Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
Gesetzgebungsverfahren 27.04.2022
Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative
Mit dem geplanten EBIGÄndG soll die nationale Rechtslage an die Vorgaben der EBI-VO (EU) 2019/788 vom 17. April 2019 angepasst und das Beteiligungsalter an Europäischen Bürgerinitiativen vom Wahlalter zum Europäischen Parlament (in Deutschland 18 Jahre) abgekoppelt und auf 16 Jahre herabgesenkt werden. Daneben ist nach dem Gesetzentwurf vorgesehen, eine nationale Kontaktstelle beim BVA einzurichten, die Teilnahme an Bürgerinitiativen durch eine Authentifizierung via eID abzubilden und den Aufgabenbereich des BSI ab dem 1.1.2023 wegen des Wegfalls individueller Online-Sammelsysteme zu streichen. Über die Anpassung des deutschen Rechts an die neue EBI-Verordnung hinaus enthält der Entwurf des EBIGÄndG außerdem einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand für den Fall, dass Personen mehrfach oder unter falschem Namen Unterstützungsbekundungen abgeben.
Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG)
Zu dem geplanten EBIGÄndG sind im BMI im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung die folgenden sechs Stellungnahmen eingegangen. Sie beziehen sich insbesondere auf die Herabsenkung des Beteiligungsalters. Durch den Entwurf soll das Beteiligungsalter an Europäischen Bürgerinitiativen vom Wahlalter zum Europäischen Parlament (in Deutschland 18 Jahre) abgekoppelt und auf 16 Jahre herabgesenkt werden.