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Typ: Artikel

Wichtige Begriffe kurz erläutert

Hier finden Sie - nach Schlagworten sortiert - Kurzinformationen rund um die vielfältigen Themen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Datenschutz-Grundverordnung

Ziel des Vorschlags der Europäischen Kommission vom 25. Januar 2012 für eine europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist die Schaffung eines modernen, unionsweit einheitlichen Datenschutzrechts durch die Ersetzung der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG von 1995. Die DS-GVO regelt den Datenschutz im Geltungsbereich des Unionsrechts sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich mit wenigen Ausnahmen (i.W. polizeiliche Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Straftatenverhütung). Der Rechtsakt muss gemeinsam vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament beschlossen werden.

Am 12. März 2014 hat das Europäische Parlament auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) seine Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission beschlossen. Der Rat der Justiz- und Innenminister hat am 15. Juni 2015 eine Allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission beschlossen. Seit dem 24. Juni 2015 beraten der Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission im informellen Trilog über die Texte mit dem Ziel, noch im Jahr 2015 eine Einigung zu erzielen. Die DS-GVO soll als unmittelbar geltendes Recht zwei Jahre nach Abschluss des Trilogs und der Annahme des endgültigen Textes durch den Rat, das Europäische Parlament und die Kommission in Kraft treten.

Die EU-Datenschutzreform wird große Auswirkungen für Bürger, Wirtschaft, Staat und Verwaltung haben. In allen EU-Staaten werden damit die gleichen Datenschutzanforderungen gelten. Die Aufgabe besteht darin, einen angemessenen Ausgleich zwischen den mit der Datennutzung verbundenen Risiken für die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger und den Chancen der digitalen Revolution zu finden.

Datenschutzkonvention

Die Datenschutzkonvention des Europarates aus dem Jahr 1981 (BGBl. 1985 II, S. 539) ist eines der frühesten internationalen Regelwerke auf dem Gebiet des Datenschutzes. Sie bestimmt für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beispielsweise, dass nur rechtmäßig erhobene, sachlich richtige und aktuelle Daten verarbeitet werden dürfen, und gibt dem Bürger das Recht auf Auskunft zu den über ihn gespeicherten Daten.

Datenschutzrecht

Betroffene haben gegenüber der Stelle (Behörde oder Unternehmen), die ihre Daten verarbeitet, je nach Sachlage ein Recht auf Benachrichtigung, Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung ihrer personenbezogenen Daten. Hilfestellung gibt gegenüber Stellen des Bundes der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, gegenüber Unternehmen die jeweils zuständige Länderaufsichtsbehörde.

Die Datenschutzkontrolle in Deutschland ist zweigeteilt: Bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften durch öffentliche Stellen des Bundes ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig, bei öffentlichen Stellen der Länder der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte und bei Verstößen durch Unternehmen der Privatwirtschaft die jeweilige Aufsichtsbehörde der Länder.

Unternehmen der Privatwirtschaft müssen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, dessen Aufgabe in der Gewährleistung des Datenschutzes im Unternehmen besteht. Zu diesem Zweck ist er der Leitung des Unternehmens unmittelbar unterstellt und in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter weisungsfrei. Die Unternehmensleitung hat ihn bei seiner Aufgabe zu unterstützen und ihn insbesondere mit den hierfür notwendigen Geräten, Räumen etc. auszustatten.

Datenschutzverordnung

Die Europäische Gemeinschaft hat in einer Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 2000 auf der Grundlage von Artikel 286 EGV Vorschriften für den Datenschutz bei ihren Organen und Einrichtungen erlassen. Diese Verordnung ergänzt die EG-Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995, die einen verbindlichen Datenschutzstandard nur für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgibt, während die Verordnung darauf zielt, auch für den Bereich der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft einen den gleichen Vorgaben entsprechenden Schutz personenbezogener Daten zu schaffen, um einen Mindeststandard des Datenschutzes in der EU zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Schaffung einer unabhängigen Kontrollinstanz.

Langtitel und Fundstelle: Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, Abl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. 

Daueraufenthalt

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU wurde mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 als eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel neben der Niederlassungserlaubnis eingeführt. Sie beruht auf der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (so genannte Daueraufenthaltsrichtlinie). Im Unterschied zur Niederlassungserlaubnis berechtigt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 13 Satz 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie zur Mobilität im Gebiet der Europäischen Union.

De-Mail

De-Mail ist besonderer E-Mail-Dienst, der gesetzlich geregelte Sicherheitseigenschaften aufweist. Bei De-Mail können sowohl die Identität der Kommunikationspartner als auch der Versand und der Eingang von De-Mails jederzeit zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Inhalte einer De-Mail können auf ihrem Weg durch das Internet nicht mitgelesen oder verändert werden. Denn abgesicherte Anmeldeverfahren und Verbindungen zu den De-Mail-Anbietern sorgen ebenso wie verschlüsselte Transportwege zwischen den De-Mail-Anbietern für einen vertraulichen Versand und Empfang von De-Mails. De-Mail erhöht so die Sicherheit der elektronischen Kommunikation im Vergleich zur herkömmlichen E-Mail.

Deaflympics

Alle zwei Jahre, ein Jahr nach den Olympischen und Paralympischen Spielen, tragen die gehörlosen Sportlerinnen und Sportler die Deaflympics aus, abwechselnd als Sommer- und Winterspiele.

Die Spiele hießen zunächst Silent World Games for the Deaf ("Stille Weltspiele der Gehörlosen"), später Gehörlosen-Weltspiele. Nachdem das Internationale Olympische Komitee (IOC) die Veranstaltung im Jahr 2001 anerkannt hat, wird sie als Deaflympics bezeichnet, eine Wortzusammensetzung aus deaf (Englisch für "taub") und Olympics (Englisch für "Olympische Spiele").

Demonstrationsfreiheit

Deutsche Islam Konferenz

Für den nachhaltigen Dialog und Kommunikationsplattform zwischen Staat (Bund, Ländern, Kommunen) und Muslimen wurde 2006 die Deutsche Islam Konferenz (DIK) geschaffen. Primäres Ziel ist die religionsrechtliche Integration des Islam in das von Kooperation geprägte Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen. Die DIK ist keine Vertretung der Muslime in einem religionsgemeinschaftlichen Sinne, sondern ein Dialog mit Vertretern des vielfältigen muslimischen Lebens in Deutschland.

Die religiöse und soziale Teilhabe von Muslimen in Deutschland zu fördern, ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. In den vergangenen Jahren wurden auf der Grundlage der Ergebnisse der Deutschen Islam Konferenz gute Fortschritte erzielt. Um nur zwei zentrale Beispiele zu nennen, wird mittlerweile in vielen Bundesländern islamischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen eingeführt und es wurden Zentren für islamische Theologie an mehreren Universitäten eingerichtet.

In dieser Legislaturperiode beschäftigt sich die DIK vor allem mit Fragen der Kooperation im Bereich der Seelsorge und der Wohlfahrtspflege auf der Grundlage des bestehenden Religionsverfassungsrechts. Allgemeine Themen der Integration oder der öffentlichen Sicherheit sollen hingegen in anderen dafür zuständigen Gremien außerhalb der DIK erörtert werden.

Die Arbeitsweise der DIK ist konzentriert und gestrafft worden. Auf Arbeitsebene gibt es nur noch ein Gremium (Arbeitsausschuss), das Empfehlungen für das politische Gremium, den Lenkungsausschuss erarbeitet. Dabei werden verschiedene Experten aus Wissenschaft und Praxis, Kirchen und Wohlfahrtsverbänden einbezogen. Durch regelmäßige öffentliche Konferenzen werden Themen und Ergebnisse transparent gemacht und Impulse für die Arbeit der DIK aufgenommen.

Detaillierte und aktuelle Informationen sind auf der Internetseite der Deutschen Islam Konferenz unter www.deutsche-islam-konferenz.de zu finden.

Deutsches Forum für Kriminalprävention

Das Deutsche Forum für Kriminalprävention (DFK) ist das nationale Gremium zur gesamtgesellschaftlichen Förderung der Verbrechensvorbeugung in all ihren Aspekten. Das DFK wurde auf Initiative von Bund und Ländern als gemeinnützige Stiftung Bürgerlichen Rechts gegründet.

Das DFK führt die Spitzen staatlicher wie nichtstaatlicher Stellen zusammen, um ressortübergreifend und interdisziplinär gesamtgesellschaftliche Strategien gegen Kriminalitätsursachen zu entwickeln und zu fördern. Kriminalprävention umfasst dabei die primäre Prävention, die an den vielfältigen Wurzeln der Kriminalität ansetzt, ebenso wie die sekundäre Prävention (Reduzierung von Tatgelegenheiten) und die tertiäre Prävention (Rückfallprophylaxe).

Das DFK vernetzt die Initiativen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, verstärkt sie durch enge Kooperation und schafft so für die Präventionsinitiativen in Deutschland ein nationales Dach. Zu diesem Zweck dient es als zentrale Informations- und Servicestelle der Kriminalprävention. Zudem unterstützt es konkrete Präventionsprojekte und eigene. Das DFK ist auch Ansprechpartner für die internationale Zusammenarbeit bei der Kriminalprävention.

Deutschland Online Infrastruktur

Deutschland Online Infrastruktur (DOI) setzt das Verbindungsnetz technisch um. Es ist eine deutschlandweite Kommunikationsinfrastruktur für alle Behörden der Deutschen Verwaltung, die eine ebenenübergreifende sichere Kommunikation zwischen Bundesnetzen, den Ländernetzen und Netzen der Kommunen ermöglicht und zusätzlich als Zugang zum sTESTA-Netz fungiert.

Dienstaufsicht

Digitale Diskussionsforen

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien können dazu genutzt werden, die Bürgerinnen und Bürger stärker in politische Prozesse einzubeziehen. Internet-Angebote der Öffentlichen Hand können allgemein Information, Dialog und Beteiligung intensivieren und im Einzelnen auch der Kommunikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihren Repräsentanten erleichtern. Als eine mögliche neue Form der Teilhabe am Prozess der politischen Meinungsbildung werden derzeit Diskussionsforen im Internet erprobt: Die federführende Institution stellt aktuelle Informationen zu einem politischen Thema bzw. zu einer anstehenden politischen Entscheidung auf ihre Internet-Seiten und lädt Interessierte ein, ihre Meinung via E-Mail auf den Forum-Seiten öffentlich darzustellen. Über die bisher schon mögliche Einflussnahme von Bürgerinnen und Bürger und ihren Interessenvertretungen hinaus entsteht durch die öffentliche Darstellung der Willensbekundungen in einem gemeinsamen Forum ein Rückkopplungseffekt. Digitale Diskussionsforen erleichtern damit nicht nur den Dialog zwischen Bürgern und Regierung, sondern auch Diskussionen der Beteiligten untereinander.

So ist geplant, künftig Diskussionsforen zur Vorbereitung von Gesetzesentwürfen oder anstehenden Reformen einzurichten.

Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung dienstlicher Pflichten von Beamtinnen und Beamten. Während die beamtenrechtlichen Pflichten als solche in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren hierbei anzuwenden ist.

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt seit dem 1. Januar 2002 das Bundesdisziplinargesetz, mit dem das Disziplinarrecht grundlegend reformiert und den Anforderungen einer modernen Verwaltung und Rechts-pflege angepasst wurde. Für Beamtinnen und Beamte der Länder gelten die jeweiligen Landesgesetze in Verbindung mit dem Beamtenstatusgesetz.

Ausgangspunkt disziplinarrechtlicher Überlegungen ist stets die Regelung des Bundesbeamtengesetzes bzw. des jeweiligen Landesbeamtengesetzes, wonach Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dies der Fall ist, hat der Dienstherr die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in diesem Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss der Ermittlungen hat er zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt wird oder eine Disziplinarmaßnahme notwendig wird.

Das Disziplinarrecht sieht hierzu fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden können:

  • Verweis,
  • Geldbuße,
  • Kürzung der Dienstbezüge,
  • Zurückstufung und
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird allerdings nur dann verhängt, wenn die Beamtin oder der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Für Ruhestandsbeamte gilt ein abweichender, auf zwei Disziplinarmaßnahmen beschränkter Maßnahmenkatalog; gegen sie ist nur eine Kürzung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts möglich.
Die Disziplinarmaßnahme des Verweises, der Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge und der Kürzung des Ruhegehalts können die Dienstvorgesetzten selbst durch eine so genannte Disziplinarverfügung aussprechen. Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des Widerspruchs, der Anfechtungsklage und – unter bestimmten Voraussetzungen – der Berufung und der Revision angefochten werden kann.

Hält der Dienstherr eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts für angezeigt, darf er diese Maßnahmen nicht selbst aussprechen, sondern muss hierzu vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine so genannte Disziplinarklage erheben. Über die gebotene Maßnahme entscheidet das Verwaltungsgericht selbst. Gegen dessen Urteil können Berufung sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Revision eingelegt werden.

Je nach den Umständen des Einzelfalles kann die Notwendigkeit bestehen, dass bereits vor dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Neben der allgemeinen beamtenrechtlichen Möglichkeit, ein vorübergehendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen, kann ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch disziplinarrechtlich die vorläufige Entfernung aus dem Dienst erfolgen. Eine solche Maßnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn nach einer prognostischen Bewertung des Falles damit zu rechnen ist, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird. Unter dieser Voraussetzung kann ergänzend – je nach finanziellen Verhältnissen – ein Teil, höchstens 50 % der monatlichen Dienstbezüge, einbehalten werden.

DNA-Analyse-Datei

Am 17. April 1998 wurde beim Bundeskriminalamt die DNA-Analyse-Datei errichtet. Als so genannte Verbunddatei ermöglicht sie dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern als Verbundteilnehmern unmittelbar Eingabe und Abruf von DNA-Analyse-Daten. Ebenso sind die Staatsanwaltschaften befugt, für Zwecke der Strafrechtspflege Daten aus der DNA-Analyse-Datei automatisiert abzurufen. Die Datei dient der Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten, in der Hauptsache von Straftaten mit erheblicher Bedeutung oder von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Zu den Straftaten von erheblicher Bedeutung gehören z. B. Verbrechen, aber etwa auch gefährliche Körperverletzung, Diebstahl in besonders schwerem Fall oder Erpressung. Verarbeitet werden DNA - Identifizierungsmuster (auch "genetische Fingerabdrücke" genannt), das heißt solche Merkmale, die für die Identifizierung einer Person oder die Zuordnung einer Spur zu einer bestimmten Person erforderlich sind, aber nicht die Erstellung eines Personenprofils ermöglichen (Also Merkmale wie beispielsweise die Augenfarbe werden nicht ermittelt und gespeichert). Gewonnen werden derartige Identifizierungsmuster durch ein standardisiertes Messverfahren von individuell hoch variierenden Abschnitten der im Zellkern jeder Körperzelle enthaltenen Desoxyribonukleinsäure (DNS oder DNA) aus dem nicht-codierenden, also genetisch inhaltsleeren Bereich.

DNA-Identifizierungsmuster können zum einen aus Tatortspuren gewonnen werden. Eine Deliktsbeschränkung bei der Untersuchung und Erfassung von DNA-Identifizierungsmustern der Tatortspuren besteht nicht. Sie können zum anderen gezielt erhoben werden bei Beschuldigten, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig sind und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass gegen sie künftig erneut Strafverfahren von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Gleiches gilt, sofern sonstige Straftaten durch ihre wiederholte Begehung den genannten Fällen im Unrechtsgehalt gleichstehen. DNA-Identifizierungsmuster können zudem bei bereits Verurteilten, etwa Sexualstraftätern, oder bei Personen, die z. B. wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wurden, erhoben werden.

Die DNA-Analyse-Datei ergänzt als inzwischen längst durch zahlreiche Erfolge bei der Aufklärung schwerer Straftaten bewährtes Hilfsmittel zur Identifizierung das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem AFIS.

Die forensische DNA-Analytik hat sich überall dort, wo sie bereits eingesetzt wird, wegen ihres Beitrags zur raschen und sicheren Aufklärung von Straftaten und wegen ihrer abschreckenden Wirkung als effektives Instrument der Kriminalitätsbekämpfung erwiesen. Es ist folgerichtig, dass es auch im internationalen Rahmen Bemühungen gibt, die DNA-Analyse angesichts einer hoch mobilen kriminellen Szene über Staatsgrenzen hinweg nutzbar zu machen.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben am 25. Juni 2001 beschlossen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Ergebnisse von in den Mitgliedstaaten durchgeführten DNA-Untersuchungen unter verbesserten Bedingungen ausgetauscht und zur Aufklärung von Straftaten verwendet werden können. In der Entschließung verständigen sich die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Gebrauch von mindestens sieben von allen Labors zu verwendenden Merkmalssystemen, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Analysen vergleichbar sind und dass qualitativ hochwertige Treffer erzielt werden.

Im Vertrag von Prüm haben Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Spanien - Weg weisend für die europäische Zusammenarbeit in diesem Bereich - einen gegenseitigen und automatisierten Zugriff auf pseudonymisierte Daten ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien vereinbart, um die Terrorismusbekämpfung und die grenzüberschreitende Strafverfolgung zu erleichtern.

DOMEA-Konzept

Die Abkürzung DOMEA steht für Dokumentenmanagement und elektronische Archivierung im IT-gestützten Geschäftsgang. Die Entwicklung eines modernen Informationsmanagements und elektronischer Bürgerdienste (siehe e-Government) setzt die flächendeckende Einführung der digitalen Aktenbearbeitung voraus. Die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung (KBSt) hat daher für den Bund das sogenannte DOMEA-Konzept für ein "papierarmes Büro" entwickelt, das eine stufenweise und den unterschiedlichen Bedürfnissen der Institutionen angepasste Einführung elektronischer Akten erlaubt: angefangen bei der einfachen elektronischen Ablage bis hin zur Umstellung sämtlicher Vorgänge in einer Behörde auf EDV. Eine Reihe von Rahmenverträgen, die das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern mit verschiedenen Software-Anbietern geschlossen hat, vereinfacht und beschleunigt die Einführung der nach dem DOMEA-Konzept benötigten Computer-Programme deutlich. Damit kann die Bundesverwaltung nun - ohne weitere Ausschreibungen und Erprobungsphasen - das für ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte und von der KBSt zertifizierte Produkt beschaffen.

Doping

Doping im Sport bezeichnet die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportlerinnen und Sportler oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen. Die betreffende Liste der verbotenen Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden wird auf der Basis der Dopingliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) regelmäßig aktualisiert.

Doping verstößt gegen die grundlegenden Prinzipien des Sports sowie der medizinischen Ethik und ist verboten. Verstöße gegen das im Sportrecht festgelegte Dopingverbot werden im Rahmen der Sportverbandsgerichtsbarkeit geahndet, bei Sportlern in der Regel mit Wettkampfsperre.

Darüber hinaus werden Dopingtaten strafrechtlich nach dem am 18.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG) verfolgt.

Drittstaatsangehörige

Während der Begriff Unionsbürger jeden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats umfasst, sind Drittstaatsangehörige Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören.

Dublin-Verordnung

Seit dem 01.01.2014 legt die Dublin-Verordnung, (EU) NR. 604/2013 (sog. Dublin III-VO) die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Staates fest, der für einen in den Mitgliedstaaten gestellten Asylantrag zuständig ist. Neben den EU-Staaten sind auch Norwegen, Island, Schweiz und Lichtenstein ins Dublin-Verfahren eingebunden.

Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Mitgliedstaat, der die größte Verantwortung für den Aufenthalt des Asylbewerbers in Europa hat.

Kriterien:

  • Zuständigkeit für dessen Familienangehörige (Art. 8-11 Dublin III-VO)
  • Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums (Art. 12 Dublin III-VO)
  • Nichtverhinderung der illegalen Einreise (Art. 13 Dublin III-VO)
  • Ermöglichung der legalen, visafreien Einreise (Art. 14 Dublin III-VO)

Kann der hiernach verantwortliche Staat nicht ermittelt werden, ist subsidiär der Mitgliedstaat zuständig, in dem zuerst ein Asylantrag gestellt worden ist.

Mit den klaren Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-Verordnung soll gewährleistet werden, dass es keine Konstellation gibt, in der sich kein Mitgliedstaat der Union als zuständig ansieht. Die Verordnung garantiert außerdem, dass ein Asylverfahren tatsächlich durchgeführt wird. Weiterhin soll verhindert werden, dass ein Asylbewerber gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten stellt. Für die Bestimmung der Zuständigkeit spielt die EURODAC-VO eine zentrale Rolle. Unter dem Migrationsdruck im Jahr 2015 hat sich gezeigt, dass das gemeinsame europäische Asylsystem (GEAS) weiter gestärkt werden muss. Derzeit wird deshalb die Reform des GEAS und damit auch der Dublin-III-Verordnung verhandelt.

Dubliner Übereinkommen

Das "Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990" (Dubliner Übereinkommen) war ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es regelte die Verteilung der Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren innerhalb der Europäischen Union und ist für alle Mitgliedstaaten am 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Es wurde durch die Dublin-II-Verordnung abgelöst. Inzwischen gilt die Dublin-III-Verordnung.

Duldung

Die Duldung (§ 60a AufenthG) ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Sie bewirkt die zeitlich befristete Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Die Verpflichtung zur Ausreise bleibt bestehen. Die Duldung wird erteilt, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil ein Abschiebungshindernis besteht oder der Ausländer wegen einer Krankheit reiseunfähig ist.

Die oberste Landesbehörde kann die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder für bestimmte Ausländergruppen für die Dauer von längstens drei Monaten aussetzen, um in besonderen Lagen humanitären Schutz bieten zu können. Nach diesem Zeitraum ist im Interesse der Bundeseinheitlichkeit eine Verständigung zwischen Bund und den Ländern erforderlich und das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herbeizuführen.