Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (§ 52 Absatz 3 Bundeswahlgesetz)
Verordnung 27.12.2024
Die Verordnung dient der Vorbereitung und Durchführung vorgezogener Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag. Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes findet im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten eine Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt.
Aufgrund der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten ist gemäß § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz bestimmten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Von der Ermächtigung ist Gebrauch zu machen, da bei einer vorgezogenen Wahl eine Durchführung dieser Wahl nach den im Bundeswahlgesetz im Einzelnen geregelten Fristen nicht möglich ist.
Die verkürzten Fristen wurden so gewählt, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes innerhalb des engen Zeitrahmens der größtmögliche zeitliche Vorlauf für ihre Wahlvorbereitungen eingeräumt wird, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane zu gefährden. Die Fristverkürzungen orientieren sich an den Fristen, wie sie in der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 23. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179) geregelt waren. Der Bundespräsident hat den 23. Februar 2025 als Wahltag bestimmt.
Die Rechtsverordnung wurde erlassen und im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, nachdem der Bundespräsident den 20. Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst hatte.