Fragen und Antworten zur Einführung von temporären Binnengrenzkontrollen
Typ: Häufig nachgefragt
Was bedeutet die vorübergehende Anordnung von Binnengrenzkontrollen für mich als Pendler?
Die vorübergehende Anordnung von Binnengrenzkontrollen ermöglicht Kontrollen anlässlich des Grenzübertritts. Reisende und Pendler werden daher gebeten, ein Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass) mitzuführen. Diese Vorschrift gilt im Übrigen bei jedem grenzüberschreitenden Reisen, auch ohne Binnengrenzkontrollen. Im Übrigen wird auf die allgemein-gültigen Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige (u.a. erforderlichenfalls Visa für visumpflichtige Drittstaatsangehörige) verwiesen.
Die Bundespolizei wird die Binnengrenzkontrollen nach den jeweiligen grenzpolizeilichen Erfordernissen in der/den Grenzregion(en) lageabhängig vornehmen. Umfang, Intensität, der konkrete Ort und die konkrete Dauer der jeweiligen Kontrollen sind u.a. abhängig von der Lageentwicklung und den verkehrsinfrastrukturellen Gegebenheiten vor Ort und können daher regional unterschiedlich ausgeprägt und dynamisch sein.
Die Bundespolizei wird sich auch in Abstimmung mit ihren Partnerbehörden im In- und Ausland bemühen, dass sich diese Kontrollen so wenig wie möglich auf den Alltag von Pendlern, auf den Handel und auf den Reiseverkehr auswirken. Punktuelle und temporäre Beeinträchtigungen des grenzüberschreitenden Verkehrs können in Gänze nicht ausgeschlossen werden.
Wie ist der Ablauf eines Notifizierungsverfahrens? Welche rechtlichen Vorgaben hat ein solches Verfahren?
Die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen beruht auf den rechtlichen Vorgaben der Artikel 25 ff. der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex).
Danach ist eine solche Entscheidung auf EU-Ebene (u. a. gegenüber der EU-Kommission und den (betroffenen) Schengen-/EU-Mitgliedstaaten) mitzuteilen (sogenannte Notifizierung).
Wie lange gelten die Grenzkontrollen?
Die vorübergehenden Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen wurden über den 15. März 2025 hinaus für weitere sechs Monate bis einschließlich zum 15. September 2025 verlängert. Mit den vorübergehenden Binnengrenzkontrollen wird die irreguläre Migration wirksam zurückgedrängt und die Schleuserkriminalität effektiv bekämpft. Die vorübergehende Anordnung von Binnengrenzkontrollen im Schengen-Raum richtet sich nach den Vorgaben der Art. 25 ff. des Schengener Grenzkodexes und ist stets nur als ultima ratio unter strengen Voraussetzungen möglich.
An welchen Grenzübergängen wird kontrolliert? Wer ist für die Kontrolle zuständig?
Binnengrenzkontrollen sind an jeder Stelle der vorgenannten Grenzen möglich. Über Umfang, Intensität, Ort und Dauer der jeweiligen Kontrollen wird die zuständige Bundespolizei in Abhängigkeit der Lage befinden. Beeinträchtigungen des grenzüberschreitenden Verkehrs sind daher nicht auszuschließen, sollen jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.
Was wird an den Grenzübergängen kontrolliert?
Die Bundespolizei wird lageabhängig mit Blick auf die Einreisevoraussetzungen kontrollieren und dabei insbesondere schwerpunktmäßig die Grenzübertrittsdokumente prüfen. Umfang, Intensität, der konkrete Ort und die konkrete Dauer der jeweiligen Kontrollen sind u.a. abhängig von der Lageentwicklung und den verkehrsinfrastrukturellen Gegebenheiten vor Ort und können daher regional unterschiedlich ausgeprägt und dynamisch sein.
An stark frequentierten Hochgeschwindigkeitsstraßen sind gesonderte Verkehrslenkungen denkbar. Diese dienen der Sicherheit der Kontrollkräfte und der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Was passiert mit Flüchtlingen an den Grenzkontrollen? Werden Asylsuchende an der Grenze abgewiesen?
Auch im Fall von Binnengrenzkontrollen werden schutzbegehrende Drittstaatsangehörige grundsätzlich an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung zum Zwecke der Prüfung asylrechtlicher Belange einschließlich etwaiger Überstellungen in andere EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Dublin-Verordnung weitergeleitet.