Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung

Typ: Verordnung , Datum: 30.10.2024

  • Verordnung

Das Laufbahnrecht des Bundes wird an aktuelle Erfordernisse der Personalgewinnung und -entwicklung angepasst.

Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht vor, dass die Einstellungsvoraussetzungen in Richtung praktischer Berufserfahrung flexibilisiert werden (S. 9). Ferner sollen gleichwertige berufliche Qualifikationen für höhere Karrierewege im öffentlichen Dienst anerkannt werden (S. 67). Die Vorbereitung zur Umsetzung dieser laufbahnrechtlichen Aufträge aus dem Koalitionsvertrag erfolgte in einem breit angelegten Prozess. Dabei wurden u. a. das bestehende laufbahnrechtliche Instrumentarium evaluiert und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit von Abschlüssen geprüft. Im Ergebnis sollen zur weiteren Flexibilisierung des Laufbahnrechts folgende Änderungen in der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vorgenommen werden:

  • Absenkung der Voraussetzungen für den Zugang zum berufspraktischen Aufstiegsverfahren „fachspezifische Qualifizierung“ (nur noch erstes statt zweites Beförderungsamt)
  • In den Laufbahnen des technischen gehobenen Verwaltungsdienstes sowie des naturwissenschaftlichen gehobenen Dienstes wird ein Sonderzugang für Personen mit den beruflichen Fortbildungsabschlüssen „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ geschaffen, wenn zusätzliche Zeiten beruflicher Erfahrung vorliegen.

Bei weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften sind Ergänzungen oder redaktionelle Änderungen vorzunehmen, die sich aus der Personalpraxis ergeben haben. So soll etwa bei allen Aufstiegsverfahren die Zulassungshöchstaltersgrenze auf 60 Jahre erhöht werden. Ferner sollen nochmals Konkretisierungen des § 25 BBG zur Berücksichtigung von Elternzeit bei laufbahnrechtlichen Probezeiten erfolgen.

Anlässlich dieser Änderungen wird die BLV vollständig neu erlassen. Dabei werden bestehende Regelungen sprachlich angepasst, um zu einer verbesserten Verständlichkeit und Anwendung in der Praxis beizutragen.

Der Referentenentwurf ist den Obersten Bundesbehörden sowie den Spitzenorganisationen nach § 118 BBG zur Stellungnahme übersandt worden.

Dokumentation

Referentenentwurf