Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (91b GG) - Stärkung der deutschen Hochschullandschaft durch Erweiterung der grundgesetzlichen Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Ländern
Gesetzgebungsverfahren 16.07.2014
Mit der Neufassung des Artikels 91b Absatz 1 GG werden die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine erweiterte Kooperation von Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich geschaffen.
Durch die Änderung des Artikels 91b des Grundgesetzes wurde die Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Ländern im Hochschulbereich erweitert. Der Bund darf seither auf Grund von mit den Ländern abzuschließenden Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung auch Hochschulen, einzelne Institute oder Institutsverbünde dauerhaft fördern. Bund und Länder erhalten durch die Grundgesetzänderung zusätzlichen Gestaltungsspielraum in der gemeinsamen Wissenschaftsförderung. So kann künftig neuen Herausforderungen im Wissenschaftsbereich besser begegnet werden.
Die föderale Grundordnung wird nicht berührt. Wie bisher verbleibt die Zuständigkeit für das Hochschulwesen bei den Ländern.
Das Gesetz im Bundesgesetzblatt