Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes
Gesetzgebungsverfahren 20.07.2016
Verschärfung des Vereinsgesetzes. Kennzeichen verbotener Vereinigungen, sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, sollen von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet nicht mehr weiter genutzt werden.
Künftig sollen Kennzeichen verbotener Vereine sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, effektiv aus der Öffentlichkeit verbannt werden. Dies wurde durch eine Änderung des Kennzeichenverbots nach § 9 Abs. 3 VereinsG sowie der Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG erreicht.
Das Gesetz im Bundesgesetzblatt