Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
Gesetzgebungsverfahren 25.01.2017
Klarstellende und redaktionelle Änderungen sowie Anpassung der Beurkundungsmodalitäten auf Grund vorliegender Praxiserfahrungen und Entlastung des Standesamtes I in Berlin.
Das Gesetz beseitigt erkannte Schwachstellen und Regelungslücken des geltenden Rechts durch klarstellende und redaktionelle Änderungen der vorhandenen Rechtsvorschriften. Daneben wird die Zuständigkeit des Wohnsitzstandesamtes für die Nachbeurkundung von Personenstandsfällen Deutscher im Ausland sowie für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen dieses Personenkreises erweitert.
Zukünftig ist das letzte Wohnsitzstandesamt des Antragstellers für diese Beurkundungen auch dann zuständig, wenn die antragsberechtigte Person zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr hat, aber früher einen Wohnsitz im Inland hatte. Dies entlastet das Standesamt I in Berlin und verkürzt die dort derzeit bestehenden langen Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen von Personenstandsfällen von Deutschen im Ausland.
Das Gesetz eröffnet zudem die Möglichkeit, die Reihenfolge der Vornamen von Personen, deren Namensführung sich nach deutschem Recht richtet, außerhalb eines behördlichen Namensänderungsverfahrens durch Erklärung vor dem Standesamt neu zu bestimmen. Die bei der Geburtsbeurkundung festgelegte Anzahl und Reihenfolge der Vornamen ist grundsätzlich unabänderlich und wird auch im Personalausweis und Reisepass im Datenfeld "Vornamen" und im Bereich der maschinenlesbaren Zone (MRZ) wiedergegeben. Während im täglichen Gebrauch die Möglichkeit besteht, nur einen von mehreren Vornamen als sogenannten Rufnamen zu führen, wird in den Ausweisdokumenten ein Rufname nicht mehr bestimmt oder gekennzeichnet. Oftmals sehen sich Bürger durch die behördliche Praxis mit einer ihnen fremden Namensangabe konfrontiert, wenn Dritte (z. B. Banken, Versicherungen, Fluggesellschaften) anstatt des Rufnamens den in der Vornamensreihenfolge stehenden ersten, allerdings im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamen verwenden. Die damit verbundenen Probleme können durch die im Gesetz vorgesehene Erklärung zur Sortierung der Vornamen vermieden werden.
Das Gesetz im Bundesgesetzblatt