Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 16.07.2016

Das vorliegende Gesetz setzt die europarechtlichen Vorgaben der E-Rechnungsrichtlinie verbindlich um. Es wird eine für alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes, für Sektoren-auftraggeber sowie für Konzessionsgeber gleichermaßen verbindliche Rechtsgrundlage zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen, die einem noch zu erarbeitenden Datenformat entsprechen, geschaffen.

Durch das Gesetz wird eine für alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes, Sektorenauftraggeber sowie für Konzessionsgeber gleichermaßen verbindliche Rechtsgrundlage zum Empfang elektronischer Rechnungen geschaffen.


Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Kernregelungen:

  • Umsetzung der aus der E-Rechnungsrichtlinie folgenden materiellen Verpflichtungen zum Empfang elektronischer Rechnungen durch Auftraggeber im EGovG des Bundes; dabei sind die Verpflichtungen unabhängig vom Auftragswert (das heißt sie gelten auch für Aufträge und Konzessionen, deren Auftrags- oder Vertragswert den jeweils geltenden EU-Schwellenwert nicht erreicht), um eine Vereinfachung und Standardisierung des Rechnungsstellungsverfahrens insgesamt zu gewährleisten sowie die Möglichkeit der Interoperabilität zwischen verschiedenen Rechnungsstellungs- und Rechnungsbearbeitungssystemen zu schaffen;

  • Festlegung des Anwendungsbereichs für alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes sowie für die betroffenen Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber nach Maßgabe der in § 159 Absatz 1 GWB getroffenen Abgrenzung;

  • Definition des Begriffs „Elektronische Rechnung“, indem klargestellt wird, dass lediglich solche Rechnungen erfasst werden, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht;

  • Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die besondere Vorschriften über die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, über die Einzelheiten der Verarbeitung sowie über Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge enthält;

  • Verpflichtung zur elektronischen Anzeige von Ausgangsrechnungen oder Quittungen, sofern die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen – auch außerhalb von Verwaltungsverfahren – durch ein elektronisches Zahlungsverfahren des Bundes erfolgt.