Vierte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Typ: Verordnung , Datum: 15.02.2024

  • Verordnung

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung setzt bestimmte Vorschriften des Fünften Buches (V) Sozialgesetzbuch (SGB) und in den Beamtenbereich um.

Im beigefügten Verordnungsentwurf zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung werden die Änderungen des § 45 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) durch eine Änderung des § 21 Abs. Sonderurlausverordnung (SUrlV) systemgerecht auf den Beamtenbereich übertragen. Für die Jahre 2024 und 2025 erfolgt eine befristete Erhöhung der sogenannten Kindkranktage für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte pro Kind und Elternteil von 10 Tagen auf 15 Tage und für Alleinerziehende von 20 Tagen auf 30 Tage. 

Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV ebenfalls befristet für den Zeitraum 2024 und 2025 bis zu 13 Arbeitstage Sonderurlaub für jedes Kind / für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Bezüge. Dies entspricht einer systemgerechten Anpassung an die Krankengeldzahlung, die i.d.R. 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als brutto aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der Versicherten umfasst. 

Alleinerziehende erhalten für jedes Kind 26 Tage Sonderurlaub / für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage. 

Des Weiteren erfolgt ein grundsätzlicher Systemwechsel beim Umfang des Sonderurlaubs zur Betreuung erkrankter Kinder dahingehend, dass sich künftig die Anzahl der maximal gewährten Sonderurlaubstage nicht mehr nach der Höhe der Besoldung richtet.

Verbändestellungnahmen wurden angefordert. Die Stellungnahmen sind im Teil C der Kabinettfassung aufgeführt.

Dokumentation

Kabinettfassung (inklusive Stellungnahmen)