Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 06.04.2022

  • Gesetz

Der Gesetzentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze.

Die Verordnung (EU) 2021/784, die bereits am 7. Juni 2021 in Kraft getreten ist und ab dem 7. Juni 2022 anwendbar sein wird, enthält einheitliche Vorschriften, um den Missbrauch von Hostingdiensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu bekämpfen. So werden die zuständigen nationalen Behörden dazu ermächtigt, gegenüber allen Internetunternehmen, die ihre Dienste in der EU anbieten, die unverzügliche Entfernung terroristischer Inhalte grenzüberschreitend anzuordnen. Die Hostingdiensteanbieter werden ihrerseits dazu verpflichtet, terroristische Inhalte innerhalb einer Stunde zu entfernen. Vorgesehen sind darüber hinaus finanzielle Sanktionen bei Verstößen der Hostingdiensteanbieter gegen die durch die Verordnung auferlegten Pflichten. 

Der Gesetzentwurf zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze sieht die notwendigen Anpassungen des nationalen Rechts vor, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EU) 2021/784 zu gewährleisten. Insbesondere regelt er Zuständigkeiten und Aufgaben der beteiligten deutschen Behörden sowie die nationale Ausgestaltung der Sanktionsbestimmungen in Form von Bußgeldtatbeständen.

Zuständige Behörde für den Erlass von Entfernungsanordnungen sowie zur Überprüfung ausländischer Entfernungsanordnungen wird danach das Bundeskriminalamt sein. Es ist vorgesehen, dass das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2021/784 mit den Landesmedienanstalten zusammenarbeitet. Die Bundesnetzagentur soll die Durchführung spezifischer Maßnahmen der Hostingdiensteanbieter überwachen sowie Pflichtverstöße sanktionieren. 

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vor, die dessen Verhältnis zur Verordnung (EU) 2021/784 für den Fall klarstellen, dass ein terroristischer Inhalt im Sinne des Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 vorliegt. 

Das Durchführungsgesetz stellt ein weiteren wichtigen Schritt zur effektiveren Bekämpfung von terroristischen Online-Inhalten dar, die zu Radikalisierung und damit letztlich auch zur Begehung terroristischer Anschläge führen können.