Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 25.01.2017

Anpassungen des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Nationales-Waffenregister-Gesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Im Rahmen eines Artikelgesetzes werden das Waffengesetz (WaffG), die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), das Beschussgesetz (BeschG) und das Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG) geändert.

Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen werden von Verweisen auf überholte technische Normen bereinigt. Zugleich wird das Sicherheits­niveau angehoben. Den Interessen der Besitzer von Sicherheits­behältnissen, die nicht den künftigen Standards entsprechen, wird durch eine Besitzstands­regelung Rechnung getragen.

Zudem ist eine befristete Strafverzichts­regelung für den illegalen Besitz von Waffen und Munition enthalten, wenn Waffen und Munition binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer zuständigen Behörde oder Polizeidienst­stelle überlassen werden. Daneben wird Anpassungsbedarf infolge internationaler Vorgaben und Erfordernisse berücksichtigt. Zahlreiche Regelungen greifen Anregungen der Waffenbehörden in den Ländern auf und dienen dazu, das Waffenrecht qualitativ zu verbessern und für den Vollzug praktikabler zu gestalten. Regelungstechnische Mängel werden beseitigt.

Durch Änderungen im Waffengesetz und im Beschussgesetz wird die EU-Deaktivierungs­durchführungsverordnung flankierend umgesetzt. Diese schreibt neue Standards für die Unbrauchbar­machung von Schuss­waffen sowie die Einzelprüfung jeder deaktivierten Schusswaffe vor. Diese Vorgaben sind bereits seit Inkrafttreten am 8. April 2016 verbindliches Recht. Sie umfassen sowohl die Standards der Unbrauchbarmachung als auch die Abschaffung der vom einschlägigen Handel bisher in aller Regel genutzten Bauartzulassung für unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

Schließlich wird das Nationales-Waffenregister-Gesetz um zwei Speicher­kategorien (Erstanträge und bestimmte Versagungen) erweitert und werden den Polizeibehörden erweiterte Abfrage­möglichkeiten des Nationalen Waffenregisters ermöglicht.

Das Gesetz im Bundesgesetzblatt

Dokumentation

Referentenentwurf

Verbändestellungnahmen