Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 04.06.2020

  • Gesetz

Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Neuregelungen im Bereich des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen mit dem Ziel, die öffentliche Sicherheit zu stärken.

Der technische Fortschritt im Bereich der digitalen Bildbearbeitung ermöglicht inzwischen das sogenannte „Morphing“. Mit dieser Technik werden mehrere Gesichtsbilder zu einem einzigen Gesamtbild verschmolzen, das die Züge zweier oder mehrerer Gesichter in sich vereinigt. Ist ein Pass mit einem solchen manipulierten Lichtbild hergestellt, kann nicht nur die Passinhaberin oder der Passinhaber, sondern unter Umständen auch eine dritte Person, deren Gesichtszüge im Passbild enthalten sind, den Pass zum Grenzübertritt nutzen. Die Funktion des Passes als Dokument zur Identitätskontrolle ist damit im Kern bedroht. Eine Überprüfung von Lichtbildern auf derartige betrügerische Bildbearbeitungen ist nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht zuverlässig möglich. Manipulationen bei der Passbeantragung und anschließenden unerlaubten Grenzübertritten wird künftig dadurch entgegengewirkt, dass das Passbild von privaten Dienstleistern ausschließlich digital zu übermitteln oder vor Ort in der Behörde zu erstellen ist. Die bisherige Praxis, nach der Passbewerber ausgedruckte Bilder bei der Passbehörde einreichen, ist nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht mehr den aktuellen Sicherheitsanforderungen.

Darüber hinaus wird die Bürgerfreundlichkeit beim Antragsprozess erhöht. Bürgerinnen und Bürger sollen nunmehr wählen können, ob sie das Lichtbild vor Ort in der Passbehörde oder ob sie es von einem Dienstleister der Privatwirtschaft erstellen lassen. Der Dienstleister muss sicherstellen, dass der elektronische Versand des Lichtbilds an die Passbehörde durch eine sichere Übermittlung erfolgt. Die näheren Bestimmungen zum Prozess zur sicheren Übermittlung werden durch Rechtsverordnung geregelt. Indem sich die Behörden mit Lichtbildaufnahmetechnik ausstatten können, wird sichergestellt, dass bei Verdacht auf einen Missbrauchsfall die Behörde das Lichtbild unmittelbar selbst anfertigen kann. Ein sonst notwendiger weiterer Termin in der Behörde bliebe den Bürgerinnen und Bürger erspart. Das Gleiche gilt für das Lichtbild des Personalausweises sowie im ausländerrechtlichen Dokumentenwesen.

Die Kritik der Fotografen wurde berücksichtigt. Sie werden weiterhin die Möglich­keit erhalten, Passbilder aufnehmen zu können. Das bisher übliche Ausdrucken der Passbilder und darauffolgende Einscannen in der Behörde wird künftig ersetzt durch eine unmittelbare und digitale Übermittlung des Passbilds an die Behörde. Mit der gesicherten elektronischen Übermittlung, wozu auch ein vorheriger Registrierungs­prozess für den Fotografen gehören kann, ist es möglich, den Ursprung eines etwaigen manipulierten Lichtbilds auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachzuverfolgen, wenn die Manipulation aufgedeckt wird.

Ferner wird die Verwendung der Seriennummer von Pass und Personalausweis neu geregelt. Derzeit sind § 16 des Passgesetzes (PassG) sowie die §§ 16 und 20 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) so restriktiv formuliert, dass die Belange der zuständigen Behörden, unter anderem der Polizeien, nicht hinreichend berücksichtigt werden. So notieren ausländische Stellen zu einer aufgegriffenen Person häufig nur die Seriennummer des Pass- oder Personalausweisdokuments. Wird diese Seriennummer an die deutschen Behörden zur weiteren Verwendung übermittelt, können diese mit der Seriennummer aufgrund der geltenden Rechtslage keine weiteren Ermittlungen anstellen. Vor diesem Hintergrund schafft der Gesetzesentwurf eine Ermittlungsbefugnis mit dem Inhalt, beim Pass- oder Ausweishersteller die dort zu einer Seriennummer gespeicherten Daten, insbesondere die ausstellende Pass- oder Personalausweisbehörde, zu erfragen, um dort weiter zu ermitteln.

Pässe und Personalausweise und technisch verwandte Dokumente enthalten Sicherheits- und sonstige Merkmale, anhand derer die Echtheit eines vorgelegten Dokuments zu prüfen ist. Um größtmögliche Fälschungssicherheit zu erreichen, verbessert der Bund diese Merkmale kontinuierlich. Da sich die Gültigkeitsdauer der genannten Dokumente auf bis zu zehn Jahre erstreckt, sind regelmäßig mehrere gültige Versionen eines bestimmten Dokumententyps im Umlauf. Damit die überprüfende Stelle die Echtheit eines vorgelegten Ausweisdokuments zuverlässig prüfen kann, kann in die maschinenlesbare Zone der Pässe, Personalausweise und technisch verwandten Dokumente für Ausländer eine Versionsnummer aufgenommen werden.

Gegenwärtig sind Strafgefangene nach § 1 Absatz 2 Satz 2 PAuswG von der Pflicht befreit, einen Personalausweis zu besitzen. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass ehemalige Häftlinge nach ihrer Entlassung nicht über einen gültigen Personalausweis verfügen. Für viele Geschäfte oder sonstige Vorgänge des täglichen Lebens ist jedoch die Vorlage eines Ausweises erforderlich. Diesem Problem hilft der Gesetzentwurf ab, indem er für Strafgefangene eine Ausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haftentlassung vorsieht.

Die Angaben des Geschlechts im Reisepass sollen den Standard-Bestimmungen der ICAO (International Civil Aviation Organisation - Internationale Zivilluftfahrtorganisation) angeglichen werden.

Die Geltungsdauer von Kinderreisepässen, die als solche kein Speichermedium und daher keine biometrischen Identifikatoren enthalten, wird europarechtlichen Sicherheitsstandards angepasst.

Gemäß Art. 3 Absatz 5 VO (EU) 2019/1157 sind Personalausweise ab dem 2.8.2021 mit einem hochsicheren Speichermedium zu versehen, welches auch zwei Fingerabdrücke zu enthalten hat. Nach § 5 Absatz 9 Satz 1 PAuswG wurden Fingerabdrücke im Speichermedium des Personalausweises bisher nur auf Antrag erfasst. Durch den Gesetzesentwurf wird die Erfassung der Fingerabdrücke im Speichermedium des Personalausweises gleichlaufend zur VO (EU) Nr. 2019/1157 verpflichtend.

Der Gesetzesentwurf wurde nach Eingang und Auswertung der Länder- und Verbändestellungnahmen überarbeitet. Er wurde von der Bundesregierung am 3. Juni 2020 beschlossen und dem Bundestag zur Beratung und Verabschiedung zugeleitet.

Dokumentation

Kabinettfassung

Stellungnahmen