Verordnung zur Bestimmung der öffentlichen Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes
Verordnung 03.04.2024
Bestimmung der öffentlichen Stelle für die Inbetriebnahme des Datenschutzcockpits.
Durch diesen Verordnungsentwurf wird die öffentliche Stelle bestimmt, die das Datenschutzcockpit (DSC) errichtet und betreibt. Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 10 Absatz 5 Satz 1 OZG. Die Bestimmung der öffentlichen Stelle ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme des DSC.
Das DSC ist als zusätzliches Transparenzangebot zur Verwendung der Daten der Bürgerinnen und Bürger durch die Verwaltung gedacht. Als verfassungsrechtliche Kompensation für die Einführung einer registerübergreifenden Identifikationsnummer (IDNr) stärkt das DSC die informationelle Selbstbestimmung. Angezeigt werden Protokolldaten von Datenübermittlungen unter Nutzung einer IDNr einschließlich der übermittelten Inhaltsdaten sowie der Bestandsdaten der Register. Zugrunde liegt das sogenannte Quellenmodell, nach dem das DSC keine eigenen Daten vorhält, sondern Daten nur für die Dauer der jeweiligen Nutzung von den Registern abruft und anzeigt.
Verbändestellungnahmen werden ab 04.04.2024 angefordert.