Arbeitszeit

Typ: Häufig nachgefragt

Welche Beamtinnen und Beamten können ihre Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden auf Antrag verkürzen?

Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes beträgt 41 Stunden. Eine Möglichkeit auf Antrag eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden zu erreichen, besteht nur für

  • schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte (ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50)

oder

  • Beamtinnen und Beamte, die für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhalten oder die besondere Pflegeverpflichtungen übernommen haben. 

Bei Beamtinnen und Beamten mit Erziehungspflichten wird auf den Bezug des Kindergeldes abgestellt. Hierbei handelt es sich um ein objektives Kriterium, das nicht der inhaltlichen Überprüfung durch die Personalstelle bedarf.
Bei Kindern unter 12 Jahren ist pauschalierend davon auszugehen, dass sie in besonderem Maße eine kontinuierliche Betreuung brauchen und ihre Eltern deshalb durch eine längere Arbeitszeit mehr als andere Beamtinnen und Beamte belastet werden. 

Die Verkürzungsmöglichkeit wegen Pflegepflichten wird auf die Pflege von engsten Angehörigen beschränkt. Hierzu gehören die im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Elternteile, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder. Bei diesen engsten Angehörigen kann von einer besonderen Verpflichtung zur Übernahme der Pflege ausgegangen und vermutet werden, dass die Beamtin oder der Beamte die Pflege selbst übernimmt. 

Nach § 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) muss die Pflegebedürftigkeit durch ein Verfahren nach § 18 SGB XI gemäß den Beihilfevorschriften des Bundes oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden sein.

Welche Möglichkeiten gibt es für Teilzeit zur Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen?

Für Beamtinnen und Beamte des Bundes bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, die regelmäßige Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche zu reduzieren und damit ihre individuelle Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse und ihre persönlichen Bedürfnisse zu vereinbaren. Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit weniger als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit kann nunmehr 15 statt wie bisher 12 Jahre in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger betreut wird.