Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze (Asylverfahrens­beschleunigungsgesetz)

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 29.09.2015

Asylverfahren beschleunigen, Vereinfachung der Rückführungen vollziehbar Ausreisepflichtiger, Beseitigung von Fehlanreizen für Migration, Verbesserung der Integration derjenigen, die über eine gute Bleibeperspektive verfügen

Um die Kapazitäten für die Bearbeitung von Asylanträgen zu priorisieren, müssen die Anträge regelmäßig nicht schutzbedürftiger Personen beschleunigt bearbeitet werden. Hierzu bedarf es einer Einstufung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsländer, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz für Staatsangehörige dieser Staaten nur in Einzelfällen vorliegen. Aus diesem Grund sollen sie bis zum Ende des Asylverfahrens zukünftig auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben.


Während der Dauer des Asylverfahrens und danach bedarf es einer Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlings­unterkünften. Hierfür werden zeitlich befristete Erleichterungen im Bauplanungsrecht geschaffen. Zudem werden in eng begrenztem und klar umrissenem Umfang weitere punktuelle Erleichterungen hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien im Gebäude vorgesehen. Diese dienen der Erleichterung des Vollzuges durch die zuständigen Landesbehörden.


Um mögliche Fehlanreize zu beseitigen, die zu ungerechtfertigten Asylanträgen führen können, soll der Bargeldbedarf in Erstaufnahme­einrichtungen so weit wie möglich durch Sachleistungen ersetzt werden. Auszahlungen von Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erfolgen. Die Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten wird erleichtert. So darf künftig nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden, um die Gefahr des Untertauchens zu verringern. Die Höchstdauer der Aussetzung von Abschiebungen durch die Länder wird von sechs auf drei Monate reduziert.


Die Menschen, die eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, sollen möglichst schnell in Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden. Hierfür werden die Integrationskurse für Asylbewerber sowie Geduldete mit guter Bleibeperspektive geöffnet. Das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber sowie Geduldete entfällt nach drei Monaten, wenn es sich um Fachkräfte handelt. Für geringer qualifizierte Kräfte wird der Zugang zur Leiharbeit erst nach 15 Monaten möglich sein.


Der Bund hat zugesagt, sich strukturell, dauerhaft und dynamisch an den gesamt­staatlichen Kosten zu beteiligen, die in Abhängigkeit von der Zahl der Aufnahme der Asylbewerber und Flüchtlinge entstehen. Für das Jahr 2016 wird hierzu über eine Änderung des Finanzausgleichs­gesetzes der Anteil des Bundes an der Umsatzsteuer um 3 Milliarden Euro vermindert. Für die Länder resultieren hieraus entsprechende Mehreinnahmen. In den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind, geben die Länder die vom Bund erhaltenen Mittel weiter. Die Beteiligung des Bundes für 2017 wird bis zum 30. September 2016 in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung festgelegt.

Das Gesetz im Bundesgesetzblatt

Dokumentation

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