Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Drittes Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 3. PStRÄndG)

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 25.04.2022

  • Gesetz

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Personenstandswesen

Der Entwurf für ein 3. PStRÄndG soll die Grundlagen für die elektronische Kommunikation des Bürgers und von anzeigepflichtigen Einrichtungen mit dem Standesamt bei weitgehendem Verzicht auf die Vorlage urkundlicher Nachweise durch Anzeigende und Antragsteller schaffen und insoweit die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes umsetzen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende standesamtliche Verwaltungsleistungen:

  1. Ausstellung einer Personenstandsurkunde,
  2. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,
  3. Bearbeitung der Anmeldung der Eheschließung,
  4. Bearbeitung der Anzeige der Geburt,
  5. Bearbeitung der Anzeige eines Sterbefalls.

Um die Antragsteller und Anzeigepflichtigen von der Vorlage der für die Beurkundung maßgeblichen Nachweise zu entlasten, enthält der Entwurf Vorschriften für die Durchführung eines automatisierten Abrufverfahrens für die erforderlichen Daten aus Personenstandsregistern anderer Standesämter. Um die elektronische Datenantwort direkt aus dem angefragten Personenstandsregister generieren zu können, sieht der Entwurf eine Intensivierung der elektronischen Nacherfassung der papiergebundenen Alteinträge in den elektronischen Personenstandsregistern vor. 

Die Umsetzung der Regelungen des Entwurfs wird in den Standesämtern zunächst zu einem Mehraufwand führen. Die Mehrbelastung der Standesämter entsteht im Wesentlichen durch die erforderlichen Datenabfragen aus den Personenstandsregistern anderer Standesämter und der dadurch bedingten Intensivierung der elektronischen Nacherfassung von papiergebundenen Alteinträgen. Um die erhöhte Arbeitsbelastung in den Standesämtern zumindest teilweise zu kompensieren, wurden Möglichkeiten der Entlastung von standesamtlichen Aufgaben geprüft. In diesem Kontext sieht der Entwurf u. a vor, auf die Eintragung der Religionszugehörigkeit in den Personenstandseinträgen künftig zu verzichten, da die Religionszugehörigkeit nach § 1 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes ohnehin kein Merkmal des Personenstands ist und seit der Personenstandsrechtsreform im Jahre 2009 nur noch auf Wunsch erfolgt.

Für die technische Umsetzung der Vorschriften müssen die für das Personenstandswesen eingesetzten elektronischen Fach-, Register- und Datenaustauschverfahren angepasst werden. Die Versionswechsel der technischen Verfahren werden zum 1. November eines Jahres vorgenommen. Dafür ist es erforderlich, dass das 3. PStRÄndG – auch aufgrund der Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes – zum 1. November 2022 in Kraft tritt.

Dokumentation

Referentenentwurf

Stellungnahmen