Häufig gestellte Fragen zum Thema Luftsicherheit

Typ: Häufig nachgefragt

Warum bestehen Beschränkungen für die Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck?

Im August 2006 verhinderten die britischen Behörden terroristische Anschläge auf Flugzeuge, bei denen flüssiger Sprengstoff in Getränkeflaschen während des Flugs zur Explosion gebracht werden sollte. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Union im Jahr 2006 beschlossen, die Mitnahme von Flüssigkeiten an Bord von Luftfahrzeugen zu beschränken.

Welche "Kategorien" Flüssigkeiten im Sinne der EU-Verordnung gibt es, und wie werden sie behandelt?

Sämtliche Flüssigkeiten, die in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren oder durch externe Mittel (Klammer) verschlossene Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter transportiert werden, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss. Pro Fluggast ist nur ein 1-Liter-Beutel zulässig. Sofern der Fluggast nur ein Einzelbehältnis mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 ml mitführt, kann dieses ohne 1-Liter-Beutel transportiert werden.

Flüssigkeiten, die an einem Flughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs erworben wurden und in einem manipulationssicheren Beutel (STEB) verpackt sind, dürfen im Handgepäck mitgeführt werden, sofern der STEB unversehrt ist und innen einen sichtbaren lesbaren Nachweis über den Kauf an Bord des Luftfahrzeugs oder der Luftseite eines Flughafens enthält.

Medizinische und diätetische Flüssigkeiten sowie Babynahrung, die während der Reise verwendet werden, können in den Sicherheitsbereich und an Bord eines Luftfahrzeuges verbracht werden. Für den Transport dieser Flüssigkeiten im Handgepäck ist - unabhängig von der Menge/Volumen - kein Verpacken in einen STEB oder in einen 1-Liter-Beutel erforderlich.

Gemäß der Rechtslage der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission und Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 der Kommission) sind alle zur Mitnahme zugelassenen Flüssigkeiten als Handgepäck zu kontrollieren. Ferner sind bestimmte Flüssigkeiten größer 100ml mit besonderer Detektionstechnik zu kontrollieren. Kann die Ungefährlichkeit der Flüssigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden, darf die Flüssigkeit nicht im Handgepäck mitgenommen werden.

Flüssigkeiten über 100 ml, die nicht zu den bestimmten, zuvor beschriebenen Flüssigkeiten gehören, dürfen wie bisher nicht im Handgepäck mitgeführt werden.

Was ist unter "Flüssigkeit", was unter "flüssig" zu verstehen?

Die Verordnung spricht von "Flüssigkeiten, Gelen und Aerosolen". Hierunter sind alle Substanzen zu verstehen, welche bei Raumtemperatur flüssig, zähflüssig, gelartig, cremig oder von ähnlicher Konsistenz sind (zum Beispiel Pasten, Lotionen, Cremes, Schaum, Marmelade, Weichkäse). In Zweifelsfällen entscheidet das Kontrollpersonal am Flughafen über die Zulässigkeit der Mitnahme.

Gibt es Mengenbeschränkungen für die Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck?

Eine Mengenbeschränkung aufgrund luftsicherheitsrechtlicher Bestimmungen besteht für die Mitnahme von Flüssigkeiten in Duty-free-Beuteln sowie von Medikamenten und Spezialnahrungsmitteln nicht. Medikamente (z. B. Insulin und Spezialnahrung (z. B. Babynahrung) sind erlaubt, soweit sie während des Flugs benötigt werden. Der Bedarf muss glaubhaft (z. B. durch Vorlage eines Rezepts oder Attests) nachgewiesen werden.

Gegebenenfalls können sich aber Mengenbeschränkungen aufgrund anderer Bestimmungen (z.B. Gefahrengutvorschriften, zollrechtliche Bestimmungen) ergeben.

Die Mitnahme des 1-Liter-Beutels ist aus Sicherheitsgründen auf einen Beutel pro Fluggast beschränkt.

Andere Flüssigkeiten (über 100 ml oder unter 100 ml außerhalb des 1-Liter-Beutels) dürfen im Handgepäck nicht mitgeführt werden.

Was ist bei der Luftsicherheitskontrolle am Flughafen zu beachten?

Wie bisher müssen alle Flüssigkeiten an der Kontrollstelle aus dem Handgepäck genommen und gesondert vorgelegt werden. Werden Flüssigkeiten im Handgepäck belassen oder vergessen, muss der Kontrollvorgang nach Herausnahme der Flüssigkeiten aus dem Gepäck wiederholt werden. Dieses bedeutet für alle Fluggäste Verzögerungen während der Kontrolle und kann durch die vorherige Herausnahme und getrennte Vorlage vermieden werden. Kontrolliert werden Duty-free-Einkäufe, Medikamente und Spezialnahrungsmittel sowie der 1-Liter-Beutel. Alle anderen Flüssigkeiten sind zur Mitnahme im Handgepäck nicht zugelassen und werden an der Kontrollstelle zurückgewiesen.

Was passiert, wenn an der Ungefährlichkeit der Flüssigkeiten Zweifel bestehen?

Kann die Ungefährlichkeit der Flüssigkeit an der Kontrollstelle nicht zweifelsfrei festgestellt werden, darf der Fluggast sie nicht im Handgepäck mitnehmen.

Warum sind diese Änderungen für die Flüssigkeiten eingeführt worden? Welches sind die Nachteile, welches die Vorteile?

Eine Aufhebung der Beschränkung für die Mitnahme von Flüssigkeiten ist nur möglich, wenn Flüssigkeiten besonders kontrolliert werden. Hierfür sind spezielle Geräte entwickelt worden. Da die Dauer des Kontrollprozesses derzeit jedoch noch nicht die Behandlung größerer Mengen von Flüssigkeiten erlaubt, ohne dass sich dies negativ auf die Wartezeiten an der Kontrollstelle auswirken würde, sind nur bestimmte Flüssigkeiten zugelassen. Die Kontrolle dieser Flüssigkeiten bedeutet einen Gewinn an Sicherheit. Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit, dass die Ungefährlichkeit einer Flüssigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. In diesem Fall darf der Fluggast die Flüssigkeit nicht im Handgepäck mitnehmen. Ein Datum, zu dem alle Flüssigkeiten wieder im Handgepäck zugelassen sein werden, steht bisher nicht fest.

Gelten diese Bestimmungen überall auf der Welt?

Diese Bestimmungen betreffen die Rechtslage in der Europäischen Union und können in anderen Staaten abweichen. Es wird empfohlen, sich vor dem Flug über die jeweiligen Bestimmungen des Reise- oder Transitlandes zu informieren.

Wo werden Sicherheitsscanner eingesetzt?

Sicherheitsscanner werden an deutschen Flughäfen zunehmend flächendeckend in der Luftsicherheitskontrolle anstelle des Metalldetektorbogens verwendet.

Wie funktioniert der Sicherheitsscanner?

Sicherheitsscanner sind durch EU-Verordnung für die Luftsicherheitskontrolle zugelassen. Die Nutzung ist für die Passagiere freiwillig. Lehnt der Passagier eine Kontrolle mittels eines Sicherheitsscanners ab, erfolgt eine vollständige Kontrolle per Hand.

Die Geräte arbeiten mit einer sog. Millimeterwellentechnologie und sind für den Menschen gesundheitlich unbedenklich. Dabei zeigt die in Deutschland verwendete Software ausschließlich Piktogramme. Durch farblich markierte Bereiche auf dem Kontrollmonitor lässt sich eine mögliche Nachkontrolle gezielt durchführen und ist damit weniger zeitintensiv. Körperbilder werden nicht erzeugt. Die Daten werden nicht gespeichert.

Was muss ich bei der Kontrolle beachten?

Für den Kontrollvorgang muss - wie auch beim Metalldetektorbogen - Überbekleidung wie Jacken, Sakkos und Blazer abgelegt werden. Schuhe müssen ebenfalls ausgezogen werden, wenn es sich beispielsweise um Stiefel oder Schuhe mit großem Absatz handelt oder das Kontrollpersonal sie um das Ausziehen der Schuhe bittet.

Aufgrund der Funktionsweise des Sicherheitsscanners ist es überdies sinnvoll, alle weiteren Gegenstände (Bordkarte, Taschentücher, Uhren, Mobiltelefone etc.) abzulegen. Nur in diesem Fall können gute Scanergebnisse erzielt werden und der Passagier kann mit keinem oder einem minimalem Nachkontrollaufwand die Kontrolle passieren. Sie werden zum Ablegen dieser Gegenstände unter Umständen vom Kontrollpersonal aufgefordert.

Während des Kontrollvorgangs ist es wichtig, dass der Passagier sich an den Markierungen für die Füße und für die Armhaltung orientiert und sich während des eigentlichen Scanvorgangs nicht bewegt. Der Scanvorgang dauert etwa zwei bis drei Sekunden. Nach erfolgtem Scan kann der Passagier aus dem Sicherheitsscanner heraustreten und beim Kontrollpersonal auf das Kontrollergebnis warten. Zeigt der Bildschirm "grün" an, kann der Passagier direkt weitergehen. Werden am dem Piktogramm Felder markiert, ist eine Nachkontrolle erforderlich. Auf die Anweisungen des Kontrollpersonals ist zu achten.

Wer muss sich einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen?

Gemäß §7 Abs. 1 LuftSiG  hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

  1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
  2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
  3. Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
  4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
  5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
  6. a) dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
  7. b) den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2

gewährt werden soll.

Wer ist für die Durchführung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständig?

Die Luftsicherheitsbehörden der Länder führen die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung im Auftrag des Bundes eigenständig durch.

Welche Luftsicherheitsbehörde ist für mich zuständig?

Gemäß Luftsicherheitszuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) wird die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen in der Regel überprüft durch

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes von der Luftsicherheitsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich das Flugplatzgelände nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes oder der überlassene, nicht allgemein zugängliche Bereich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes befindet,

im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes von der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit das Unternehmen keinen Sitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes hat, ist der Ort der Niederlassung maßgeblich, oder

im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Luftsicherheitsbehörde.