Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (§ 52 Absatz 3 Bundeswahlgesetz)
Verordnung 25.11.2024
Der Verordnungsentwurf dient der Vorbereitung und Durchführung vorgezogener Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag. Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes findet im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten eine Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt.
Im Falle einer Auflösung des 20. Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten ist gemäß § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz bestimmten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Von der Ermächtigung ist Gebrauch zu machen, da bei einer vorgezogenen Wahl eine Durchführung dieser Wahl nach den im Bundeswahlgesetz im Einzelnen geregelten Fristen nicht möglich ist.
Die verkürzten Fristen wurden so gewählt, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes innerhalb des engen Zeitrahmens der größtmögliche zeitliche Vorlauf für ihre Wahlvorbereitungen eingeräumt wird, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane zu gefährden. Die Fristverkürzungen orientieren sich an den Fristen, wie sie in der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 23. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179) geregelt waren. Sollte der Bundespräsident einen anderen Wahltag als den 23. Februar 2025 bestimmen, sind die Fristen entsprechend anders zu regeln. Die betroffenen Angaben sind im Verordnungsentwurf daher zunächst noch in eckigen Klammern gesetzt.
Ein Erlass der Rechtsverordnung nur wird erfolgen, wenn und nachdem der Bundespräsident den 20. Deutschen Bundestag aufgelöst hat. Die im Entwurf enthaltenen verkürzten Fristen müssen weiter angepasst werden, sofern der Bundespräsident bei der Bestimmung des Termins für die Neuwahl die grundgesetzlich vorgesehene Maximalfrist von 60 Tagen wesentlich unterschreitet.