Regierungsbildung

Typ: Häufig nachgefragt

Wie wird die Regierung gebildet?

Die Regierungsbildung ist im Grundgesetz zweistufig angelegt:

  1. Die erste Stufe behandelt die Wahl und Ernennung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG.
  2. Die zweite Stufe stellt die Ernennung der Bundesministerinnen und -minister nach Art. 64 GG dar.

Wie läuft die Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers normalerweise ab?

Gemäß Art. 63 Abs. 1 GG wird die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt. Dies ist der Regelfall der Kanzlerwahl. Voraussetzung ist die Vakanz des Amtes. Diese ist, wie auch aktuell, immer dann gegeben, wenn gemäß Art. 69 Abs. 2 GG ein neuer Bundestag zusammentritt.

Nach Art. 63 Abs. 1 und 2 GG schlägt der Bundespräsident die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler vor, der dann vom Bundestag mit absoluter Mehrheit gewählt werden muss.

Was würde passieren, wenn der Kanzler oder die Kanzlerin nicht die absolute Mehrheit erhalten würde?

Art. 63 GG unterscheidet hinsichtlich der Wahl zwischen dreiaufeinander folgenden Wahlphasen:

  1. Würde die Mehrheit in der ersten Wahlphase nicht erreicht, beginnt die zweite Wahlphase nach Art. 63 Abs. 3 GG. Diese muss innerhalb von 14 Tagen beendet sein.
  2. In dieser Phase gehen Initiative und Verantwortung für die Kanzlerwahl vom Bundespräsidenten auf den Bundestag über. Nunmehr können Kandidatenvorschläge aus der Mitte des Bundestages gemacht werden. Es können mehrere Wahlgänge stattfinden. Erforderlich ist erneut die absolute Mehrheit.
  3. Wird diese innerhalb von 14 Tagen nicht erreicht, beginnt die dritte Wahlphase nach Art. 63 Abs. 4 GG. In dieser Phase ist für die Wahl die relative Mehrheit ausreichend. Vereinigt die oder der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder (Art. 121 GG) auf sich, so muss der Bundespräsident sie oder ihn ernennen. Erreicht die oder der Gewählte diese relative Mehrheit nicht, so obliegt dem Bundespräsidenten die Entscheidung, sie oder ihn als Minderheitenkanzlerin oder -kanzler zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Wer kann Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler werden?

Die Kandidatin oder der Kandidat muss die deutsche Staatsangehörigkeit und das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen (Art. 38 Abs. 2, 3 GG iVm §15 BWahlG).

Die Kandidatin oder der Kandidat braucht weder Mitglied des Bundestages zu sein noch einer politischen Partei angehören.

Wie werden die Ministerinnen und Minister ernannt?

Die Bundesministerinnen und -minister werden gemäß Art. 64 Abs.1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin vom Bundespräsidenten ernannt.

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin entscheidet dabei sowohl über die Anzahl und den fachlichen Zuschnitt der Geschäftsbereiche der einzelnen Bundesministerinnen und -minister als auch über die in Betracht kommenden Ministerkandidatinnen und -kandidaten.

Der Bundespräsident vollzieht die Ernennung mit der Aushändigung einer von der Bundeskanzlerin gegengezeichneten Urkunde.

Muss jede Ministerin und jeder Minister ein Bundestagsmandat haben?

Nein, es müssen die gleichen Wählbarkeitsvoraussetzungen wie bei der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler vorliegen. Die oder der Vorgeschlagene muss:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 GG haben
  • das passive Wahlrecht zum Bundestag besitzen
  • die Gewähr der Verfassungstreue bieten

Müssen die Ministerinnen und Minister erst den Eid ablegen, bevor sie mit der Arbeit beginnen können?

Die Ablegung des Eides gemäß Art. 64 Abs. 2 GG gehört nicht zu den rechtsbegründenden Voraussetzungen einer Amtsübernahme. Sie ist jedoch eine grundgesetzlich auferlegte Pflicht der Regierungsmitglieder zum Schutz der grundgesetzlichen Ordnung.

Vor der Ablegung des Eides darf ein bereits ernanntes Regierungsmitglied daher keine Entscheidung vornehmen. Missachtet das Regierungsmitglied dieses Verbot, sind dessen Amtshandlungen trotzdem rechtsgültig.

Darf eine Ministerin oder ein Minister gleichzeitig noch andere Ämter innehaben?

In Bezug auf die Bundesregierung bestimmt Art. 66 GG, dass die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die Ministerinnen und Minister kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben dürfen. Zudem dürfen sie weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ohne Zustimmung des Bundestages angehören.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Interessenkollisionen seitens der Regierungsmitglieder zu vermeiden. Dadurch soll eine allein am Gemeinwohl orientierte Regierung sichergestellt werden. Dies wird auch nicht durch den Ausnahmevorbehalt unterlaufen, nach dem die Mitgliedschaft in einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines Unternehmens mit Zustimmung des Bundestages möglich ist. Die Ausnahmeregelung wurde geschaffen, um die Einflussnahme auf Unternehmen mit Bundesbeteiligung zu ermöglichen. Das Zustimmungserfordernis stellt dabei sicher, dass die Ausnahme nicht zu anderen Zwecken missbraucht wird.

Die Mitgliedschaft in der Volksvertretung eines Landes oder einer Kommune ist möglich.

Sind Parlamentarische Staatssekretärinnen und -sekretäre auch Teil der Regierung?

Nein. Die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und -sekretäre werden auch dann nicht zu Mitgliedern der Bundesregierung, wenn sie die Bundesministerin oder den -minister in den Sitzungen der Bundesregierung vertreten.

Das zeigt sich daran, dass sie auch in diesem Fall im Kabinett über kein eigenes Stimmrecht verfügen. Daher wird bei rechtsverbindlichen Entscheidungen der Bundesregierung eine verhinderte Bundesministerin oder ein verhinderter Bundesminister durch eine andere Bundesministerin oder einen anderen Bundesminister vertreten.