Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstlicher Vorschriften
Gesetzgebungsverfahren 24.09.2014
Personalwechsel zwischen deutschem öffentlichen Dienst und europäischen Institutionen erleichtern u.a.
§31 des Bundesbeamtengesetzes wurde dahingehend geändert, dass für die Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses kein Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn bzw. der internationalen Einrichtung mehr erforderlich ist.
Entsprechend dem Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" wurde mit der Neuregelung die Möglichkeit eröffnet, Beamtinnen und Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn in das Eingangsamt dieser Laufbahn zu versetzen.
Für die Übermittlung von Personalakten an Dienstleistungszentren wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen.
Um die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung des Erholungsurlaubs, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht realisiert werden konnte, gesetzlich nachzuvollziehen, wurde die Verordnungsermächtigung in §89 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend erweitert und der europarechtliche Anspruch in der Erholungsverordnung umgesetzt.
Durch die Änderung des Bundesdisziplinargesetzes wurde erreicht, dass für das gerichtliche Disziplinarverfahren in etwa noch vorhandenen "Altfälle" aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes (1. Januar 2002) nunmehr das neue Recht gilt.
Weitere Änderungen dienen der redaktionellen Bereinigung sowie Klarstellung.