Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Verordnung 12.05.2023
Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV) wird der Bachelorstudiengang "Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" auf eine Semesterstruktur umgestellt. Darüber hinaus soll in der Verordnung nun eindeutig geregelt werden, dass für eine Studierende oder einen Studierenden das Studium beendet ist, wenn sie oder er das Polizeitraining endgültig nicht besteht.
Der Bachelorstudiengang "Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" ist seit Dezember 2009 akkreditiert. Auf Grund der turnusmäßig anstehenden Reakkreditierung des Studiengangs ist geplant, eine Reihe von Umstrukturierungen vorzunehmen und die Gestaltung der Module des Studiengangs zu ändern.
Jeder Studienabschnitt soll zukünftig ein Semester dauern. Ferner wird am Ende des Studiums für die Studierenden in einem Modul ein Wahlpflichtbereich vorgesehen, in welchem Schwerpunkte gewählt werden können und einzelne Inhalte des Studiums vertieft werden können.
Die Akkreditierung eines Studiengangs dient dazu, die Qualität von Lehre und Studium an Hochschulen bzw. Fachbereichen zu sichern und Transparenz durch externe Begutachtung herzustellen. Zudem gewährleistet sie, dass Studiengänge und Studienabschlüsse EU-weit vergleichbar sind und einfacher anerkannt werden können, da die Akkreditierung ein staaten- und hochschulübergreifendes Verfahren ist.
Darüber hinaus soll in der Verordnung nun eindeutig geregelt werden, dass für eine Studierende oder einen Studierenden das Studium beendet ist, wenn sie oder er das Polizeitraining endgültig nicht besteht. Da die Fähigkeiten, die im Polizeitraining vermittelt werden, insbesondere die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe, Grundlagen der Polizeiarbeit sind, ist es notwendige Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung, dass sie jede und jeder Studierende sicher beherrscht.
Verbändestellungnahmen wurden angefordert.
Die Stellungnahmen sind im Teil C des Referentenentwurfs aufgeführt.