Gesetz zur Änderung des Bundesbeamten­gesetzes und weiterer dienstlicher Vorschriften

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 24.09.2014

Personalwechsel zwischen deutschem öffentlichen Dienst und europäischen Institutionen erleichtern u.a.

§31 des Bundesbeamtengesetzes wurde dahingehend geändert, dass für die Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamten­verhältnisses kein Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn bzw. der internationalen Einrichtung mehr erforderlich ist.

Entsprechend dem Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" wurde mit der Neuregelung die Möglichkeit eröffnet, Beamtinnen und Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn in das Eingangsamt dieser Laufbahn zu versetzen.

Für die Übermittlung von Personalakten an Dienstleistungs­zentren wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen.

Um die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung des Erholungsurlaubs, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamten­verhältnisses nicht realisiert werden konnte, gesetzlich nachzuvollziehen, wurde die Verordnungsermächtigung in §89 des Bundesbeamten­gesetzes entsprechend erweitert und der europarechtliche Anspruch in der Erholungs­verordnung umgesetzt.

Durch die Änderung des Bundesdisziplinar­gesetzes wurde erreicht, dass für das gerichtliche Disziplinarverfahren in etwa noch vorhandenen "Altfälle" aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesdisziplinar­gesetzes (1. Januar 2002) nunmehr das neue Recht gilt.

Weitere Änderungen dienen der redaktionellen Bereinigung sowie Klarstellung.