Laufbahnrecht

Typ: Häufig nachgefragt

Welche Voraussetzungen müssen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Bund vorliegen?

Die Person muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Darüber hinaus muss sie die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzen oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Ferner muss die gesundheitliche Eignung vorliegen.

Zudem muss die Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben (derzeit nur die Schweiz), besitzen.

Für eine Lebenszeitverbeamtung muss sich die Person zudem in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt haben. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre, allerdings kann eine gleichwertige Tätigkeit bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden.

Welche Bildungsvoraussetzungen bestehen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis beim Bund?

Beim Bund gibt es ein viergliedriges Laufbahngruppensystem mit den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Welche Mindestvoraussetzungen für die Einstellung in die jeweiligen Laufbahngruppen zu erfüllen sind, können Sie hier nachlesen.

Welche Abschlüsse berechtigen für den Zugang zum höheren Dienst des Bundes?

Für Laufbahnen des höheren Dienstes des Bundes wird als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (z. B. Universitäts-Diplom, Staatsexamen) gefordert. Zusätzlich ist ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich (§ 17 Abs. 5 BBG).

Können auch Bachelor- bzw. Master-Abschlüsse den Zugang zum öffentlichen Dienst des Bundes eröffnen?

Die Hochschulen haben im Rahmen des so genannten Bologna-Prozesses nahezu flächendeckend Bachelor- und Masterstudiengänge eingeführt. Aus diesem Grund wurden auch die Zulassungsvoraussetzungen für den gehobenen und höheren Dienst des Bundes neu definiert.

Ein Bachelorabschluss qualifiziert in der Regel für den gehobenen Dienst, ein Masterabschluss für den höheren Dienst, unabhängig von der Art der besuchten Hochschule. Für die früheren Abschlüsse (insbesondere Diplomabschlüsse an Fachhochschulen und Universitäten) ändert sich nichts. Sie bleiben als gleichwertige Abschlüsse anerkannt.

Können Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger verbeamtet werden?

Auch Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger mit qualifizierter Berufserfahrung, die die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen erfüllen, können beim Bund verbeamtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch in einem höheren Amt als dem Eingangsamt eingestellt werden.

Gibt es Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst beim Bund?

Im Zusammenhang mit der Novellierung des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeslaufbahnverordnung im Jahr 2009 sind alle beamtenrechtlichen Altersgrenzen im Bundesrecht auf ihre Notwendigkeit geprüft worden. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bundeslaufbahnverordnung im Jahr 2009 sieht diese keine Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mehr vor. Bewerberinnen und Bewerber können nun ohne Altersbeschränkung in fast alle Laufbahnen beim Bund eingestellt werden.

Nur in besonderen Einsatzbereichen, in denen das Alter aufgrund spezifischer Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit ein Eignungsmerkmal darstellt, finden sich noch Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in Vorbereitungsdienste, insb. im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag sowie im Kriminaldienst beim Bundeskriminalamt. Die Beamtinnen und Beamten müssen hier über einen angemessen langen Zeitraum hinweg in der Lage sein, mit besonders hohen körperlichen Anforderungen verbundene Aufgaben zu erfüllen. Im Rahmen von Auswahlentscheidungen ist das Lebensalter daher ein eignungsimmanentes Kriterium, wenn eine Beamtin oder ein Beamter mit Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt. Die Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen bei Einsatzkräften in Polizeivollzugsdienst und Feuerwehr hat das Bundesverfassungsgericht für grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, Az. 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12, Rn. 75 ff.).

Daneben sieht das Haushaltsrecht in § 48 der Bundeshaushaltsordnung allgemeine Festlegungen zu Altersgrenzen bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis und bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst vor.

Welche Auswirkungen haben Elternzeit und Teilzeit- oder Telearbeit auf das berufliche Fortkommen?

Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich ebenso wenig wie Teilzeit oder Telearbeit nachteilig auf die Einstellung oder das berufliche Fortkommen auswirken.

Elternzeit unterbricht nicht mehr die Probezeit, sofern die Mindestprobezeit von einem Jahr geleistet ist. So entstehen keine Verzögerungen mit der Lebenszeitverbeamtung und dem weiteren beruflichen Fortkommen durch Elternzeit. Des Weiteren ist eine dienstliche Beurteilung im Falle von Elternzeit dann fiktiv nachzuzeichnen, wenn die Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist.

Kriterium für die Anrechnung von Teilzeit ist nicht mehr das Verhältnis von Teilzeit zu Vollzeit, sondern die hauptberufliche Tätigkeit.

Berechtigt der Abschluss Verwaltungsfachwirt/in zum Zugang zum gehobenen Dienst des Bundes?

Für den Zugang zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes des Bundes wird ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert (vgl. § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes). Gleichwertige Abschlüsse sind insbesondere Diplome von Fachhochschulen und akkreditierte Bachelorabschlüsse von Berufsakademien.

Bei der Fortbildungsprüfung zur/m Verwaltungsfachwirt/in handelt es sich hingegen nicht um einen gleichwertigen Abschluss. Vielmehr wird mit ihr eine Fortbildung in einem Ausbildungsberuf (wie bei der Fortbildung zum Meister) abgeschlossen. Mit der bestandenen Prüfung wird nach Beschluss der KMK erst die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben (KMK-Beschluss vom 6. März 2009), aber noch kein einem Bachelor vergleichbarer Studienabschluss. Der Abschluss Verwaltungsfachwirt/in berechtigt daher nicht zum Zugang zum gehobenen Dienst des Bundes.

Berechtigt ein Abschluss an einer Verwaltungsakademie (VWA) zum Zugang zur nächst höheren Laufbahn?

Ein Abschluss einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie vermittelt keine bestimmte Laufbahnbefähigung, sondern gilt als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse. Allerdings entsteht hieraus kein Beförderungsanspruch. Diesen Beschäftigten soll insbesondere Gelegenheit gegeben werden, auf demselben Dienstposten höher bewertete Tätigkeiten auszuüben (§ 47 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung).