Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 25.01.2017

Klarstellende und redaktionelle Änderungen sowie Anpassung der Beurkundungs­modalitäten auf Grund vorliegender Praxis­erfahrungen und Entlastung des Standesamtes I in Berlin.

Das Gesetz beseitigt erkannte Schwachstellen und Regelungslücken des geltenden Rechts durch klarstellende und redaktionelle Änderungen der vorhandenen Rechts­vorschriften. Daneben wird die Zuständigkeit des Wohnsitz­standesamtes für die Nachbeurkundung von Personenstandsfällen Deutscher im Ausland sowie für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen dieses Personenkreises erweitert.

Zukünftig ist das letzte Wohnsitz­standesamt des Antragstellers für diese Beurkundungen auch dann zuständig, wenn die antrags­berechtigte Person zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr hat, aber früher einen Wohnsitz im Inland hatte. Dies entlastet das Standesamt I in Berlin und verkürzt die dort derzeit bestehenden langen Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen von Personen­standsfällen von Deutschen im Ausland.

Das Gesetz eröffnet zudem die Möglichkeit, die Reihenfolge der Vornamen von Personen, deren Namensführung sich nach deutschem Recht richtet, außerhalb eines behördlichen Namensänderungs­verfahrens durch Erklärung vor dem Standesamt neu zu bestimmen. Die bei der Geburts­beurkundung festgelegte Anzahl und Reihenfolge der Vornamen ist grundsätzlich unabänderlich und wird auch im Personalausweis und Reisepass im Datenfeld "Vornamen" und im Bereich der maschinenlesbaren Zone (MRZ) wiedergegeben. Während im täglichen Gebrauch die Möglichkeit besteht, nur einen von mehreren Vornamen als sogenannten Rufnamen zu führen, wird in den Ausweis­dokumenten ein Rufname nicht mehr bestimmt oder gekennzeichnet. Oftmals sehen sich Bürger durch die behördliche Praxis mit einer ihnen fremden Namensangabe konfrontiert, wenn Dritte (z. B. Banken, Versicherungen, Flug­gesellschaften) anstatt des Rufnamens den in der Vornamens­reihenfolge stehenden ersten, allerdings im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamen verwenden. Die damit verbundenen Probleme können durch die im Gesetz vorgesehene Erklärung zur Sortierung der Vornamen vermieden werden.

Das Gesetz im Bundesgesetzblatt

Dokumentation

Referentenentwurf

Verbändestellungnahmen