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Typ: Artikel

Wichtige Begriffe kurz erläutert

Hier finden Sie - nach Schlagworten sortiert - Kurzinformationen rund um die vielfältigen Themen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Fachaufsicht

Familienangehörige von Spätaussiedlern

Familienangehörige von Spätaussiedlern, die nicht als Ehegatten oder Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden können, ist die Miteinreise nach Deutschland unter Umständen möglich (§ 8 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz). Welche Verwandten des Spätaussiedlers hierfür in Frage kommen und ob und ggf. welche Nachweise deutscher Sprachkenntnisse erbracht werden müssen, ergibt sich aus einem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 7. Dezember 2007.

Danach können in die Anlage zum Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers folgende weitere Familienangehörige des Spätaussiedlers im Rahmen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens aufgenommen werden:

  • der Ehegatte des Spätaussiedlers, der nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundesvertriebenengesetz in den Aufnahmebescheid einbezogen werden konnte, z. B. weil die Ehe noch nicht drei Jahre bestand. Grundsätzlich muss sich dieser Ehegatte auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können;
  • das minderjährige, ledige Kind des Spätaussiedlers oder eines Abkömmlings des Spätaussiedlers, das nicht gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundesvertriebenengesetz in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist;
  • die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn des Spätaussiedlers, d.h. der Ehegatte eines Abkömmlings des Spätaussiedlers. Grundsätzlich muss sich auch diese Person auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können;
  • das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten eines Abkömmlings des Spätaussiedler, das nicht vom Abkömmling des Spätaussiedlers abstammt;
  • das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten des Spätaussiedlers, d.h. sein Stiefkind;
  • in Härtefällen das minderjährige, ledige Enkelkind des Spätaussiedlers, das nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundesvertriebenengesetz in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist, für das der Spätaussiedler aber die allgemeine Personensorge innehat (vgl. § 36 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).

Sonstige, d.h. nicht unter den IMK-Beschluss vom 7.12.2007 fallende Familienangehörige des Spätaussiedlers können allein auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes oder auf asyl- bzw. flüchtlingsrechtlicher Grundlage nach Deutschland einreisen.

Familiennachzug

Das Aufenthaltsgesetz sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft für Ausländer, den sog. Familiennachzug, vor. Unterschieden wird dabei nach dem Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländern, wobei der Familiennachzug zu Deutschen in einigen Punkten privilegiert ist. 

Der Ehegatte, das minderjährige ledige Kind eines Deutschen und der zur Ausübung des Sorgerechts berechtigte Elternteil eines minderjährigen, ledigen Deutschen haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Auf die Sicherung des Lebensunterhalts des Familienangehörigen kommt es dabei in der Regel nicht an.

Beim Nachzug des Ehegatten bzw. des minderjährigen, ledigen Kindes eines Ausländers oder zu einem drittstaatsangehörigen minderjährigen ledigen Kind ist grundlegende Voraussetzung, dass der bereits in Deutschland lebende Ausländer im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels, einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis ist und über ausreichenden Wohnraum verfügt. Die Sicherung des Lebensunterhalts muss in diesen Fällen in der Regel gegeben sein.

Für den Nachzug des Ehegatten zu seinem in Deutschland lebenden deutschen oder ausländischen Ehegatten ist grundsätzlich außerdem Voraussetzung, dass beide Ehegatten über 18 Jahre alt sind und der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Der Nachzug sonstiger Familienmitglieder ist auf Härtefälle beschränkt.

Die Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichenden Wohnraums und ein Krankenversicherungsschutz müssen nicht nachgewiesen werden, wenn der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.

Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland

Der einzige bundesrechtlich festgelegte Feiertag ist der Tag der Deutschen Einheit (3.10). Er wurde im Rahmen der Wiedererlangung der deutschen Einheit zum nationalen Feiertag erhoben und ist Teil der Staatssymbolik der Bundesrepublik Deutschland.  

Eine ausdrückliche Kompetenz des Bundes für die gesetzliche Regelung von bundeseinheitlichen Feiertagen besteht nicht. Deshalb liegt dieser Bereich der Gesetzgebung nach Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes in den Händen der Länder.

Durch die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder sind neun Feiertage bundeseinheitlich gesetzlich geschützt:

1. Januar: Neujahr,

Karfreitag,

Ostermontag,

Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

1. Mai,

Tag der Deutschen Einheit,

erster Weihnachtstag, zweiter Weihnachtstag.


Gesetzlich geregelte Feiertage des Bundes und der Länder sind nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung Tage der Arbeitsruhe und dienen der seelischen Erholung.


Tag der Deutschen Einheit:

Bis zum Jahr 1990 war der 17. Juni der Tag der Deutschen Einheit.

Im Zuge der Wiedererlangung der deutschen Einheit wurde die Frage nach einem natio­nalen Feiertag, der auch Identifikationswirkung für das gesamte deutsche Volk entfalten könnte, gestellt.

Der 3. Oktober, das Datum des Beitritts der DDR zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, wurde gewählt. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 885, 1110) ist er gesetzlicher Feiertag. Gleichzeitig wurde das Gesetz vom 4. August 1953 aufgehoben, das den 17. Juni als Feiertag festgelegt hatte.

 
Tag der Arbeit:

Der 1. Mai hat eine über 100jährige Geschichte. Am 20. Juli 1889 beschloss der Internationale Arbeiterkongress in Paris, am 1. Mai 1890 "gleichzeitig in allen Ländern und an allen Orten" Kundgebungen zu organisieren und politische Ziele zu formulieren (den Achtstundentag gesetzlich zu regeln und eine umfassende Arbeiterschutzgesetzgebung einzuführen). Auch später wurde der 1. Mai für Demonstrationen genutzt.

Erstmals am 17. April 1919 legte die verfassungsgebende Nationalversammlung den 1. Mai als allgemeinen Feiertag fest, allerdings nur für dieses eine Jahr.

In der nachfol­genden Zeit führten ihn einige Länder als Landesfeiertag ein (Sachsen, Thüringen, Baden, Braunschweig, Lippe und Mecklenburg), bis er mit Gesetz vom 10. April 1933 zum Feiertag der nationalen Arbeit,   mit Gesetz vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzblatt Teil I, Seite 129) dann zum nationalen Feiertag des deutschen Volkes wurde. Damit ging sein ursprünglicher Charakter verloren.  

Die Länder haben den 1. Mai wieder zum Feiertag im ursprünglichen Sinne gemacht. In den Verfassungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz ist der 1. Mai ebenfalls als Feiertag verankert.

Fernerkundung

Bild des kommerziellen Erdbeobachtungssatelliten Ikonos vom Berliner Regierungsviertel. Bild des kommerziellen Erdbeobachtungssatelliten Ikonos vom Berliner Regierungsviertel. (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: DLR Bild des kommerziellen Erdbeobachtungssatelliten Ikonos vom Berliner Regierungsviertel.

Fernerkundung bezeichnet insbesondere luft- und satellitengestützte Verfahren und Methoden, mit denen Informationen (meist in bildhafter Form) über Objekte, Gebiete und Phänomene gewonnen und analysiert werden können.

Häufig sind mit Fernerkundungsdaten Luft- und Satellitenbilder der Erdoberfläche gemeint, es können aber auch die Erdatmosphäre oder die Oberfläche anderer Planeten erkundet werden. In der Fernerkundung wird die reflektierte oder vom Objekt selbst ausgesendete elektromagnetische Strahlung mit satelliten- oder flugzeuggetragenen Sensoren (Kameras und Scanner) aufgezeichnet. Bei dem klassischen Satellitenbild ist dies die von der Erdoberfläche reflektierte Sonnenstrahlung. Mit Hilfe von Fernerkundungssensoren ist es möglich, die gesamte Erdoberfläche und Erdatmosphäre in hoher Auflösung zu beobachten und große Gebiete wiederholt zu erfassen.

Fernerkundungsgestützte Informationen werden in vielen Gebieten genutzt, beispielsweise in den Geowissenschaften, in der Meteorologie oder der Archäologie, der Infrastrukturplanung, der Analyse von Landnutzungsveränderungen oder der Dokumentation von Auswirkungen des Klimawandels.

Auch im Katastrophenschutz und im Sicherheitsbereich bieten sich viele Anwendungsfelder, denn insbesondere in Krisensituationen ist es erforderlich, schnell auf aktuelle Daten über Deutschland oder andere Weltregionen zugreifen zu können. Zur Unterstützung von Einsatzkräften können Luft- und Satellitenbilder zudem mit anderen Fachinformationen angereichert werden, um Lage- oder Schadenskarten zu generieren. So kann beispielsweise die räumliche Ausdehnung von Gefahren oder von Schäden oder auch die Verteilung der Bevölkerung in einem Gebiet auf einer satelliten- oder luftbildgestützten Karte dargestellt werden.

Flüchtlinge

Flüchtlinge sind Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen, oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befinden, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nicht zurückkehren können bzw. wollen. Diese Definition ist der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951) entnommen, daher werden die Betroffenen auch als Konventionsflüchtlinge bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden „Asylbewerber“ und „Flüchtlinge“ oft synonym verwendet.

Flughafenregelung

Für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, die über einen Flughafen einreisen (vgl. § 18a Asylgesetz) und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Diese Regelung gilt auch für Ausländer, die sich nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen und ebenfalls über einen Flughafen einreisen. Für die Dauer des Verfahrens ist ein Verlassen des Transitbereiches nicht zulässig. Der Grundgedanke der Flughafenregelung besteht darin, dass Ausländer, die offensichtlich keinen Schutz vor Verfolgung benötigen, bereits von der Einreise nach Deutschland abgehalten werden sollen. Im Zweifelsfall ist die Einreise zu gestatten.

Forscher (Drittstaatsangehörige)

Die Globalisierung bringt eine größere Mobilität von Forschern mit sich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Forschungszwecken richtet sich nach § 20 AufenthG. Zum 1. August 2017 wurden mit den § 20a und § 20b AufenthG neue Regelungen für kurzfristige Forschungsaufenthalte eingefügt und die Mobilität von Forschern erleichtert.

Freizügigkeit

Unionsbürger genießen Freizügigkeit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts. Freizügigkeit bedeutet, dass sie das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben. Dieses Recht haben Erwerbstätige (Arbeitnehmer, Selbständige, Dienstleistungserbringer), aber auch Nichterwerbstätige, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Fremdenfeindlichkeit

Dieser Begriff bezeichnet ein Ressentiment, das sich - oft unterschiedslos - gegen alle Menschen richtet, die angeblich in Deutschland "fremd" sind oder wegen ihrer Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Herkunft usw. "fremd" wirken: also gegen Ausländer ohne Unterschied, ob sie sich als Touristen, geschäftlich, mit Arbeitserlaubnis oder illegal in Deutschland aufhalten, gegen Asylbewerber, gegen deutsche Staatsbürger ausländischer Herkunft, gegen Aussiedler u. a.. Den "Fremden" wird dabei unterstellt, dass gerade sie an zahlreichen gesellschaftlichen und sozialen Problemen in Deutschland (Arbeitslosigkeit, Kriminalität, Belastung der Sozialsysteme, kulturelle Desintegration usw.) "schuld" seien. Sobald Fremdenfeindlichkeit sich in Straftaten, erst recht Gewaltdelikten, manifestiert, wird erkennbar, dass die Täter ihren Opfern allein wegen ihres "Fremdseins" die Menschenwürde und die Menschenrechte streitig machen und sie hierin verletzen wollen; damit verhalten sie sich rechtsextremistisch.