Polizei, der Finanzen und des Zolls des Bundes, etwa durch Sachmittelleistung (beispielsweise schusssichere Westen).

Außerhalb der Eingriffsverwaltung darf Sponsoring als Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements genehmigt werden, etwa in den Bereichen Kultur, Sport, Gesundheit, Umweltschutz, Bildung und Wissenschaft, der Außenwirtschaftsförderung sowie bei der politischen Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland und bei repräsentativen Veranstaltungen der Bundesregierung, wenn eine Beeinflussung der Verwaltung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung auszuschließen ist und auch kein Anschein einer solchen Beeinflussung entsteht.

Zur Regelung dieses komplexen Gebietes ist im Juli 2003 von der Bundesregierung die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)" in Kraft getreten.

Sport, Autonomie

Autonomie des Sports bedeutet, dass die Organisationen des Sports ihre Angelegenheiten unabhängig und eigenverantwortlich selbst regeln.

Sportförderung

Die Spitzensportförderung der Bundesregierung erfolgt insbesondere in der Ressortverantwortung des Bundesministeriums des Innern. Sie wird bestimmt durch das Interesse des Bundes an einer angemessenen gesamtstaatlichen Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland im In- und Ausland, an internationalen Sportbeziehungen sowie an zentralen Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Sports mit bundesweiter sowie besonderer sport- und gesellschaftspolitischer Bedeutung.

Maßgeblicher Grundsatz dieser Sportförderung ist die Beachtung und Wahrung der Autonomie des organisierten Sports. Jede sportpolitische Maßnahme muss in Anerkennung der Unabhängigkeit und des Selbstverwaltungsrechts des Sports erfolgen, der sich selbst organisiert und seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung regelt.

Daneben ist die staatliche Sportförderung subsidiär und setzt daher voraus, dass die Organisationen des Sports die zu fördernden, im Bundesinteresse liegenden Maßnahmen nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren können. Organisationen des Sports, die eine öffentliche Förderung des Bundes in Anspruch nehmen wollen, müssen also immer zunächst ihre eigenen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpfen. Eine finanzielle Unterstützung durch die Bundesregierung kann es nur ergänzend geben.

Schließlich setzt eine effiziente Sportförderung eine enge Abstimmung und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Staat und den für den Sport verantwortlichen Organen und Organisationen voraus. Diese reicht von gemeinsamen Konzepten bis hin zu konkreten Maßnahmen der Förderung.
Einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung des Spitzensports leistet der Bund auch durch die Förderung des Sports in seinem eigenen Dienstbereich, insbesondere bei Bundeswehr, Bundespolizei und Zoll.

Sportinternate

Sportinternate bestehen meist an vorhandenen Sportzentren oder Schulen mit Internatsbetrieb. Dabei findet das Training einschließlich der sportfachlichen und außerschulischen Betreuung in den Sportzentren, der Schulunterricht in den am Ort vorhandenen staatlichen Schulen und die pädagogischen Betreuungsmaßnahmen (z. B. Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfeunterricht) in den Internatsräumen statt.

Das BMI beteiligt sich an der Förderung von Sportinternaten im Rahmen von Häusern der Athleten, die in Verbindung mit Olympiastützpunkten eingerichtet und betrieben werden. Es handelt sich hierbei vorwiegend um Sportinternate für Sportarten, in denen die Sportler bereits im frühen Alter in die nationale oder internationale Spitzenklasse aufsteigen (wie z. B. Turnen, Schwimmen, Wasserspringen, Leichtathletik, Eiskunstlauf, Fechten).

Sportministerkonferenz, europäische

Die Sportminister der Vertragsstaaten des Europarats treffen sich alle vier Jahre zur Europäischen Sportministerkonferenz. Die Begegnungen der Sportminister haben sich als wichtiges sportpolitisches Instrument des Meinungsaustausches und der Abstimmung erwiesen.

Sportstättenbauförderung

Die "Sportstättenbauförderung für den Leistungssport" ist ein Förderprogramm des Bundes in Zusammenarbeit mit den Ländern und Kommunen für die Errichtung, Erstausstattung und Bauunterhaltung von Sportstätten für den Leistungssport. Gefördert werden anerkannte Sportleistungszentren (z.B. Olympiastützpunkte, Bundesleistungszentren und Bundesstützpunkte) in Abstimmung mit den Bundessportfachverbänden und dem Deutschen Olympischen Sportbund.

Sonderförderprogramm "Goldener Plan Ost"

Der "Goldene Plan Ost", ein Förderprogramm des Bundesministeriums des Innern (BMI), aus dem das Bundesverwaltungsamt den neuen Bundesländern in den Jahren 1999 bis 2009 Gelder zugewiesen hat, war eine Ausnahme. Insgesamt rund 71 Mio. Euro hatte der Bund bereit gestellt, um den seinerzeitigen Mangel an Sportstätten für den Breitensport in den neuen Ländern und dem ehemaligen Ostteil Berlins zu überwinden und die Infrastruktur an die der alten Bundesländer anzugleichen. 528 Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von über 400,0 Mio. Euro konnten so realisiert werden.

Das Sonderförderprogramm ist mittlerweile ausgelaufen. Restarbeiten sind für das Bundesverwaltungsamt aber geblieben. Einzelne Bauvorhaben sind noch nicht vollständig abgeschlossen. Verschiedene Länder, die vom BVA zugewiesene Gelder als Zuwendungen an Vereine und andere Träger bewilligt hatten, haben Verwendungsnachweise zu fertigen Sportanlagen noch nicht geprüft oder noch gar nicht vorliegen. Daher fließen immer wieder noch Mittel aus Rückzahlungen und Rückforderungen an den Bund zurück, die das BVA zu vereinnahmen hat. Zu den Restarbeiten gehört daneben auch die Prüfung der Abschlussberichte der Länder zu den Förderungen. Diese liegen dem BVA bislang aber nur zum Teil vor.

Sportwissenschaft

Die Sportwissenschaft ist eine Querschnittwissenschaft, die sich aus verschiedenen Teildisziplinen zusammensetzt (u.a. Sportpädagogik, Bewegungs- und Trainingslehre, Biomechanik, Sportmedizin, Sportphysiologie, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Sportpublizistik, Sportrecht, Sportgeschichte, Sportökonomie, Sportpolitik, Sportpublizistik). Der Bund kann sportwissenschaftliche Projekte, soweit ein Bundesinteresse gegeben ist, fördern.

Sprachkurs

Der Sprachkurs dient dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, die dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Das Ziel ist erreicht, wenn sich ein Kursteilnehmender im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch führen kann. Dazu gehört es auch, über Erfahrungen und Ereignisse berichten und zu eigenen Ansichten kurze Begründungen und Erklärungen geben zu können sowie einen deutschsprachigen Text des täglichen Lebens lesen, verstehen und seine wesentlichen Inhalte mündlich und schriftlich wiedergeben zu können. 

Der Sprachkurs ist Bestandteil des Integrationskurses und in einen Basis- und einen Aufbausprachkurs mit zusammen grundsätzlich 600 Unterrichtseinheiten unterteilt. (Für spezielle Zielgruppen gibt es längere Kurse; siehe im Einzelnen beim Stichwort Integrationskurse.) Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Der Sprachkurs wird als ganztägiger Unterricht mit höchstens 25 Unterrichtseinheiten pro Woche oder als Teilzeitunterricht angeboten. Der Kurs soll bei ganztägigem Unterricht nicht länger als sechs Monate dauern. 

Teilnahmeberechtigte, können zur einmaligen Wiederholung von bis zu 300 Unterrichtseinheiten zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV nicht erfolgreich waren. 

Der Sprachkurs wird abgeschlossen durch den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“, der die Sprachkompetenz auf den Niveaustufen A 2 und B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist.

Sprachstandstest

Ehegatten und volljährige Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, die in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden möchten, um mit diesem nach Deutschland auszusiedeln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Bundesvertriebenengesetz) oder im Wege der nachträglichen Einbeziehung (§ 27 Abs. 2 Satz 3 Bundesvertriebenengesetz) zum Spätaussiedler nachzuziehen, müssen grundsätzlich nachweisen, dass sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen (eine Ausnahme gilt im Falle einer Behinderung oder Krankheit).

Dieser Nachweis muss im Rahmen eines sog. Sprachstandstests erbracht werden, welcher entweder bei einer deutschen Auslandsvertretung oder bei einer Niederlassung des Goethe-Instituts absolviert werden kann. Der einbeziehungswillige Angehörige muss mindestens über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die dem Sprachniveau A 1 des "Gemeinsamen Europäische Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen" des Europarates entsprechen. Der Sprachstandstest kann bei Nichtbestehen wiederholt werden.

Sprachtest, vertriebenenrechtlicher

Wer als Spätaussiedler in Deutschland Aufnahme finden will, muss deutscher Volkszugehöriger sein. Dies setzt bei nach 1923 Geborenen u.a. die Fähigkeit voraus, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Absatz 2 Satz 3 Bundesvertriebenengesetz). Die entsprechenden Deutschkenntnisse werden im vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren in einer Anhörung ermittelt, dem sog. Sprachtest. Dieser wird vom Bundesverwaltungsamt meist in den Räumlichkeiten einer deutschen Auslandsvertretung durchgeführt. Der Sprachtest ist als Gespräch über alltägliche Dinge gestaltet, in dem der Aufnahmebewerber nachweisen muss, einfache Dialoge auf Deutsch führen zu können.

Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist Ausdruck der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat und der daraus unmittelbar erwachsenden Rechte und Pflichten. Dazu gehören die politischen Mitwirkungsrechte (insbesondere das Wahlrecht) sowie das Recht auf diplomatischen Schutz im Ausland. 

Jeder Staat regelt nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts und in dessen Grenzen nach seinem innerstaatlichen Recht selbst, wer seine Staatsangehörigen sind und ob und unter welchen Voraussetzungen seine Staatsangehörigkeit erworben wird und verloren geht. Eine Person, die kein Staat als seinen Staatsangehörigen ansieht, ist staatenlos.

Staatsbürgerschaft

Zwar werden die Begriffe "Staatsangehörigkeit" und "Staatsbürgerschaft" umgangssprachlich häufig synonym gebraucht, wenn die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zu einem Staat gemeint ist. Im deutschen Recht wird jedoch ausschließlich der Begriff „Staatsangehörigkeit“ verwendet. So wird im Grundgesetz die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zur Bundesrepublik Deutschland als "deutsche Staatsangehörigkeit" bezeichnet. Auch im Staatsangehörigkeitsgesetz findet sich nur der Begriff "Staatsangehörigkeit". 

Als "Staatsbürger" werden im allgemeinen Sprachgebrauch Personen bezeichnet, die Träger politischer Rechte, z.B. des Wahlrechts, sind. Es gibt aber auch Staatsangehörige, die nicht Träger politischer Rechte sind, weil sie  z.B.  das gesetzliche Wahlalter nicht erreicht haben. Andererseits können Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU in Deutschland bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden wahlberechtigt sein, obwohl sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Insofern stimmen die beiden Begriffe nicht überein.

Staatsorganisation

Der Rechtsstaat baut auf der Wahrung formeller Voraussetzungen auf, die organisatorisch und verfahrensrechtlich die Gewähr dafür bieten, dass das Handeln der Staatsgewalt in der Sache gesetzmäßig und gerecht erfolgt.

Den Kern rechtsstaatlicher Organisationsanforderungen bildet die Gewaltenteilung. Die Durchsetzung und Gewährleistung ihrer Prinzipien innerhalb der Verfassungsorgane und im Zusammenspiel der Verfassungsorgane untereinander ist eine Hauptaufgabe der Staatsorganisation. Vor dem Hintergrund ihrer Mitwirkung an der Staatsleitung ist das Verhältnis zwischen den Gesetzgebungsorganen Bundestag und Bundesrat einerseits und dem Exekutivorgan Bundesregierung andererseits von besonderer Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund obliegt der Staatsorganisation die Gewährleistung

  • der inneren Verfassung sowie
  • der gegenseitigen Rechte und Pflichten

der Staatsorgane nach den Bestimmungen und Prinzipien des Grundgesetzes. Hierzu gehört auch die Selbstorganisation der Verfassungsorgane durch ihr Recht, sich eigene Geschäftsordnungen zu geben. Im Bereich der Bundesregierung sind dies die Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) und die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Der Deutsche Bundestag hat sich ein eigenes Recht insbesondere durch das Abgeordnetengesetz und die darauf aufbauenden Verhaltensregeln für sein Mitglieder gegeben. Auch gesetzlich nicht festgeschriebenes Recht wie zum Beispiel die in Untersuchungsausschüssen angewandten Regeln sind Teil des Staatsorganisationsrechts.

Staatssekretär

Den Titel "Staatssekretär" tragen seit der Weimarer Republik 1919 die dem Minister zugeordneten ranghöchsten Beamtinnen und Beamte eines Ressorts.

Sie sind für die Leistungsfähigkeit und die Arbeit des Ministeriums verantwortlich. Dabei handeln sie nach den Richtlinien und Weisungen des Ministers. Ebenso vertreten sie ihn als Leiter dieser obersten Bundesbehörde nach innen und außen.

Für diese Tätigkeit ist ein besonderes Maß an Übereinstimmung mit den fachlichen und politischen Zielsetzungen des Ministers notwendig. Deshalb gehören die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zu den so genannten politischen Beamten.
Beamtete Staatssekretärinnen und Staatssekretäre unterliegen den Vorschriften der Beamtengesetze.

Staatssymbole

Staatsymbole sind sinnlich wahrnehmbare (hörbare oder sichtbare) Zeichen, die einen staatlichen oder nationalen Bezug von historischer oder gegenwärtiger Bedeutung besitzen.

Zu den sichtbaren Staatssymbolen, durch die Präsenz und Identität der Bundesrepublik Deutschland verdeutlicht werden sollen, zählen vor allem Bundesfarben und Bundesflagge, Bundeswappen und Amtsschilder, Siegel, Amtstrachten und Uniformen, Orden und Ehrenzeichen, Grenzzeichen, aber auch Gedenkstätten von nationaler Bedeutung.  

Zu den akustischen Staatssymbolen gehört in erster Linie die Nationalhymne.  

Aber auch die staatlichen Feiertage, der Staatsname "Bundesrepublik Deutschland" und die Bundeshauptstadt vervollständigen im weiteren Sinne die Staatssymbole Deutschlands.

Als Zeichen und Sinnbilder dienen sie zur Veranschaulichung und öffentlichen Darstellung eines Staates (Repräsentationsfunktion) und verdeutlichen und vermitteln seine grundlegenden Traditionen und Werte. Gleichermaßen tragen sie zur Herausbildung einer kollektiven Identität und zur Identifikation mit dem Staatswesen (Integrationsfunktion) bei.  

Staatssymbole sind "geronnene Werte" der politischen Kultur. Die Einstellungen zu ihnen spiegeln das Gemeinschaftsgefühl und die Festigung der Verbundenheit im Staat wider. Dazu bedarf es einer längeren Tradition.  

Auch in den Staatssymbolen der Bundesrepublik Deutschland werden Aspekte der Geschichte und der Geographie, politischen und sozialen Strukturen, Traditionen und Hoffnungen der Deutschen reflektiert.  

Der Schutz staatlicher Symbole ist in der Verfassung (Art. 22 Grundgesetz) begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. März 1990 – 1 BvR 266/86 und 913/87 – hierzu festgestellt, dass dieser Grundgesetzbestimmung eine darüber hinausgehenden Bedeutung zukommt, "als sie das Recht des Staates voraussetzt, sich zu seiner Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen."

Staatsziele

Staatsziele sind verbindliche Verfassungsnormen, die den Staat auf die Erfüllung bestimmter Aufgaben verpflichten. Sie enthalten ein allgemein umschriebenes Programm, das eine Richtlinie für das staatliche Handeln darstellt und alle staatlichen Gewalten bindet. Dabei wenden die Staatszielbestimmungen sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Diesem kommt bei der Frage, auf welche Weise und mit welchem zeitlichen Horizont er dieses Ziel erreichen will, ein weiter politischer Gestaltungsspielraum zu. Für die Verwaltung und die Rechtsprechung dienen die Staatszielbestimmungen als Auslegungsrichtlinie. Im Gegensatz zu den Grundrechten haben Staatsziele keine subjektive Seite, d.h., dass sich aus ihnen keine einklagbaren Rechte für den Bürger herleiten lassen. Unsere Verfassung enthält als Staatsziele das Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz), den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und den Tierschutz (beide in Artikel 20a Grundgesetz).

Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 20. Dezember 1991 regelt die Erfassung, Erschließung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, um

  1. dem Einzelnen Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person
    gespeicherten Informationen zu ermöglichen, damit er die Einflussnahme des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal aufklären kann,
  2. den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,
  3. die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern,
  4. öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die erforderlichen Informationen für die im StUG genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Statistisches Bundesamt

Das Statistische Bundesamt bereitet als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vor allem Statistiken für Bundeszwecke vor, wirkt auf die einheitliche und termingemäße Durchführung der Statistiken durch die Länder hin, stellt Bundesergebnisse zusammen und veröffentlicht sie. Die Erhebung der Daten und deren Aufbereitung bis zu den jeweiligen Landesergebnissen ist im Regelfall Sache der 16 Länder. In Einzelfällen - etwa bei der Außenhandelsstatistik - führt das Statistische Bundesamt diese Aufgaben selbst zentral durch. Es stellt fortlaufend volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen für Deutschland auf und führt die allgemeine Statistische Datenbank des Bundes. Schließlich wirkt das Statistische Bundesamt an der Vorbereitung des Programms der Bundesstatistik und der deutschen und europäischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bundesstatistik mit und erstattet Gutachten über statistische Fragen.

Die Aufgaben der Bundesstatistik werden mit der fortschreitenden europäischen Integration zunehmend durch die Rechtsetzung der Europäischen Union und deren Harmonisierungsziele bestimmt.

Daneben nimmt das Amt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung wahr und führt in Verwaltungsgemeinschaft das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung.

Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ist eine bundesunmittelbare Stiftung öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Sie wurde am 5. Juni 1998 durch Gesetz errichtet. Durch die Stiftung Aufarbeitung unterstützt der Bund die Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit und der Geschichte der deutschen Teilung. Die Stiftung fördert Projekte von Aufarbeitungsinitiativen und privaten Archiven, unterstützt die Beratung und Betreuung von Opfern politischer Verfolgung, trägt zur Sicherung und Sammlung von Materialien insbesondere über Opposition und Widerstand in der DDR bei und meldet sich mit eigenen Veranstaltungen und Publikationen zu Wort.

Subsidiärer Schutz

Subsidiären Schutz erhalten Ausländer, wenn ihnen in ihrem Herkunftsstaat die konkrete Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 AsylG) , ohne dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Sie sind vor einer Abschiebung geschützt (§ 60 Absatz 2 und 3 AufenthG).

Personen mit subsidiärem Schutz erhalten gemäß § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltsgenehmigung für zunächst ein Jahr, die bei Fortbestehen der drohenden Gefahr um zwei weitere Jahre verlängert wird.

Suchdienste

Der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) wird vom BMI finanziert. Dieser führt, basierend auf einer Suchdienstvereinbarung, insbesondere folgende Aufgaben im Auftrag der Bundesregierung durch: Klärung von Schicksalen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg, Familienzusammenführung und Beratung von Spätaussiedlern sowie von Flüchtlingen und Migranten, Dokumentationsaufgaben, Internationale Suche sowie das Amtliche Auskunftsbüro (AAB).

Der DRK-Suchdienst kooperiert eng mit dem Internationalen Suchdienst in Bad Arolsen, der Deutschen Dienststelle (Wehrmachtsauskunftsstelle) in Berlin sowie dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.

Die Tätigkeit des Kirchlichen Suchdienstes wurde zum 30.09.2015 eingestellt.