Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 19.12.2018

In den letzten Jahren wurde in Deutschland eine große Anzahl von Asylanträgen gestellt, die aufgrund organisatorischer und personeller Verbesserungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mittlerweile in der Regel nach kurzer Verfahrensdauer beschieden werden. Daran anknüpfend hat sich auch die Zahl der rechtskräftig abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhöht, die ausreisepflichtig sind, aber aus tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine Duldung erhalten (Stand November 2018 gibt es laut Ausländerzentralregister 178.966 Personen mit einem Duldungsstatus). Mit zunehmender Duldungsdauer geht nicht selten auch eine zunehmende Integration einher.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, besondere Fallgruppen der Duldungen aus dem allgemeinen Duldungstatbestand des § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in eigene Vorschriften zu überführen und neu zu strukturieren, um deren Anwendung zu vereinfachen. Betroffen sind langfristige Duldungen aus persönlichen Gründen nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG, die für Ausländerinnen oder Ausländer, die eine qualifizierte Berufs-ausbildung aufnehmen (Ausbildungsduldung) oder - neu - die durch eine nachhaltige Beschäftigung ihren Lebensunterhalt selbst sichern und gut integriert sind (Beschäftigungs-duldung) einen rechtssicheren Aufenthalt ermöglichen und eine Bleibeperspektive aufzeigen. Zudem werden Vorgaben des Koalitionsvertrages umgesetzt zur Ausweitung der Ausbildungsduldung auf Helferausbildungen und zu ihrer bundesweit einheitlichen Anwendung.

Dieser Gesetzentwurf wurde gemeinsam mit dem Kabinettentswurf zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz in die Verbändebeteiligung gegeben.

Dokumentation

Kabinettsfassung