Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes und dienstrechtlicher Regelungen

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 15.02.2023

  • Gesetz

In der Bevölkerungsstatistik wird die Grundlage für ein hochaktuelles und dauerhaftes Sterbefallmonitoring beim Statistischen Bundesamt geschaffen. Außerdem soll eine Fortschreibung der Bevölkerung in allen gesetzlichen Ausprägungen des Geschlechts als logische Ergänzung von Änderungen im Personenstandsrecht ermöglicht werden. Aufgrund der gewachsenen politischen Bedeutung der Fragen der Migration und der Cybersicherheit sollen die Ämter der Leitungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik in den Kreis der politischen Beamtinnen und Beamten aufgenommen werden. Die Befugnis zur Verleihung des Amtes eines Professors als Juniorprofessor wird auch für die Hochschule des Bundes ermöglicht.

Das Bevölkerungsstatistikgesetz ist zuletzt am 1. Januar 2014 neugefasst worden. Tatsächliche und rechtliche Veränderungen der letzten Jahre haben zu einem Modernisierungsbedarf in verschiedenen Bereichen der Bevölkerungsstatistik geführt, den die Gesetzesänderung punktuell umsetzen soll. Die aktuelle und kontinuierliche Beobachtung der Sterbefallzahlen wird gesetzlich nachvollzogen und die Aufgabe dem Statistischen Bundesamt dauerhaft im Rahmen der Sterbefallstatistik übertragen. Die Sterbefallstatistik wird außerdem um Kriterien für eine aussagekräftige regionale Zuordnung der Sterbefallzahlen ergänzt. Zudem wird die Erfassung von Änderungen des Geschlechtseintrags im Rahmen der Bevölkerungsfortschreibung geregelt. Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Anpassungen an Änderungen aus dem Bundesstatistikgesetz. 

Mit der Erweiterung des Katalogs des § 54 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz werden die Leitungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik in den Kreis der politischen Beamtinnen und Beamten aufgenommen. 

Die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ermöglicht es, das Amt eines Professors als Juniorprofessor künftig auch an der Hochschule des Bundes zu verleihen.

Verbändestellungnahmen wurden angefordert.

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