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Typ: Artikel

Wichtige Begriffe kurz erläutert

Hier finden Sie - nach Schlagworten sortiert - Kurzinformationen rund um die vielfältigen Themen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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e-Government

Der Begriff wurde als Analogie zum gebräuchlicheren Begriff "e-Commerce" (abgeleitet vom englischen electronic commerce) gebildet. Electronic Government umfasst alle Prozesse der öffentlichen Willensbildung, der Entscheidungsfindung und Leistungserstellung in Politik, Staat und Verwaltung, soweit diese unter weitestgehender Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien stattfinden. Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten sehr vielfältig. Sie fangen an bei der Verwaltungsmodernisierung durch elektronische Vorgangsbearbeitung, gehen über die Bereitstellung von Verwaltungsinformationen auf Behörden-Portalen im Internet (siehe Portale) bis hin zu den komplexen Transaktionen des e-Procurement (siehe dort) und interaktiven elektronischen Bürgerdiensten im Netz. Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern sämtliche Dienstleistungen der Verwaltung elektronisch zugänglich zu machen. Verwaltungsintern wird ein ganzheitliches Informationsmanagement angestrebt. E-Government steht also für den öffentlichen Sektor in der sich entwickelnden Informationsgesellschaft. Darüber hinaus ist es ein Leitbild einer erneuerten demokratischen Politik und öffentlichen Verwaltung, die den Bürgern und Bürgerinnen mehr Transparenz und aktivere Mitsprache anbietet.

e-Procurement

Unter e-Procurement (abgeleitet vom englischen electronic procurement = Beschaffung) versteht man elektronische Verfahren zwischen Unternehmen/Behörden und gewerblichen Anbietern im Internet zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen. Zum e-Procurement gehören eine Vielzahl von unterschiedlichen Verfahren; diese reichen von "normalen" über das Internet abgewickelten Handelstransaktionen bis hin zu komplexen Verfahren wie Ausschreibungen mit elektronischer Angebotsabgabe.

In allen Phasen des e-Procurement (von der Verhandlungsphase über den Abschluss bis hin zur Bezahlung) kommt der Wahrung von Vertraulichkeit und Rechtsverbindlichkeit sowie der verlässlichen Authentisierung der Geschäftspartner eine wesentliche Rolle zu. Die elektronische Beschaffung ist daher eines der wesentlichen (potenziellen) Einsatzgebiete für Verschlüsselungsverfahren und digitale Signaturen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und das Beschaffungsamt im Bundesministerium des Innern arbeiten an Modellen für die elektronische Ausschreibung.

EG-Datenschutzrichtlinie

Die EG-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 richtet sich an die Mitgliedstaaten und macht ihnen verbindliche Vorgaben für den in allen Mitgliedstaaten der EU in ihrem nationalen Recht zu gewährleistenden Datenschutzstandard.

Einbeziehung von Familienangehörigen eines Spätaussiedlers

Nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes können der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte – sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht - und im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmlinge des Spätaussiedlers in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Das Instrument der Einbeziehung hat den Zweck, dass derjenige deutsche Volksgehörige, der Aufnahme als Spätaussiedler finden will, nicht daran gehindert werden soll, von seinem eventuell bestehenden Recht auf Aufnahme Gebrauch zu machen, weil er dann seine Familienangehörigen in den Aussiedlungsgebieten zurücklassen müsste. Hingegen dient die Einbeziehung nicht dazu, den grundsätzlich einbeziehungsfähigen Angehörigen einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu ermöglichen.

Die Einbeziehung setzt zunächst einen entsprechenden Antrag des Spätaussiedlerbewerbers voraus. Zudem müssen die einbeziehungswilligen Angehörigen – sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben – grundsätzlich das Vorhandensein von Grundkenntnissen der deutschen Sprache im Rahmen eines Sprachstandstests nachweisen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Verfahrensrechtlich erfolgt die Einbeziehung über einen Einbeziehungsbescheid.
Einbezogene Familienangehörige erlangen nach Einreise mit dem Erhalt der sog. Angehörigen-Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Einbürgerung

Durch Einbürgerung kann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden.  Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland leben, können einen Einbürgerungsantrag bei der für ihren Wohnort zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen. Diese Behörde prüft, ob die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem gute Deutschkenntnisse, eine gelungene Integration sowie die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Einfacher Dienst

Zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes gehören alle Laufbahnen, bei denen die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst einen Hauptschulabschluss oder die Zulassung ohne Vorbereitungsdienst eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

Einigungsvertrag

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 schuf die rechtlichen Grundlagen für den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Wiederherstellung der staatlichen Einheit. 

Einreiseverweigerung/Zurückweisung

Die Einreiseverweigerung /Zurückweisung ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (vgl. § 15 AufenthG). Die Einreise ist unerlaubt und deswegen auch an der Grenze zurückzuweisen (§ 15 Abs. 1 AufenthG), wenn der Drittstaatsangehörige

  • nicht im Besitz eines für die Einreise erforderlichen Passes oder Passersatzes (§ 3 AufenthG) ist,
  • nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels (§ 4 AufenthG), z.B. eines Visums ist, oder nicht vom Visumszwang befreit ist (§§ 15 bis 30 AufenthV),
  • ein für die Einreise erforderliches Visum mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wurde, z.B. wegen Erschleichens durch unrichtige oder unvollständige Angaben,
  • oder ein Einreiseverbot nach § 11 Abs., 6 oder 7 AufenthG besteht und ihm keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG erteilt wurde.

Nach § 15 Abs. 2 AufenthG kann ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

  • ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 AufenthG besteht,
  • der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
  • er nur über ein Schengenvisum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumspflicht befreit ist und entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt,
  • er die Voraussetzungen für die Einreise in den Hoheitsbereich der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

Nach Erlass der Zurückweisungsentscheidung soll der Drittstaatsangehörige auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn diese nicht sofort vollzogen werden kann (§ 15 Abs. 5 AufenthG).

Eine Zurückweisung kommt bei Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten des Schengenraums (alle EU-Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Großbritannien, Irland, Kroatien, Rumänien und Zypern, weitere Schengenstaaten sind Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) nicht in Betracht. Die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FreizügG/EU bleiben ebenfalls unberührt.

Einschleusung

Einschleusung ist das organisierte, zumeist gewerbsmäßig betriebene Verbringen von Ausländern ins Inland (z. B. nach Deutschland) unter Umgehung der gesetzlichen Einreiseschranken. Dies ist z. B. der Fall, wenn die betroffene Person nicht im Besitz der erforderlichen amtlichen Grenzübertrittspapiere (Personalausweis, Reisepass, Visum) ist.

Einstellung

Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

Einstellungungsvoraussetzungen

Zugang zum öffentlichen Dienst ist durch die Verfassung geregelt.

Hiernach hat jede Deutsche und jeder Deutscher nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung das Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst. Dies gilt gleichermaßen für die dauerhafte Beschäftigung als Beamter oder Arbeitnehmer.

Für die Beamtenlaufbahn ist die laufbahnspezifische Qualifikation die entscheidende Zugangsvoraussetzung. Für die entsprechende Arbeitnehmerposition kommt es auf die funktionsspezifische Qualifikation an.

Dies gilt auch für Bewerber aus anderen EU-Mitgleidsstaaten (außer für Positionen, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind).

Entgelt

Die Tarifbeschäftigten erhalten ein monatliches Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind und nach der für sie geltenden Stufe. Es gibt die Entgeltgruppen 1 bis 15. Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen jeweils sechs Stufen, die Entgeltgruppe 1 fünf Stufen.

Die nächsten Verhandlungen stehen im Frühjahr 2018 an.

Entgeltordnung TVöD Bund

Die Entgeltordnung Bund ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Diese regelt die Zuordnung von Tätigkeiten zu den einzelnen Entgeltgruppen und bildet damit eine wesentliche Grundlage für die Bezahlung der Tarifbeschäftigten des Bundes. Sie ersetzt die zuvor gültige Vergütungsordnung zum BAT sowie das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb.

Wichtigste Änderungen:

  • Das angesichts veränderter Berufsbilder und Anforderungsprofile im öffentlichen Dienst zum Teil stark veraltete Eingruppierungsrecht wurde umfassend modernisiert. Die bisherigen 3.000 Tätigkeitsmerkmale konnten auf ca. 1000 reduziert werden.
  • Ganze Bereiche wie z. B. für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die Straßen- und Mautkontrolleure oder der Fremdsprachendienst wurden völlig neu geregelt.
  • Wertigkeiten wurden in fachkräfterelevanten Bereichen und im Verhältnis zum Beamtenbereich neu justiert, z. B. für IT-Fachkräfte, Ingenieure, Meister/Techniker, Nautiker sowie im Bereich des Bibliotheks- und Archivdienstes.
  • Es ist gelungen, für die früher getrennten Arbeiter- und Angestelltenbereiche ein einheitliches Eingruppierungsrecht zu schaffen.
  • Der zunehmenden Bedeutung gut qualifizierter Beschäftigter und ihrer Ausbildung wurde in der Entgeltordnung Rechnung getragen.

Epidemie

Eine Epidemie zeitlich und örtlich (regional) in besonders starkem Maß auftretende, ansteckende Massenerkrankung oder Seuche

Erholungsurlaub

Nach § 89 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes steht Beamtinnen und Beamten "jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu." Die Einzelheiten der Urlaubsdauer und - bewilligung sind für Bundesbeamtinnen und -beamte in der "Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes" bzw. in den Erholungsurlaubsverordnungen der Länder (für Beamte der Länder und Gemeinden) geregelt.

Der Erholungsurlaub beträgt danach bei einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage im Jahr. Ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche verteilt, erhöht oder reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Beamtinnen und Beamte können bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlichen Erholungsurlaub erhalten, wenn sie regelmäßig im Schichtdienst mit Nachtschichten arbeiten.

Da der Erholungsurlaub der Regeneration der Arbeitskraft dient, soll er möglichst zusammenhängend und grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt, bei vorübergehender Dienstunfähigkeit allerspätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres.

Tarifbeschäftigte haben Anspruch auf Erholungsurlaubsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Die Dauer dieses Erholungsurlaubes ergibt sich aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, dem TVöD. § 26 TVöD regelt seit dem 1. April 2014, dass alle Beschäftigten bei Verteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einen Erholungsurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen haben. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Auszubildende und Praktikanten haben 29 Urlaubstage pro Kalenderjahr. Der TVöD regelt ausdrücklich, dass der Erholungsurlaub auch in Teilen genommen werden kann. Damit der Beschäftigte sich während des Urlaubs erholen und regenerieren kann, soll aber ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

Erstaufnahmeeinrichtung Friedland

Die Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in Friedland/Niedersachen wurde am 20. September 1945 von der britischen Besatzungsmacht auf dem Gelände der nach Friedland ausgelagerten landwirtschaftlichen Versuchsanstalt der Universität Göttingen errichtet und am 20. September 1945 in Betrieb genommen. Der Ort Friedland bot sich hierfür an, weil er am Grenzpunkt der britischen, der amerikanischen und der sowjetischen Besatzungszone lag. Zudem gab es in Friedland einen funktionierenden Bahnhof und eine gut ausgebaute Straße, die heutige Bundesstraße 27. Zunächst kamen über 700.000 Heimatvertriebene aus den einst deutsch besiedelten Landstrichen Ostmitteleuropas. In den Jahren 1949-1955 wurden hunderttausende Deutsche aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft  im Lager Friedland aufgenommen.

Es folgten die zurückgebliebenen Angehörigen deutscher Flüchtlinge aus Osteuropa, dann diejenigen, die der DDR den Rücken kehrten und schließlich Aussiedler und Spätaussiedler, deren Zahl ihren Höhepunkt 1990 nahm, als an manchen Tagen mehrere Hundert Aussiedler in Friedland ankamen.

Insgesamt wurden in Friedland bis heute über 4 Millionen Menschen aufgenommen. Für sie alle war Friedland der Ausgangspunkt für ein neues Leben in Freiheit. 

Aufgrund der seit Jahren rückläufigen Zahl der Spätaussiedler und der Sparzwänge, denen der Bundeshaushalt unterliegt, sollte die Einrichtung in Friedland geschlossen werden. Nicht zuletzt die Symbolkraft der Erstaufnahmeeinrichtung Friedland führte 1999 zur Entscheidung der Bundesregierung, Friedland als Erstaufnahmeeinrichtung beizubehalten.

Längerfristig soll Friedland ein Ort der Integration bleiben. In Friedland werden die Menschen gleich nach ihrer Ankunft mit ersten Informationen über Deutschland betraut, bevor sie dann nach ein bis zwei Wochen ihren neuen Wohnort aufsuchen.

Das Land Niedersachsen errichtet dort ein Museum, welches anhand der Biografien von Menschen, die das Lager passiert haben, den Fragen nach Herkunft, Aufnahme in Friedland und in Deutschland nachgehen soll. Das Museum wird im März 2016 eröffnet.

ESG Environmental, Social and Governance

ESG Environmental, Social and Governance = Umwelt, Soziales und Unternehmensführung

EU-Harmonisierung

Die Wurzeln der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Asyl- und Einwanderungspolitik reichen bis in das Jahr 1975 zurück, in dem bereits eine Zusammenarbeit auf zwischenstaatlicher Basis stattfand. Durch den 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam erhielt die Europäische Gemeinschaft jedoch erstmals weit reichende Gesetzgebungskompetenzen im Bereich Asyl und Einwanderung.

Seither hat die EU eine Reihe von Rechtsakten im Zuwanderungsbereich erlassen. Anders als EU-Verordnungen, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, müssen EU-Richtlinien durch die Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umgesetzt werden.

Nachdem bereits durch das Zuwanderungsgesetz die Richtlinie zur Gewährung von vorübergehendem Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen, die Richtlinie zur Anerkennung von Rückführungsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten und die Richtlinie zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Zwangsgeld gegen Beförderungsunternehmen) umgesetzt worden sind, wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union weitere 11 Richtlinien implementiert, darunter die sog. Familiennachzugsrichtlinie, die Daueraufenthaltsrichtlinie und die Freizügigkeitsrichtlinie. Mit einem weiteren Gesetz von 2011 zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex wurden die sog. Rückführungsrichtlinie und die Sanktionsrichtlinie umgesetzt und die erforderlichen Anpassungen des innerstaatlichen Rechts an den EU-Visakodex vorgenommen. Am 1. August 2012 ist das Gesetz zur Umsetzung der sogenannten Hochqualifiziertenrichtlinie in Kraft getreten. In Vorbereitung ist derzeit die Umsetzung der sogenannten Rahmenrichtlinie Arbeitnehmerrechte sowie der Richtlinie zur Erweiterung der Daueraufenthaltsrichtlinie auf Personen, die internationalen Schutz genießen.

Im Bereich der Flüchtlingspolitik wurden zwischen den Jahren 2000 und 2005 Rechtsakte erlassen, die u. a. die Durchführung des Asylverfahrens, Aufnahmebedingungen für Asylbewerber sowie die Bestimmung des Flüchtlingsbegriffs der Genfer  Flüchtlingskonvention und die daraus folgenden Rechte durch Mindestnormen regeln. Im Juni 2013 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach langjährigen Verhandlungen Neufassungen der Rechtsakte zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Prüfung von Asylanträgen (Dublin-Verordnung), zur Feststellung der Identität (EURODAC-Verordnung), zum Asylverfahren als solchem und zu den Aufnahmebedingungen sowie bereits Ende 2011 zu den Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung erlassen. Derzeit wird eine weitere Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhandelt, welche eine Neuauflage der Asylverfahrens-Richtlinie als Asylverfahrens-Verordnung, der Qualifikations-Richtlinie als Qualifikations-Verordnung, der Aufnahme-Richtlinie, der Dublin-III-Verordnung, der EURODAC-Verordnung, der Verordnung für eine Europäische Asylagentur und eine Resettlement-Verordnung umfasst.

EURODAC

Die EURODA-Verordnung (EU) Nr. 603/2013 regelt den europaweiten Fingerabdruckabgleich von Asylsuchenden und Menschen ohne Aufenthaltsrecht. EURODA dient der effektiven Anwendung der sog. Dublin-Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Diese Verordnung legt fest, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Dabei bestimmt sich diese Zuständigkeit nach objektiven Kriterien, insbesondere danach, welcher Mitgliedstaat die Anwesenheit des Ausländers im Unionsgebiet veranlasst hat. EURODA soll die Feststellung dieser objektiven Kriterien durch die Erhebung und den Abgleich von Fingerabdrücken unterstützen.
 
Zuständig für die Abnahme der Fingerabdrücke der Asylbewerber ist in Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Bei illegal einreisenden oder aufhältigen Ausländern sind die örtlichen Grenz- und Polizeibehörden zuständig. Alle in Deutschland abgenommenen Fingerabdrücke werden dem Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt. Dort werden sie dupliziert, der nationalen Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) zugeführt und parallel an die EURODAC–Zentraleinheit in Luxemburg weitergeleitet. Im Trefferfall werden die dort gespeicherten Daten an das BKA übermittelt. 

Die Fingerabdrücke der folgenden Personengruppen werden in EURODAC gespeichert bzw. recherchiert: 

  • Asylbewerber ab 14 Jahren (Speicherung und Recherche)
  • Ausländer ab 14 Jahren, die unerlaubt die Grenze übertreten (Speicherung)
  • Ausländer ab 14 Jahren, die sich unerlaubt in einem EU-Mitgliedsstaat aufhalten und z. B. keinen Asylantrag stellen oder ihre Identität zu verschleiern versuchen (nur Recherche).

Stellt ein Ausländer in einem EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag, so werden ihm die Fingerabdrücke abgenommen, mit dem Datenbestand von EURODAC verglichen und gespeichert. Wird festgestellt, dass der Ausländer bereits zuvor in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat oder dort die EU-Außengrenze überschritten hat, so stellt das BAMF ein Übernahmeersuchen an den Mitgliedsstaat.

Dieser ist in der Regel verpflichtet, den Ausländer wieder aufzunehmen. Langwierige Ermittlungen zur Begründung von Übernahmeersuchen werden dadurch entbehrlich und die Stellung mehrfacher Asylanträge wird verhindert. Eine Neufassung der EURODAC-Verordnung ist im Sommer 2013 in Kraft getreten und ab dem 20. Juli 2015 anwendbar.

Seit dem 20. Juli 2015 haben auch Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten die Möglichkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit dem Datenbestand von EURODAC.

Europäische Qualitätskonferenzen der öffentlichen Verwaltungen

In 2000 haben die für die Öffentliche Verwaltung zuständigen Minister auf EU-Ebene entschieden, dass regelmäßig ein europaweiter Austausch von "Best-Practice" Fällen der öffentlichen Verwaltungen im Rahmen einer Europäischen Qualitätskonferenz (Quality Conference) erfolgen soll. Die Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Verwaltungsraumes soll damit vorangetrieben werden.

In Lissabon wurde in Umsetzung des Ministerbeschlusses in 2000 die erste Qualitätskonferenz durchgeführt; weitere fanden 2002 in Kopenhagen, 2004 in Rotterdam, 2006 in Tampere (Finnland), 2008 in Paris, 2011 in Warschau und 2013 in Vilnius (Litauen) statt.

Europarat

Der Europarat als internationale Organisation hat 47 Mitgliedstaaten, in denen 820 Millionen Europäerinnen und Europäer leben. Diese Staaten haben sich zum Ziel gesetzt:

  • Demokratie und Rechts­staat­lichkeit zu bewahren
  • den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern
  • die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiterzuentwickeln und - insbesondere nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention - zu schützen

Europol

Europol ist als Zentralstelle für den polizeilichen Informationsaustausch und für die Verbrechensanalyse eine der zentralen Säulen zur Verbrechensbekämpfung in Europa. Europol ist zuständig für die Bekämpfung

  • des illegalen Drogenhandels;
  • des illegalen Handels mit radioaktiven und nuklearen Substanzen;
  • der Schleuserkriminalität;
  • der Kraftfahrzeugverschiebung;
  • des Menschenhandels;
  • der Geldwäsche und krimineller Organisationen.

Die rund 140 Mitarbeiter haben keine exekutiven Befugnisse.

EVB-IT

Bund, Länder und Kommunen haben sich auf eine Empfehlung zur Einführung gemeinsamer Vertragsbedingungen für die Beschaffung von informationstechnischen Leistungen verständigt. Diese "Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik - EVB-IT" ergänzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), die bei Beschaffungen der öffentlichen Hand obligatorisch sind.

Extremismus

Als extremistisch werden solche Bestrebungen bezeichnet, die den demokratischen Verfassungsstaat und seine fundamentalen Werte, seine Normen und Regeln ablehnen und darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuschaffen und sie durch eine nach den jeweiligen Vorstellungen formierte Ordnung zu ersetzen. Gewalt wird dabei häufig als ein geeignetes Mittel zur Durchsetzung der eigenen Ziele gutgeheißen, propagiert oder sogar praktiziert.

Extremisten wenden sich damit unmittelbar oder mittelbar gegen die im Grundgesetz konkretisierten Grundrechte und weitere fundamentale Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung, wie insbesondere:

  • allgemeine Handlungsfreiheit,
  • Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit,
  • Meinungs- und Pressefreiheit,
  • Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
  • das Rechtsstaatsprinzip (insbes. Gewaltenteilung, Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz),
  • die Volkssouveränität, ausgeübt durch die parlamentarische Demokratie,
  • die Verantwortlichkeit der Regierung,
  • das Mehrparteienprinzip,
  • das Recht auf die Bildung und Ausübung einer Opposition.

Extremistische Ausländerorganisationen

Extremisten ausländischer Herkunft verfechten in der Bundesrepublik Anliegen, die ihren Ursprung in den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und religiösen Konflikten der jeweiligen Herkunftsländer haben. Die Aktionen von Anhängern politisch extremistischer und terroristischer Ausländervereinigungen werden vornehmlich von den aktuellen Ereignissen in den jeweiligen Herkunftsländern bestimmt. Sie gehen mit aggressiv-kämpferischer Propaganda und auch unter Anwendung von Gewalt gegen ihre Gegner vor.

Nicht alle Organisationen ausländischer Extremisten in Deutschland sind hier neu gegründet worden. Oft agieren sie als Vertreter von extremistischen Vereinigungen und Parteien ihrer Heimatländer, die dort zum Teil verboten sind.