Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
Gesetzgebungsverfahren 11.10.2024
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) soll Migration steuern, humanitäre Standards wahren und irreguläre Migration begrenzen. Die Reform erfordert Anpassungen des nationalen Rechts, insbesondere im Ausländerzentralregistergesetz.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem ist der Schlüssel, um Migration insgesamt zu steuern und zu ordnen, humanitäre Standards für Geflüchtete zu schützen und die irreguläre Migration zu begrenzen. Von der ausgewogenen Balance aus Verantwortung und Solidarität wird Deutschland als Zielstaat von irregulärer Sekundärmigration deutlich profitieren. Die Anpassungen des Europäischen Rechts werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis haben; dort sind die Verfahren den neuen Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen und Zeit für die operativen Vorkehrungen zu belassen, ist die Verabschiedung der Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS-Reform bereits deutlich vor der Anwendbarkeit der Rechtsakte erforderlich.
Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte sehen zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Als Zielstaat irregulärer Sekundärmigration sind für Deutschland insbesondere die umfassende Registrierung nach der Eurodac-Verordnung sowie funktionierende Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wichtig. Die Einführung des Asylgrenzverfahrens stellt eine Neuerung im Vergleich zum bisherigen System dar, die eine besonders schnelle Durchführung von Asylverfahren bei denjenigen Personen ermöglicht, bei denen die Zuerkennung von Schutz unwahrscheinlich ist. Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland landseitig nicht über EU-Außengrenzen verfügt, sind die Verfahren für die luft- und seeseitigen EU-Außengrenzen einzuführen.
Zur Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der GEAS-Reform sind insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz sowie das Asylbewerberleistungsgesetz anzupassen; andere Gesetze sind punktuell von Änderungen betroffen.
Verbändestellungnahmen wurden angefordert.