Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 05.10.2020

  • Gesetz

Der Gesetzentwurf greift aktuellen Regelungsbedarf in der Gesamtbreite des Dienstrechts auf

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. November 2017 entschieden, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Im Bund und in einigen Ländern wird das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten überwiegend durch Verwaltungsvorschriften oder Runderlasse geregelt, die sich auf die generelle Befugnis zur Regelung der Dienstkleidung stützen. Diese allein erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Des Weiteren bedürfen die laufbahnrechtlichen Vorschriften des BBG und des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) in einigen Punkten der Änderung oder Ergänzung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung die Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsverordnungsermächtigungen weiter konkretisiert.

Mit der Änderung des Altersgeldgesetzes soll für freiwillig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten gegenüber dem vormaligen Dienstherrn ein Anspruch auf Gewährung von Altersgeld unter nunmehr erleichterten Bedingungen gewährt werden.

Im Beamtenversorgungsgesetz werden redaktionelle Präzisierungen vorgenommen, um die rechtssichere Anwendung des Gesetzes zu erhöhen.

Im "Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050" wurde als eine Maßnahme zur Reduzierung von Emissionen bei Dienstreisen die Aufnahme der Aspekte "Umweltverträglichkeit" und "Nachhaltigkeit" in das Bundesreisekostengesetz beschlossen. Damit sind neben dem bislang geltenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch umweltbezogene Kriterien bei der Durchführung der Dienstreisen und folglich der Erstattung der Reisekostenvergütung zu berücksichtigen.

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