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Wichtige Begriffe kurz erläutert

Hier finden Sie - nach Schlagworten sortiert - Kurzinformationen rund um die vielfältigen Themen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Beamtenrecht

Beamtenrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die sich auf Beamtenverhältnisse beziehen. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes gelten für alle Beamtinnen und Beamte gleichermaßen, unabhängig davon, welches Amt sie innehaben oder welchem Dienstherrn sie unterstehen.

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten darüber hinaus weitere Vorschriften wie z. B. das Bundesbeamtengesetz, die Bundeslaufbahnverordnung, das Bundesdisziplinargesetz oder das Bundespolizeibeamtengesetz.

Das Bundesbeamtengesetz regelt im Wesentlichen

das Beamtenverhältnis:

  • Ernennung
  • Laufbahnen
  • Versetzung Abordnung, Zuweisung
  • Beendigung des Beamtenverhältnisses
  • Entlassung
  • Eintritt in den Ruhestand
  • Verlust der Beamtenrechte;

die rechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten:

  • Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten
  • Beteiligungsrecht der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
  • Bundespersonalausschuss
  • Beschwerdeweg und Rechtsschutz.

Für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten ab 1. April 2009 das Beamtenstatusgesetz und die jeweiligen Landesbeamtengesetze. Das Beamtenstatusgesetz löste das Beamtenrechtsrahmengesetz weitestgehend ab (Ausnahme: Kapitel II und § 135 Beamtenrechtsrahmengesetz).

Beamtenverhältnis

Zwischen dem Dienstherrn und den Beamtinnen und Beamten besteht ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Dienstherr ist nicht eine natürliche Person, also etwa der Vorgesetzte, sondern die juristische Person, der gegenüber die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis bestehen. Das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen, nennt man Dienstherrenfähigkeit. Dieses Recht besitzen der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände.

Das Beamtenrecht bezeichnet die Dienstleistungspflicht und die Treuepflicht als die beiden Hauptpflichten der Beamtin und des Beamten. In seinem Diensteid, den jeder Beamte zu leisten hat, verpflichtet er sich, die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Im Einzelnen sind die Pflichten im Beamtenrecht geregelt. Weil die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung nicht in Frage gestellt werden darf, ist ein Streikrecht mit dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis nicht vereinbar. Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes dagegen stehen nicht in einem solchen Dienst- und Treueverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

Der besonderen Dienst- und Treuepflicht der Beamtinnen und des Beamten steht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber. Diese Fürsorgepflicht besteht sowohl während der aktiven Zeit als auch im Ruhestand und erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Familie der Beamtinnen und Beamten. Der Dienstherr muss die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, bei Ermessensentscheidungen gerecht und wohlwollend verfahren. Der Dienstherr darf die Beamtinnen und Beamten nicht in ihrem Fortkommen behindern und muss sie bei der Amtsausübung gegenüber Dritten schützen. Der Dienstherr muss das gesundheitliche und wirtschaftliche Wohlergehen der Beamten und ihrer Familien sichern.

Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, muss gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen mitbringen:

  • deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften,
  • politische Treuepflicht (Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes),
  • Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (keine Unwürdigkeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis wegen eines Verbrechens oder Vergehens),
  • fachliche Befähigung,
  • körperliche und geistige Eignung.

Das Laufbahnrecht schreibt für die Einstellung bestimmte Altersgrenzen vor. Das Höchstalter liegt in der Regel bei 32 Jahren. Das Beamtenverhältnis endet mit dem Erreichen der Altersgrenze oder im Falle des Todes. Das gleiche gilt für vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt (z.B. Entfernung aus dem Dienst nach einem Disziplinarverfahren, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei politischen Beamtinnen und Beamten).

Beamtenversorgung

Alimentationsprinzip dient die Beamtenversorgung dazu, den Beamtinnen und Beamten und ihren Hinterbliebenen für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ein amtsangemessenes Alterseinkommen zu gewährleisten. Sie ist ein - neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersvorsorge - eigenständig bestehendes Alterssicherungssystem. Der Dienstherr muss diese Aufgabe selbst wahrnehmen und darf sie nicht auf andere Stellen übertragen.

Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Bundes ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Es gilt entsprechend auch für die Richterinnen und Richter des Bundes.

Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgung ist gemäß § 4 BeamtVG, dass die Beamtin bzw. der Beamte

  • eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat (= Wartezeit) oder
  • ohne grobes Verschulden bei Ausübung des Dienstes dienstunfähig geworden ist.

Ungeachtet dessen wird ein Ruhegehalt erst mit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gewährt. Für Beamtinnen und Beamte geschieht dies

  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze (schrittweise Anhebung vom 65. auf das 67. Lebensjahr);
  • nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte des Polizeivollzugsdienstes oder des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr (schrittweise Anhebung vom 60. auf das 62. Lebensjahr);
  • auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen von bis zu 14,4 %;
  • bei vorliegender Schwerbehinderung auf Antrag nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze (schrittweise Anhebung vom 60. auf das 62. Lebensjahr) mit Abschlägen von bis zu 10,8 %;
  • wegen festgestellter Dienstunfähigkeit, mit Abschlägen von bis zu 10,8 % (sofern die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht) oder
  • in Fällen des einstweiligen Ruhestandes.

Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt und damit auch für die Hinterbliebenenversorgung sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die in den letzten zwei Jahren vor Pensionierung zustehenden Dienstbezüge, grundsätzlich mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen. Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit in Vollzeit beträgt der Ruhegehaltssatz 1,79375 %. Der Höchstruhegehaltssatz wird nach Ableistung von 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit in Vollzeit erreicht und beträgt 71,75 %. Eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mehr als 40 Jahren bewirkt keine weitere Steigerung der Alterssicherungsansprüche. Bei vorzeitigem Ruhestandseintritt wird die Pension (auch in Fällen, in denen mehr als 40 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit abgeleistet wurden) um 3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Ruhestandes (maximal bis zu 14,4 %) gekürzt (siehe Versorgungsabschlag). Bleibt das erdiente Ruhegehalt hinter dem Niveau zurück, das die Ruhestandsbeamtinnen und -beamten des Bundes und ihre Familien zum angemessenen Lebensunterhalt benötigen (siehe auch Alimentationsprinzip), wird Mindestversorgung gewährt. Dieses beträgt entweder 35 % der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

Hinterbliebene erhalten neben einmaligen Zahlungen (Bezüge für den Sterbemonat, Sterbegeld) als Versorgung das sog. Witwen- bzw. Witwergeld, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag. Das Witwen- bzw. Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat bzw. hätte, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wären. Hinterbliebene aus Ehen, die vor dem Jahr 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, erhalten ein Witwen- bzw. Witwergeld in Höhe von 60 % des Ruhegehaltes der Verstorbenen oder des Verstorbenen. Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 %, für Vollwaisen 20 % und für Unfallwaisen 30 % des Ruhegehaltes der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten. Unterhaltsbeiträge können je nach Sachlage bis zur Höhe des Witwen- bzw. Witwergeldes gewährt werden.

Pensionen sind Bruttoleistungen. Sie sind als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte des Bundes müssen ferner aus ihren Nettoeinkommen Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Beförderung

Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (vgl. § 2 Absatz 8 der Bundeslaufbahnverordnung).

Befriedete Bezirke

Das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG) grenzt jeweils für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht einen "Befriedeten Bezirk" ab, in dem Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten sind.

Mit dem BefBezG hat der Gesetzgeber von der Ermächtigung nach Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz zu beschränken. Die örtlichen Abgrenzungen der befriedeten Bezirke des Deutschen Bundestag, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind in der Anlage zu § 1 Satz 2 BefBezG festgelegt.

Durch das grundsätzliche Verbot von Versammlungen in befriedeten Bezirken nach § 2 BefBezG soll die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestag, des Bundesrat und des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet werden. Sie sollen ihrer Tätigkeit frei von Beeinträchtigungen, die möglicherweise von Versammlungen ausgehen, nachgehen können.

Im Hinblick auf den hohen Rang der Versammlungsfreiheit haben Bürgerinnen und Bürger nach § 3 BefBezG einen Anspruch auf die Zulassung einer Versammlung im befriedeten Bezirk, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der geschützten Verfassungsorgane und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. Hiervon ist z.B. in der sitzungsfreien Zeit in der Regel auszugehen.

Über die Anträge auf Zulassung einer Versammlung entscheidet das Bundesministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Präsidenten des jeweiligen betroffenen Verfassungsorgans. Diese Anträge auf Zulassung sollen nach § 3 Abs. 2 BefBezG spätestens sieben Tage vor Beginn der Versammlung beim Bundesministerium des Inneren eingereicht werden.

Behindertensport

Sport ist für Menschen mit und ohne Behinderung von großer Bedeutung. Durch Sport können persönliche Grenzen überwunden und das Selbstvertrauen gestärkt werden. Für Menschen mit Behinderung ist Sport auch für die Prävention und Rehabilitation wichtig. Er kann zudem die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Inklusion) unterstützen.

Unterschieden wird zwischen dem Leistungs-, Breiten- und Rehabilitationssport. Die Förderung des Leistungssports der Menschen mit Behinderung ist ein Schwerpunkt der Sportpolitik der Bundesregierung.

Behördenaufsicht

Die Verwaltung kann die ihr nachgeordneten Verwaltungsstellen beaufsichtigen. Im wesentlichen sind folgende Formen der Aufsicht zu unterscheiden:

  • Die Dienstaufsicht ist die allgemeine Behördenaufsicht; sie dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Amtsführung. Sie bezieht sich auf die innere Ordnung, die Art und Weise der Erledigung der Amtsgeschäfte und insbesondere die Personalangelegenheiten.
  • Die Fachaufsicht bezieht sich auf das fachliche Handeln der nachgeordneten Behörde sowohl im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit als auch die Rechtmäßigkeit.
  • Die Rechtsaufsicht überprüft die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns.

Behördennummer 115

Die einheitliche Behördennummer 115 ist der direkte telefonische Draht in die Verwaltung. Über die 115 erhalten Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen Antworten auf die am häufigsten anfallenden Behördenanliegen. Dabei ist es egal, welche Behörde, Verwaltungsebene oder Zuständigkeit betroffen ist.

Die 115 ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. Die meisten Anfragen können sofort beantwortet werden, so dass sich Anrufende mit demselben Anliegen nicht ein zweites Mal an die Verwaltung wenden müssen. Zudem müssen sie sich um nichts mehr kümmern, wenn keine direkte telefonische Auskunft gegeben werden kann: Eine Rückmeldung ist garantiert.

Mehr Informationen unter: www.115.de

Beihilfen

Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge für im Beamten- und Richterverhältnis stehende Personen einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist ein eigenständiges Krankenversicherungssystem. Es ergänzt die Alimentation des Dienstherrn und tritt an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung - GKV - bei Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern. Durch die Beihilfe erfolgt eine anteilige Erstattung notwendiger und angemessener Krankheitskosten nach den sog. Bemessungssätzen, die personenbezogen gestaffelt sind. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes beträgt der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen 50 v. H. (bei zwei und mehr Kindern 70 v. H.), für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegattinnen bzw. Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner 70 v. H. und für Kinder 80 v. H.

Für den verbleibenden Rest haben die beihilfeberechtigten Personen aus den Dienstbezügen selbst Vorsorge zu treffen. Hier kommt in erster Linie die Versicherung bei privaten Krankenversicherungsunternehmen - PKV - in Betracht, weil diese auf die Beihilfe abgestellte Prozenttarife anbieten.

Bereitschaftspolizeien der Länder

1. Bereitschaftspolizei

Jedes der 16 Bundesländer verfügt über eine organisatorisch selbständige bzw. über eine eigenständige Bereitschaftspolizei in unterschiedlicher Stärke. Die Bereitschaftspolizeien der Länder (BPdL) sind mit ihrer speziellen Organisationsform zugleich ein integraler Bestandteil der jeweiligen Landespolizei.


2. Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder im Bundesministerium des Innern

Der Bund - vertreten durch das Bundesministerium des Innern - hat mit allen Bundesländern Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei abgeschlossen. Diese Abkommen gewährleisten eine einheitliche Organisation, Gliederung und Ausstattung der BPdL. Zur Wahrung der Kompatibilität werden die BPdL mit Führungs- und Einsatzmitteln durch den Bund ausgestattet. Der Bundesminister des Innern hat als seinen Beauftragten den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder (IBPdL) bestellt. Der IBPdL ist befugt, sich über die Einsatzfähigkeit der Bereitschaftspolizeien zu unterrichten.


3. Aufgaben der Bereitschaftspolizei

Die in den Abkommen fixierten Aufgaben der BPdL umfassen im Wesentlichen:

  • die Bewältigung von Einsätzen aus besonderem Anlass im eigenen Land,
  • die länderübergreifende Unterstützung bei Großlagen,
  • den Einsatz bei Katastrophen und Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3, 91 Abs. 2 und 115 f. des Grundgesetzes,
  • die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes in geschlossener Form.

4. Personalbestand der Bereitschaftspolizei

Die Personalstärke aller in den Verwaltungsabkommen erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bereitschaftspolizeien der Länder beträgt derzeit insgesamt ca. 16.400 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte.

Berufsbeamtentum

Ausgangsbasis sind Art. 33 Abs. 4 GG als beamtenrechtlicher Funktionsvorbehalt und Art. 33 Abs. 5 GG als institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Beide Absätze bilden eine Regelungseinheit. Diese Regelung gewährleistet die Einrichtung des Berufsbeamtentums zum Wohle der Allgemeinheit, um die Funktionsfähigkeit des Staatsapparates zu sichern.

Art. 33 Abs. 4 GG legt fest, dass hoheitsrechtliche Befugnisse grundsätzlich nur von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgeübt werden dürfen – oder anders ausgedrückt: Wer staatliche Macht ausübt, soll dies im Sonderstatus als Berufsbeamter tun, damit seine persönliche Unabhängigkeit und fachliche Qualifizierung garantiert sind. Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet eine Berücksichtigungspflicht der "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstes.

Im Zuge der Föderalismusreform wurde Art. 33 Abs. 5 GG dahingehend ergänzt, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze zu regeln und "fortzuentwickeln" ist. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören zum Beispiel das Lebenszeitprinzip, das Alimentationsprinzip, das Leistungsprinzip, das Laufbahnprinzip, die politische Neutralität, das Streikverbot und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Bescheinigungsverfahren

Bei der Aufnahme im vertriebenenrechtlichen Verfahren wird nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein zweites Mal – die erste Prüfung hat im Aufnahmeverfahren stattgefunden – geprüft, ob eine Person die Voraussetzung für die Anerkennung als Spätaussiedler erfüllt, wobei allerdings die Ergebnisse des Sprachtests grundsätzlich gültig bleiben. Am Ende dieses sog. Bescheinigungsverfahrens erhält der Spätaussiedler eine Bescheinigung über seinen Status (§ 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz). Mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung erwirbt der Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 Staatsangehörigkeitsgesetz). Entsprechendes gilt für die in einen Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers (§ 15 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz, § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Besoldung

Die Bezahlung (Besoldung) der Beamtinnen und Beamten des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Mit der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform I ist u. a. die Kompetenz für die Besoldung der Beamtinnen und -Beamten in den Ländern sowie der Landesrichterinnen und -richtern auf die Länder übergegangen. Solange die Länder keine eigenen gesetzlichen Regelungen treffen, gilt für die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Länder und Gemeinden das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter.

Verfassungsrechtliche Grundlage der Besoldung ist das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes gehört. Die Besoldung muss angemessen sein, also dem übertragenen Amt entsprechen. Sie soll sicherstellen, dass sich die Beamtin oder der Beamte ganz dem Beruf widmen kann und wirtschaftlich unabhängig ist.

Zur Besoldung gehören:

  • Grundgehalt
  • Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
  • Familienzuschlag
  • Zulagen und Vergütungen
  • Auslandsdienstbezüge

Zur Besoldung gehören ferner Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen. Daneben können Prämien und Zulagen für besondere Leistungen sowie Personalgewinnungszuschläge gewährt werden.

Die Grundgehälter ergeben sich aus den Besoldungsordnungen:

  • A: Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten – aufsteigende Gehälter
  • B: Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten – feste Gehälter
  • W: Professorinnen, Professoren
  • R: Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte

Bei aufsteigenden Gehältern erhöht sich das Grundgehalt mit aufsteigender Stufe. Die berufliche Erfahrung des Beamten bestimmt das Aufsteigen in den Stufen Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes erfolgt nach Erfahrungszeiten im Zwei-, Drei- und Vierjahresrhythmus. Damit wird der zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der Regel schnellere Erfahrungszuwachs berücksichtigt.

In den einzelnen Laufbahngruppen gibt es folgende Besoldungsgruppen:

  • Einfacher Dienst: Besoldungsgruppen A 2 (z. B. Oberamtsgehilfe) bis A 6 (z. B. Oberamtsmeister)
  • Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 (z. B. Sekretär) bis A 9 (z. B. Amtsinspektor)
  • Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 (z. B. Inspektor) bis A 13 (z. B. Oberamtsrat)
  • Höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 (z. B. Regierungsrat) bis A 16 (z. B. Ministerialrat)

Die Gehälter für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten in herausgehobenen Positionen (z. B. Staatssekretäre, Ministerialdirektoren, Ministerialdirigenten, Ministerialräte, Präsidenten von Bundesoberbehörden, Generäle, Admirale usw.) finden sich in der Bundesbesoldungsordnung B.

Das Grundgehalt der Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 ist bemisst sich nach drei Stufen. Es kommen Leistungsbezüge hinzu, deren Höhe von der Bewertung der erbrachten Leistung abhängig ist. Einzelheiten zur Vergabe der Leistungsbezüge sind in Rechtsverordnungen und internen Statuten der einzelnen Hochschulen geregelt.

Wie das Grundgehalt ist auch der Familienzuschlag Teil der Dienstbezüge. Seine Höhe richtet sich nach den Familienverhältnissen des jeweiligen Beamten. Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird verheirateten, verwitweten und geschiedenen Besoldungsempfängerinnen und -empfängern gezahlt (sog. Verheiratetenzuschlag). Der Familienzuschlag der Stufe 2 und weiterer Stufen enthält zusätzliche Beträge für Kinder der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger.

Zulagen und Vergütungen sind zusätzliche Geldleistungen, die wie in allen Arbeitsbereichen auch im öffentlichen Dienst neben dem Grundgehalt gezahlt werden, um zusätzliche Anforderungen und Leistungen zu honorieren. Hierzu gehören etwa Stellenzulagen für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen oder die Mehrarbeitsvergütung für die Abgeltung von Überstunden.

Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten in der allgemeinen Verwendung neben ihren Inlandsdienstbezügen folgende Auslandsdienstbezüge (Auslandszuschlag, Mietzuschuss). Bei einer besonderen Verwendung im Rahmen humanitärer und unterstützender Maßnahmen wird ein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt.

Betäubungsmittelkriminalität

Siehe Lexikoneintrag zur Betäubungsmittelkriminalität.

Beurlaubung

Beurteilung (beamtenrechtlich)

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre zu beurteilen. Die Beurteilung wird in der Regel von mindestens zwei Personen nach einem einheitlichen Maßstab vorgenommen.

Bewertungskommission

Die Bewertungskommission (§ 21 Integrationskursverordnung) unter Vorsitz des Bundesministeriums des Innern ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet und setzt sich zusammen aus Vertretern der Bundesministerien, der Beauftragten für Migration, Integration und Flüchtlinge, des Bundesamtes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände sowie wissenschaftlich ausgewiesenen Experten als auch Experten mit Praxisbezug. Die  Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen. Die Bewertungskommission bewertet die bei der Durchführung der Integrationskurse zugrunde gelegten Lehrpläne, die Lehr- und Lernmittel und die Inhalte der Tests. Die Kommission soll neben den anderen Aufgaben insbesondere das Integrationskurskonzept fortentwickeln sowie ein Verfahren zur Qualitätskontrolle der Kursträger entwickeln und festlegen.

Binnenflüchtlinge

Binnenflüchtlinge oder Binnenvertriebene sind diejenigen, die auf Grund von Konflikten oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb ihres Heimatlandes auf der Flucht sind, d.h. keine international anerkannte Grenze überschreiten.

Biometrie

Der Begriff Biometrie ist von den griechischen Wörtern "bios" (Leben) und "metron" (Maß) abgeleitet. Er bezeichnet die Lehre von der Anwendung mathematisch-statistischer Methoden auf die Mess- und Zahlenverhältnisse von Lebewesen und ihren Körperteile. Unter biometrischen Merkmalen werden Merkmale einer Person verstanden, die so eindeutig sind, dass diese Person anhand der Merkmale identifiziert werden kann. Die bekanntesten biometrischen Merkmale sind das Gesicht, die Unterschrift und Fingerabdrücke.

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist zentraler Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte und erleichtert hochqualifizierten Zuwanderern den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt deutlich.

Ausführliche Informationen unter Hochqualifizierte Zuwanderer

Bleiberecht und gesetzliche Altfallregelung

Ziel von Bleiberechtsregelungen ist es, langjährig geduldeten und gut integrierten Ausländern mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht eine Perspektive in Deutschland zu eröffnen.

Bereits kurz nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Jahre 2005 hat die Konferenz der Innenminister von Bund und Ländern (IMK) im November 2006 eine Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete beschlossen, die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis standen.

Diese Bleiberechtsregelung wurde 2007 durch eine sogenannte stichtagsgebundene gesetzliche Altfallregelung ergänzt, die im Dezember 2009 auf Beschluss der IMK unter erleichterten Voraussetzungen nochmals verlängert wurde. Weitere Änderungen im Aufenthaltsgesetz sehen die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Geduldete mit besonderer Qualifikation (§ 18a Aufenthaltsgesetz) sowie eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung für gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende vor (§ 25a Aufenthaltsgesetz).

Langjährig geduldete junge Ausländer, die die Schule besuchen oder erfolgreich abgeschlossen haben und für die eine positive Integrationsprognose gestellt werden kann, sollen - ebenso wie ihre Eltern und minderjährigen Geschwister - nach dieser Regelung ein Aufenthaltsrecht erhalten. Voraussetzung ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ein nur noch vierjähriger Voraufenthalt (vorher sechs Jahre) sowie ein ebenso langer erfolgreicher Schulbesuch bzw. ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss.

Mit diesem Gesetz wurde mit § 25b Aufenthaltsgesetz zugleich ein alters- und stichtagsunabhängiges Bleiberecht für nachhaltig integrierte Geduldete geschaffen. Eine Aufenthaltserlaubnis bekommt u.a. in der Regel derjenige, der sich seit acht Jahren - bei Familien mit Kindern seit sechs Jahren - ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern kann. Außerdem muss der Ausländer über hinreichende mündliche Sprachkenntnisse verfügen und bei schulpflichtigen Kindern deren tatsächlichen Schulbesuch nachweisen. Es darf sich - von Bagatelldelikten abgesehen - auch nicht um einen Straftäter handeln.

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Am 1. Mai 2004 wurde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) errichtet. Deutschland besitzt damit ein zentrales Organisationselement für die zivile Sicherheit, das alle einschlägigen Aufgaben und Informationen an einer Stelle bündelt und vorhält.

Zu den Aufgaben gehören:

  • die Erfüllung der Aufgaben des Bundes im Bevölkerungsschutz (bisher "Zivilschutz", insbesondere ergänzender Katastrophenschutz, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, Schutz von Kulturgut, Trinkwassernotversorgung),
  • die Planung und Vorbereitung von Maßnahmen im Bereich der Notfallvorsorge/Notfallplanung,
  • die Planung und Vorbereitung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei besonderen Gefahrenlagen (Koordination des Krisenmanagements),
  • die planerische/konzeptionelle Vorsorge zum Schutz kritischer Infrastrukturen,
  • die Ausbildung, Fortbildung und das Training im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe,
  • die Katastrophenmedizin,
  • die Warnung und Information der Bevölkerung,
  • der Ausbau der Katastrophenschutzforschung, insbesondere im ABC-Bereich,
  • die Stärkung der bürgerschaftlichen Selbsthilfe sowie
  • konzeptionell-planerische Aufgaben im Bereich der internationalen Zusammenarbeit unter Beteiligung aller nationalen Stellen des Zivilschutzes.

In seiner Fülle von Angeboten versteht sich das neue Amt als Dienstleistungszentrum des Bundes für die Behörden aller Verwaltungsebenen sowie die im Bevölkerungsschutz mitwirkenden Organisationen und Institutionen. Es berücksichtigt fachübergreifend alle Bereiche der zivilen Sicherheitsvorsorge und verknüpft sie zu einem wirksamen Schutzsystem für die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen.

Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG)

Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und hat seinen Hauptsitz in Frankfurt am Main. Das BKG ist für alle Angelegenheiten der Kartographie und Geodäsie im Bereich des Bundes zuständig.

Zu seinen Aufgaben zählt die Bereitstellung geodätischer Referenzdaten und Geobasisdaten für Bundeseinrichtungen, öffentliche Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Bürger. Das Produktspektrum umfasst Geodaten, Landkarten, Schriften, Referenzsysteme und Informationsdienste. Auf den Gebieten der Geodäsie und des Geoinformationswesens berät es die Einrichtungen des Bundes.

Als Kompetenz- und Dienstleistungszentrum des Bundes arbeitet es mit Partnern in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft zusammen.

Das BKG unterhält eine Außenstelle in Leipzig mit angegliedertem Dienstleistungszentrum und geodätische Observatorien.

International vertritt das BKG die fachlichen Interessen des Bundes und trägt in enger Zusammenarbeit mit seinen europäischen und internationalen Partnern zum Aufbau einer europäischen und globalen Geodaten-Infrastruktur bei.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMI zuständig für die Durchführung von Asylverfahren, für den Flüchtlingsschutz, für internationale Aufgaben, für die Integrationsförderung und für die Förderung der freiwilligen Rückkehr. Zur Gewährleistung einer optimalen Aufgabenerfüllung unterhält das Bundesamt das Informationszentrum Asyl und Migration. Hier werden aus sämtlichen Informationsquellen die wesentlichen Informationen über Herkunfts- und Transitländer sowie das Weltflüchtlings- und Migrationsgeschehen und seine Ursachen zusammengefasst und den Mitarbeitern zur effizienten Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt.

Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde die Kernaufgabe des Bundesamtes, die Durchführung von Asylverfahren, durch die Aufgaben Integration und Migration ergänzt. Dazu zählen u.a. die Konzeption von Grundstrukturen, Lerninhalten und die Organisation der Integrationskurse, die Gewährleistung eines flächendeckenden Angebotes von Basis- und Aufbausprachkursen und Orientierungskursen und das Betreiben von Migrationsforschung zur Gewinnung analytischer Aussagen zur Steuerung der Zuwanderung.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Das BSI ist zuständig für die:

  • Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen,
  • Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten,
  • Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und Erteilung von Sicherheitszertifikaten,
  • Unterstützung der für die Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen Stellen des Bundes,
  • Unterstützung der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie der Verfassungsschutzbehörden bei der Auswertung und Bewertung von Informationen,
  • Beratung der Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik,
  • Beratung auf dem Gebiet des materiellen Geheimschutzes,
  • Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen von Fernmeldeanlagen einschließlich der digitalen Telekommunikationsanlagen bei Bundesbehörden sowie von Unternehmen mit VS-Aufträgen des Bundes.

Bundesamt für Verfassungsschutz

Das BfV hat die Aufgabe, Auskünfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen über

  • Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder des Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
  • sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht sowie
  • Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  • Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind,

zu sammeln und auszuwerten.

Weiterhin wirkt das BfV bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen mit.

Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Aufgabe der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) ist der Aufbau, der Betrieb und die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit eines digitalen Sprech- und Datenfunksystems für die Polizeien von Bund und Ländern, Feuerwehren und Rettungsdiensten, Zollbehörden und Nachrichtendienste. Die Bundesanstalt gewährleistet die bundesweite Einheitlichkeit des neuen Funksystems, das den gegenwärtig von den Sicherheitsbehörden genutzten, inzwischen technisch veralteten Analogfunk ablöst. Nach dem von Bund und Ländern verfolgten Konzept zur Einführung des Digitalfunks BOS übernimmt die BDBOS die Gesamtkoordinierung dieses Modernisierungsprojekts. Die Interessen der Nutzer werden auf diese Weise durch die BDBOS gebündelt wahrgenommen.

Bundesdatenschutzgesetz

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Es regelt die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten sowohl durch öffentliche Stellen des Bundes als auch durch Unternehmen der Privatwirtschaft verarbeitet werden dürfen. Spezialgesetzliche Datenschutzregelungen gehen ihm vor. Das Bundesdatenschutzgesetz setzt die Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie um.

Bundesfarben und Bundesflagge

Das Grundgesetz hat in Artikel 22 festgelegt, dass "die Bundesflagge" schwarz-rot-gold ist. Aus der Zeichensetzung "schwarz-rot-gold" leitet sich die Form der Bundesflagge, die Trikolore ab. Grundgesetzlich unzulässig ist eine Kombination der Bundesflagge mit anderen Farben oder Symbolen. Ihre Farben sind mit schwarz-rot-gold eindeutig bestimmt. Sie versinnbildlichen, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt. Sie stehen für die freiheitlich demokratische Grundordnung.

Die Farben Schwarz, Rot, Gold gehören zu den heraldischen Farben. Das Metall Gold wird durch Gelb dargestellt. Farbnuancen sind nicht zu verwenden.

Schwarz und Gold tauchten schon im Mittelalter als Wappenfarben auf, später kam vereinzelt auch Rot hinzu. Schwarze Adler auf goldenem Grund – mit schwarzen, goldenen oder auch roten Fängen bewehrt – fanden sich schon auf den Wappen der deutschen Kaiser und Könige.

Als Fahnenfarben des Reiches kannte man im Mittelalter aber Rot und Weiß, die auch heute noch in den Stadtwappen der früheren Hansestädte zu sehen sind.  

Die in Jena 1818 gegründete "Allgemeine deutsche Burschenschaft" wählte die deutschen Farben für sich in der Annahme, dass es sich dabei um die Farben des alten Reiches handele. Wie weit dabei auch ein Rückgriff auf die rot besetzten schwarzen Uniformen des Lützow´schen Freikorps aus den Befreiungskriegen (1813/1814) mitspielte, ist umstritten.

Für die Anhänger eines freien und einheitlichen deutschen Nationalstaates wurde die schwarz-rot-goldene Flagge das Erkennungszeichen und Symbol für die politische Einheit. Beim so genannten "Hambacher Fest“ versammelten sich 1832 ca. 25.000 demokratisch und national Gesinnte – auch zahlreiche Studenten - unter diesen Farben.  

Erstmalig am 9. März 1848 erklärte die deutsche Reichsversammlung in Frankfurt: "Ebenso werden die Bundesfarben der deutschen Vorzeit zu entnehmen sein, wo das Reichspanier schwarz, rot und golden war."

Das Gesetz betreffend die Einführung einer deutschen Kriegs- und Handelsflagge vom 12. November 1848 (Reichs-Gesetz-Blatt 1848 5. St.) wiederholt die traditionelle Farbenfolge (schwarz-rot-gelb).  

Obwohl die Farben Schwarz-Rot-Gold als erstes gemeinsames deutsches Symbol bis zur Auflösung des Deutschen Bundes im Jahre 1866 rechtlich sanktioniert sind, verschwinden sie mehr und mehr aus der Öffentlichkeit.  

Erst die Weimarer Nationalversammlung greift die Farben des deutschen Vormärz in Artikel 3 der Verfassung des deutschen Reichs vom 11. August 1919 wieder auf: "Die Reichsfarben sind Schwarz-Rot-Gold. Die Handelsflagge ist Schwarz-Weiß-Rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke." Seit 1933 war Artikel 3 der Weimarer Reichsverfassung de facto außer Kraft.  

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 setzt in Artikel 22 das traditionelle Symbol von Einheit und Freiheit fort.  

Die Bundesflagge ist die einzige Flagge, deren Aufgabe es ist, den deutschen Staat als Ganzes zu symbolisieren. Für Teile der Staatsorganisation (Staatsorgane, Behörden) gilt etwas anderes, insbesondere können dort Bundesadler oder Bundeswappen neben den Farben verwendet werden.  

Die Bundesflagge schwarz-rot-gold darf von jedermann jederzeit und überall verwendet werden. Eine (selbstverständliche) Grenze zieht hier § 90a des Strafgesetzbuches mit dem Verbot der Verunglimpfung.

Dagegen ist die Bundesdienstflagge (mit Bundeswappen) nur den Bundesdienststellen vorbehalten. Die Verwendung dieser Flagge durch Privatpersonen kann nach § 124 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Nähere Informationen darüber erhalten Sie vom Bundesverwaltungsamt.  

Auch ist die Benutzung der Flagge, des Wappens oder eines anderen staatlichen Hoheitszeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen nicht ohne Genehmigung gestattet, vgl. § 145 Absatz 1 Nr. 1 Markengesetz.

Die Bundesfarben stehen jedoch zur freien Verwendung, sofern sie nicht als Flagge erscheinen.

Bundesgrenzschutz

Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung

Das BIB hat die Aufgabe, wissenschaftliche Forschung über Bevölkerungs- und damit zusammenhängende Familienfragen als Grundlage für die Arbeit der Bundesregierung zu betreiben. Dazu gehört es, wissenschaftliche Erkenntnisse in diesem Bereich zu sammeln, nutzbar zu machen und zu veröffentlichen. Das BIB unterrichtet und berät die Bundesregierung über wichtige Vorgänge und Forschungsergebnisse und unterstützt das Bundesministerium des Innern bei der internationalen Zusammenarbeit in Bevölkerungsfragen vor allem im Rahmen der Vereinten Nationen und des Europarates.

Bundesinstitut für Sportwissenschaft

Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) hat die Aufgabe, Forschungsbedarf zu ermitteln und Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Sports zu initiieren, zu fördern und zu koordinieren, die Forschungsergebnisse auszuwerten und den Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis in Zusammenarbeit mit dem Sport zielgruppenorientiert vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Spitzensport einschließlich Vorhaben zur Talentförderung im Schnittstellenbereich zwischen Nachwuchs- und Spitzensport, Sportgeräte, Dopingbekämpfung, Fragestellungen zur Sportentwicklung, die für die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes von Bedeutung sind und durch ein Bundesland allein nicht wirksam gefördert werden können, und Dokumentation. Das BISp wirkt auf dem Gebiet des Sportstättenbaus und der Sportgeräte an der nationalen und internationalen Normung mit.

Dem BISp obliegt im Rahmen des "Wissenschaftlichen Verbundsystems im Leistungssport" (WVL) u.a. die Aufgabe, Projekte an Hochschulen und privatwirtschaftlichen Forschungsinstituten mit den Projekten an den Instituten des Spitzensports des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zu koordinieren.

Ferner hat das BISp die Aufgabe, das Bundesministerium des Innern bei seiner Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet des Sports fachlich zu beraten. Das BISp betreibt für seine Arbeit u.a. die Datenbanken (www.bisp-datenbanken.de) SPOLIT (Literaturdatenbank), SPOFOR (Forschungsdatenbank), SPOMEDIA (Audiovisuelle Medien) und ein sportpsychologisches Informations- und Kontaktportal für den Spitzensport (www.bisp-sportpsychologie.de).

Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt ist:

  • zentrale Einrichtung zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.
  • Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei.
  • nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation.

Zuständig für die:

  • Wahrnehmung des Dienstverkehrs der Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten.
  • Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
  • Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung.
  • Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane.
  • Schutz von Zeugen, deren Angehörigen oder sonstiger ihnen nahestehender Personen.

Bundeskriminalamtgesetz

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) unterscheidet zwischen den Aufgabennormen, die die Zuständigkeits- und Tätigkeitsfelder des Bundeskriminalamts umreißen (Abschnitt 1 des BKAG), und den Befugnisnormen, die genau festlegen, was das Bundeskriminalamt in Erfüllung der einzelnen Aufgaben darf (Abschnitt 2 des BKAG).

Die Aufgaben des Bundeskriminalamts, denen jeweils spezifische Befugnisnormen zugeordnet sind, bestehen in den vier Tätigkeitsfeldern

  • Zentralstelle einschließlich internationaler Zusammenarbeit
    (Das Bundeskriminalamt wird in § 3 Abs. 1 BKAG ausdrücklich als nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation Interpol benannt; darüber hinaus ist es nationale Zentralstelle für das Schengener Informationssystem und für Europol),
  • Strafverfolgung mit eigener (originärer) Zuständigkeit in festgelegten Deliktsfeldern sowie der Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit im Einzelfall,
  • Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und
  • Zeugenschutz.

Die hinter die Klammer gezogenen "gemeinsamen Bestimmungen" (Abschnitt 3 des BKAG), die sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder des Bundeskriminalamts beziehen, bestehen in einer Reihe datenschutzrechtlicher Vorschriften (etwa über die Auswertbarkeit von beim Bundeskriminalamt gesammelten Daten für die Wissenschaft und Forschung, Benachrichtigungspflichten, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten und Errichtungsanordnungen für jede automatisierte Datei).

Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Terrorismusbekämpfungsgesetz wurden die originären Ermittlungskompetenzen des Bundeskriminalamtes erweitert. Das Bundeskriminalamt nimmt nun bei bestimmten schweren Erscheinungsformen von Datennetzkrminalität die polizeilichen Strafverfolgungsbefugnisse wahr, ohne dass es dazu besonders ersucht oder beauftragt werden muss. Zudem wurden die Zentralstellenkompetenzen des Bundeskriminalamtes gestärkt, in dem es ergänzende Informationen zu bekannten Sachverhalten erheben kann, ohne - wie nach früherem Recht - stets zunächst klären zu müssen, ob die Polizeien des Bundes oder der Länder über die Informationen verfügen. Dadurch können die erforderlichen Erkenntnisse leichter und schneller beschafft werden.

Bundesleistungszentrum

Bundesleistungszentren (BLZ) sind vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund und den Bundessportfachverbänden anerkannte Sportstätten, in denen zentrale Trainings-/Lehrgangsmaßnahmen der Bundessportfachverbände für deren Spitzensportlerinnen und -sportler sowie andere in die Förderungszuständigkeit des Bundes fallende sportliche Maßnahem, z. B. Trainerfortbildung, durchgeführt werden. Diese Trainingsstätten werden von den Spitzenathletinnen/-athleten auch im Rahmen des täglichen Trainings genutzt. 

Bundespersonalausschuss

Der Bundespersonalausschuss ist ein unabhängiges Gremium auf dem Gebiet des Bundesbeamtenrechts. Die Aufgaben sind gesetzlich festgelegt. Zum Beispiel entscheidet der Bundespersonalausschuss, ob Beamtinnen und Beamte Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, überspringen dürfen. Ferner stellt er oder ein von ihm bestimmter Prüfungsausschuss fest, wer die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Berufserfahrung erworben hat (sog. andere Bewerberinnen und Bewerber). Ein vom Bundespersonalausschuss bestimmter Prüfungsausschuss stellt ferner fest, ob Beamtinnen und Beamte die Einführung in die Aufgaben einer höheren Laufbahn im Rahmen eines praxisorientierten Aufstiegsverfahrens erfolgreich abgeschlossen haben.

Dazu berechtigt, Anträge an den Bundespersonalausschuss zu stellen, sind die obersten Dienstbehörden.

Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Es handelt sich um die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrechnungshofs sowie die Leiterin oder den Leiter der Abteilung der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern. Weitere Mitglieder sind die Leiterinnen oder Leiter der Zentralabteilungen zweier oberster Bundesbehörden. Vier weitere Beamtinnen oder Beamte werden durch die Gewerkschaften benannt.

Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im Bundesministerium des Innern unterstützt.

Bundespolizei

Die Bundespolizei untersteht dem Bundesministerium des Innern. Im Sicherheitssystem der Bundesrepublik Deutschland nimmt sie umfangreiche und vielfältige polizeiliche Aufgaben wahr.

Wesentliche Aufgaben sind:

  • grenzpolizeilicher Schutz des Bundesgebietes,
  • Aufgaben der Bahnpolizei,
  • Luftsicherheitsaufgaben,
  • Schutz von Verfassungsorganen des Bundes,
  • Aufgaben auf hoher See einschließlich Umweltschutz und schifffahrts­polizeilicher Tätigkeit,
  • anlassbezogene Unterstützung von Bundesbehörden und der Polizeien der Länder sowie
  • Mitwirkung an polizeilichen Aufgaben unter internationaler Verantwortung.

Mit rund 40.000 Beschäftigten, von denen mehr als 30.000 voll ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind, ist die Bundespolizei eine bundesweit verfügbare Polizei von hohem Einsatzwert, die einen wichtigen Beitrag für den Erhalt der inneren Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa leistet. Als Bundesoberbehörde erfüllt das Bundespolizeipräsidium in Potsdam zentrale Steuerungsaufgaben für die gesamte Bundespolizei Die regionalen Bundespolizeidirektionen mit ihren nachgeordneten Bundespolizeiinspektionen stellen die Präsenz der Bundespolizei in der Fläche sicher. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit den nachgeordneten Bundespolizeiabteilungen trägt für die verbandspolizeiliche Komponente der Bundespolizei Verantwortung. Die Bundespolizeiakademie ist zentral für die Aus- und Fortbildung innerhalb der Bundespolizei zuständig.

Bundessportfachverband

Im Rahmen der Förderung des Leistungssports sind die Bundessportfachverbände maßgebliche Partner des Bundesministeriums des Innern (BMI). Sie verantworten die Aufstellung der Nationalmannschaften, deren Entsendung zu internationalen Wettkämpfen sowie das Training und die Vorbereitung auf diese Wettkämpfe.

Die Bundessportfachverbände arbeiten eng mit anderen fachlichen und überfachlichen Sportorganisationen, vor allem den Vereinen und Landesverbänden, dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der Stiftung Deutsche Sporthilfe zusammen.  

Die Jahresplanung der Bundessportfachverbände ist die Grundlage der Verbandsförderung des Bundesministeriums des Innern. Sie wird von den Bundessportfachverbänden mit dem BMI und dem DOSB (Bundesausschuss Leistungssport) abgestimmt. Die Jahresplanung umfasst:

  • Sportwettkämpfe im In- und Ausland
  • Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen
  • Stützpunkttraining und Gerätebeschaffung
  • Sichtungsveranstaltungen
  • Mitwirkung in internationalen Sportfachverbänden
  • Teilnahme an Welt- und Europameisterschaften

Die Bundessportfachverbände stellen für den Zeitraum zwischen den Olympischen Spielen Strukturpläne auf, die z. B. Art und Umfang der Trainingsmaßnahmen, Schwerpunkte des Trainingsansatzes, Trainerorganisation, Talentsuche/Talentförderung, Trainingszentren regeln. Diese Strukturpläne sind neben der Jahresplanung weitere Grundlage für die Förderung der Bundessportfachverbände durch das BMI.

Bundessportfachverbände, Jahresplanung

Die Jahresplanung der Bundessportfachverbände ist die Grundlage der Verbandsförderung des Bundesministeriums des Innern (BMI). Sie wird von den Bundessportfachverbänden mit dem BMI und dem Deutschen Sportbund (Bundesausschuss Leistungssport) abgestimmt. Die Jahresplanung umfasst:

  • Sportwettkämpfe im In- und Ausland,
  • Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen,
  • Stützpunkttraining und Gerätebeschaffung,
  • Sichtungsveranstaltungen,
  • Mitwirkung in internationalen Sportfachverbänden.

Bundessportfachverbände, Strukturpläne

Die Bundessportfachverbände sind Partner des Bundesministeriums des Innern (BMI) im Rahmen dessen Förderung des Leistungssports. Sie verantworten die Aufstellung der Nationalmannschaften, deren Entsendung zu internationalen Wettkämpfen, sowie das Training und die Vorbereitung auf diese Wettkämpfe.

Die Bundessportfachverbände arbeiten eng mit anderen fachlichen und überfachlichen Sportorganisationen, vor allem den Vereinen und Landesverbänden, dem Bereich Leistungssport des Deutschen Sportbundes (DSB-BL), der Stiftung Deutsche Sporthilfe und – sofern es sich um Vorbereitung und Teilnahme an Olympischen Spielen handelt – mit dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland zusammen. Sie stellen für den Zeitraum zwischen zwei Olympiaden Strukturpläne auf, die z. B. Art und Umfang der Trainingsmaßnahmen, Schwerpunkte des Trainingsansatzes, Trainerorganisation, Talentsuche/Talentförderung, Trainingszentren regeln. Diese Strukturpläne sind neben dem Förderkonzept die Grundlage für die Förderung der Bundessportfachverbände durch das BMI.

Bundesstützpunkte

Es wird unterschieden zwischen Bundesstützpunkten (BSP) und Bundesstützpunkten-Nachwuchs (BSP-N). Der Schwerpunkt bei den Bundesstützpunkten liegt im Spitzenkaderbereich, bei den Bundesstützpunkten-Nachwuchs vorrangig im C-Kaderbereich (Anschlusskader).
BSP und BSP-N sind anerkannte Einrichtungen des Spitzensports (Sportstätten) mit optimalen infrastrukturellen Rahmenbedingungen, an denen Spitzensportlerinnen und Spitzensportler sowie Nachwuchsathletinnen und -athleten ihr tägliches Training nach der Leistungssportkonzeption des Spitzenverbandes absolvieren. Das Stützpunkttraining ist neben dem Vereinstraining und den zentralen Lehrgängen der Bundesportfachverbände eine wichtige Grundlage für den Trainingsaufbau.

Träger von BSP und BSP-N sind die jeweils zuständigen Bundesportfachverbände, in der Regel gemeinsam mit Sportvereinen oder Landessportfachverbänden.

BSP und BSP-N werden auf Antrag des jeweiligen Bundessportfachverbandes unter Beteiligung des Deutschen Olympischen Sportbundes und des zuständigen Landesministeriums nach Entscheidung durch das Bundesministerium des Innern vom Bundesverwaltungsamt anerkannt.

Bundesverwaltungsamt

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) wurde entsprechend Artikel 87 Abs. 3 des Grundgesetzes am 14. Januar 1960 durch Gesetz vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern mit Sitz in Köln errichtet.

Mit rund 2.215 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nimmt das Bundesverwaltungsamt heute mehr als 100 verschiedene Fachaufgaben für alle Bundesministerien wahr. Dazu gehören Daueraufgaben ebenso wie Aufgaben, die eine begrenzte Dauer haben oder in einem bestimmten Zeitrahmen erledigt werden müssen. Es ist damit für die Bundesregierung auch ein flexibel einsetzbares Instrument für ad hoc-Aufgaben und Pilotprojekte.

Das Bundesverwaltungsamt ist der zentrale Dienstleister des Bundes. In dieser Funktion arbeitet das Haus zugleich mit zahlreichen anderen Behörden auf der Bundes-, auf Landes- und auf der kommunalen Ebene zusammen und ist in vielfältiger Form Partner von Verbänden, Zuwendungsempfängern und anderen nichtstaatlichen Einrichtungen. Nicht zuletzt steht das Bundesverwaltungsamt im Dienst von Millionen Bürgerinnen und Bürgern innerhalb und außerhalb unseres Landes.

Bundesverwaltungsnetz

Das Bundesverwaltungsnetz ist eine gemeinsame Netzplattform zum Anschluss von Datennetzen der Bundesverwaltung sowie Behörden (siehe auch IVBV), die bisher keinen Zugang zu anderen Netzen hatten. Zusätzlich ermöglichen die durch den Rahmenvertrag definierten Leistungen den Behörden der Bundesverwaltung die Realisierung eigener Weitverkehrsnetze zur Kopplung ihrer Standorte über jeweils bedarfsgerecht dimensionierbare Netzanschlüsse.

Bundeswappen und Bundesadler

Das Bundeswappen und der Bundesadler sind Schöpfungen aus der Zeit der Weimarer Republik.

Durch Bekanntmachung des Bundespräsidenten vom 20. Januar 1950 (Bundesgesetzblatt 1950 Seite 26) wurde das amtliche Wappen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesadler bestimmt. Danach zeigt das Bundeswappen auf goldgelbem Grund den einköpfigen schwarzen Adler, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.

Wird der Bundesadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und die gleichen Farben wie beim Adler im Bundeswappen zu verwenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet.

Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten.  

Der Adler ist eines der ältesten Staatssymbole der Welt und das älteste heute noch bestehende europäische Hoheitszeichen.  

Er wurde bereits als Herrschaftszeichen der römischen Kaiser verwendet. Die fränkischen Herrscher übernahmen mit der Kaiserwürde auch den Adler als Symbol ihrer Macht. Als Figur wurde der Adler in Gold geformt, im Wappenschild war er bereits zur Zeit Karls des Großen in schwarzer Färbung auf goldenem Grund dargestellt.  

Aufgrund der Besonderheit der deutschen Reichsgeschichte, nach der die Herrscher zumeist in Personalunion deutsche Könige und römische Kaiser waren, beanspruchte als erster der Stauferkaiser Friedrich II. die Form des doppelköpfigen Adlers. Einköpfig war der Adler im Königswappen, im kaiserlichen Wappen trug der Adlerkörper zwei nach rechts und links blickende Köpfe. In dieser Gestalt repräsentierte der kaiserliche Doppeladler das "Heilige Römische Reich deutscher Nation" bis zum Jahre 1806. Österreich-Ungarn hielt am zweiköpfigen Adler bis 1918 fest.

Der Adler symbolisierte damals keinen bestimmten Staat, sondern die Idee der staatlichen Ordnung überhaupt, den Reichsgedanken, so, wie auch das Römisch-Deutsche Reich übernational war.

Die Frankfurter Nationalversammlung von 1848/49 entschied sich, da ja ein deutsches Kaiserreich mit Königreichen bzw. Fürstentümern als Teilgebiete geschaffen werden sollte, für den doppelköpfigen Adler.

1871 wurde für das Deutsche Reich der nach rechts blickende einköpfige Adler als Reichsadler gewählt.  

Anders als bei der Flaggenfrage kam es in der Weimarer Republik bezüglich der Wappengestaltung zu keiner Kontroverse. Es wurde am 11. November 1919 bestimmt, dass das Reichswappen "auf goldgelbem Grunde den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe." Wird der Adler ohne Umrahmung gezeigt, sind die "Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet." Diese Bekanntmachung ist ohne stilistische Korrektur vom Bund übernommen worden.  

Die Verwendung der Hoheitszeichen des Bundes (Wappen des Bundes, Bundesadler, Bundessiegel, Bundesdienstflagge) ist den amtlichen Stellen des Bundes vorbehalten. Diesen Hoheitszeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, vgl. § 124 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).  

Wird ein Hoheitszeichen des Bundes unbefugt benutzt, d. h. ohne Genehmigung der dafür zuständigen Stelle, liegt gemäß § 124 Absatz 1 OWiG eine Ordnungswidrigkeit vor. Sie kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Mehr darüber erfahren Sie beim Bundesverwaltungsamt.

Bundeszentrale für politische Bildung

Die Bundeszentrale für politische Bildung hat die Aufgabe, das Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken. Dies geschieht durch Herausgabe multimedialen Informationsmaterials sowie die Durchführung und Förderung überregionaler Maßnahmen.

Bündnis für Demokratie und Toleranz - gegen Extremismus und Gewalt

Am 23. Mai 2000 gründeten die Bundesministerien des Innern und der Justiz das "Bündnis für Demokratie und Toleranz - gegen Extremismus und Gewalt (BfDT)". Die Gründungsressorts wählten bewusst den Jahrestag der Verkündigung des Grundgesetzes der Bundesrepublik, um der normativen Kraft unserer Verfassung als Grundlage allen staatlichen und gesellschaftlichen Handelns Ausdruck zu verleihen.

Ziel des BfDT ist es, das zivilgesellschaftliche Engagement für Demokratie und Toleranz in unserem Land sichtbar zu machen und möglichst viele Mitbürgerinnen und Mitbürger zum Einsatz für unsere Demokratie zu ermutigen und anzuregen.

Bürokratieabbau

Der moderne Rechts- und Sozialstaat braucht Normen und Institutionen, die das Recht durchsetzen, also "Bürokratie" im positiven Sinne. Mit "Bürokratismus" ist die Vorstellung verbunden, es gäbe zu viele Normen oder sie würden in unangemessener Weise durchgesetzt.

Bürokratie wird abgebaut, wenn überflüssige und veraltete Normen gestrichen und Geschäftsprozesse vereinfacht, beschleunigt, kostengünstiger und transparenter gestaltet werden.