Ab wann sind Erbwaffen künftig zu blockieren?

Typ: Häufig nachgefragt

Die seit 2003 geltende Erbenregelung in § 20 Waffengesetz ist gesetzlich auf fünf Jahre befristet und läuft zum 1. April 2008 aus. Gemäß dieser Regelung dürfen Erben Schusswaffen sicher aufbewahrt behalten, auch wenn sie selbst weder Jäger noch Sportschütze sind, also kein eigenes Bedürfnis am Besitz der Waffe haben.

Um den unbefugten Zugriff auf Erbwaffen noch besser zu verhindern, dürfen diese ab 1. April 2008 nur noch behalten werden, wenn der Erbe sie zusätzlich mit einem amtlich zugelassenen Blockiersystem sichert. Dies betrifft auch Waffen, die vor dem 1. April 2008 durch Erbfall erlangt wurden. Ausgenommen sind rechtmäßige Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen (z. B. Jäger und Sportschützen), da sie die erforderliche Sachkunde im sicheren Umgang mit Schusswaffen bereits gemäß § 7 Waffengesetz nachgewiesen haben. Ebenfalls ausgenommen sind Besitzer kulturhistorisch bedeutsamer Waffensammlungen.  

Die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung von Blockiersystemen werden unmittelbar nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen in einer vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Technischen Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Solange noch kein Blockiersystem für die jeweilige Waffenart amtlich zugelassen ist, besteht die Möglichkeit, dass die Waffenbehörde den Besitz der unblockierten Erbwaffe übergangsweise erlaubt.