Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013
Gesetzgebungsverfahren 03.09.2020
Bestimmte chemische Stoffe sind sogenannte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und können zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden. Deshalb verbietet die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 die Überlassung einer Reihe dieser Stoffe oberhalb bestimmter Konzentrationsgrenzwerte an Mitglieder der Allgemeinheit. Weitere Stoffe unterliegen nach dieser Verordnung einer Meldepflicht im Falle von verdächtigen Transaktionen oder bei ihrem Abhandenkommen. Zwar ist die Ausgangsstoffverordnung nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, jedoch verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, begleitende Vorschriften zu ihrer Umsetzung zu erlassen. Erforderlich sind u.a. die Benennung zuständiger Stellen für die Entgegennahme der Meldungen verdächtiger Transaktionen und des Abhandenkommens von Ausgangsstoffen und der Erlass von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die gesetzlichen Voraussetzungen zum innerstaatlichen Vollzug der Verordnung (EU) 2019/1148 geschaffen werden. Dazu wird eine Verpflichtung der Länder geregelt, nationale Kontaktstellen zur Meldung verdächtiger Transaktionen sowie des Abhandenkommens von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu benennen. Ferner enthält der Entwurf eine Ermächtigungsgrundlage zugunsten der für den Vollzug der Verordnung (EU) 2019/1148 zuständigen Landesbehörden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Verordnung zu überprüfen. Außerdem werden Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung von Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Behörden und Wirtschaftsteilnehmer sowie für die in der Verordnung vorgesehene Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission geregelt. Schließlich enthält der Entwurf Sanktionsvorschriften (Straf- und Bußgeldvorschriften) zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung.