Vierte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Typ: Verordnung , Datum: 25.01.2021

Voraussetzungen für die Besetzung geeigneter Dienstposten mit leistungsstarken Beamtinnen und Beamten nach § 27 BLV reformiert.

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) werden die Voraussetzungen für die Besetzung geeigneter Dienstposten mit leistungsstarken Beamtinnen und Beamten nach § 27 BLV geändert. Damit werden die Ergebnisse einer Evaluation des § 27 BLV aus den Jahren 2017 und 2018 umgesetzt. So soll die vorgesehene Möglichkeit, für den nachgeordneten Geschäftsbereich das Erreichen des vorletzten Amtes statt des Endamtes als Voraussetzung für die Besetzung festzulegen, auch dazu beitragen, dass Frauen, die nach den Ergebnissen der Evaluation trotz laufbahnrechtlicher Regelungen zur Gleichstellung der Elternzeit mit Dienstzeiten häufig langsamer als Männer das Endamt erreichen, stärker von § 27 BLV profitieren können.

Darüber hinaus gibt auch die Rechtsprechung zur Mindestdienstzeitvoraussetzung Anlass, die Vorschrift zu ändern und die Mindestdienstzeit von 20 Jahren zu streichen.

Dokumentation

Kabinettfassung und Referententwurf

Stellungnahmen

Evaluationsbericht mit Anlagen